Kernbefunde
- Die Impfstoffe sind zugelassen, und die ersten beiden mRNA-Impfstoffe wurden in großen randomisierten Studien geprüft. Sieben verfügen über eine EU-Zulassung; die US-Arzneimittelbehörde führte im Mai 2026 vier als zugelassen, nachdem sie die Notfallzulassungen im August 2025 widerrufen hatte. Die beiden mRNA-Impfstoffe durchliefen Phase-III-Studien mit 43.548 und 30.420 Teilnehmenden; gemessen wurde, wie die Behörden damals erklärten, die Erkrankung mit Symptomen, nicht die Übertragung. Die ersten EU-Zulassungen waren bedingte Zulassungen, ein rechtlicher Weg für weniger vollständige Daten in einer Notlage; die von Comirnaty und Spikevax wurden im Oktober 2022 zu Standardzulassungen. In den USA war der Impfstoff von Pfizer-BioNTech bis zu seiner Notfallzulassung rechtlich „in klinischer Prüfung befindlich“ (investigational), die übliche Bezeichnung für ein Produkt, das noch klinisch untersucht wird; keine der verwendeten rechtlichen Kategorien lautet „experimentell“ (Abschnitt 7).
- Seit 2025 ist die US-Politik enger geworden, aus Gründen, die die Behörde selbst nennt. Zugelassen ist die Impfung nur für Menschen ab 65 Jahren und für Jüngere mit erhöhtem Risiko. Der Direktor des Impfstoffzentrums der Behörde schrieb, es bestehe „derzeit, nach den besten verfügbaren Informationen“ für gesunde Menschen keine „substanzielle Gewissheit“ eines Nettonutzens; zugleich heißt es in seinen Vermerken, die Studien von 2020 und 2021 hätten „eine akzeptable Wirksamkeit gegen symptomatisches COVID-19 gezeigt“. Im März 2026 setzte ein Gericht die Ernennungen und Abstimmungen des neu besetzten Beratungsausschusses vorläufig aus (Abschnitt 7).
- Der Ursprung des Virus ist ungeklärt. Ein infiziertes Tier wurde nicht gefunden, und ein Nachweis des Virus in einem Labor in Wuhan wurde nicht vorgelegt. Die Berater der WHO erklärten 2025, das Gewicht der verfügbaren Belege deute auf eine Übertragung vom Tier auf den Menschen (Spillover) hin, ein Laborursprung könne aber „daher weder ausgeschlossen noch bewiesen werden, solange keine weiteren Informationen vorgelegt werden“, und China habe die angeforderten Daten nicht übermittelt; US-Behörden neigen teils der einen, teils der anderen Erklärung zu, mit geringer oder höchstens mittlerer Gewissheit. Die Laborhypothese im Jahr 2020 als Verschwörungstheorie zu bezeichnen, ging über die damals verfügbaren Belege hinaus; dasselbe gilt heute dafür, sie als erwiesen darzustellen (Belastbarkeit: mittel; Abschnitt 4).
- Die Pandemieübungen vor 2020 passen zu routinemäßiger Vorsorge, und kein vorliegendes Dokument zeigt Vorwissen (Belastbarkeit: hoch für die Fakten, mittel für die Bewertung). Vier der zehn Szenarien verwendeten ein Coronavirus, die übrigen andere Erreger; die meisten Übungen waren schon damals öffentlich, drei Regierungsberichte wurden dagegen erst ab 2020 offengelegt; die Veranstalter der Übung vom Oktober 2019 erklärten im Nachhinein, sie sei keine Vorhersage gewesen. Die Lehren wurden nicht vollständig umgesetzt: Die britische Covid-19-Untersuchung stellte fest, dass „es versäumt wurde, aus früheren Übungen für zivile Notlagen vollständig zu lernen“, und dass die Vorsorge auf Influenza ausgerichtet war statt auf die Pandemie, die tatsächlich eintrat (Abschnitte 3 und 15).
- Die Zahl der Todesopfer ist hoch, aber nur ungenau bekannt, und sie unterschied sich stark zwischen den Ländern. Das Modell der WHO ergibt für 2020 und 2021 14,83 Millionen zusätzliche Todesfälle (13,23 bis 16,58 Millionen); ein konkurrierendes Modell kommt auf 18,2 Millionen, und veröffentlichte Schätzungen für Deutschland unterscheiden sich je nach Methode um ein Mehrfaches. In elf verglichenen Ländern lagen die Todesfälle 2020 und 2021 zwischen 1,2 Prozent über dem erwarteten Wert in Dänemark und 19,5 Prozent in Polen; in allen diesen Ländern außer Dänemark war der Rückgang der Lebenserwartung von 2019 bis zum Tiefpunkt der Pandemie größer als jeder Rückgang im Jahrzehnt davor, Grippejahre eingeschlossen (Abschnitt 5).
- Maßnahmen verringerten in einigen Ländern die Übertragung, zu Kosten, die die Quellen nicht messen. Eine Übersichtsarbeit der Royal Society bewertete Lockdowns und Kontaktbeschränkungen (Social Distancing) als die wirksamsten nicht-medikamentösen Maßnahmen, gestützt auf überwiegend wenig gesicherte Belege; die wirtschaftlichen und sozialen Kosten sind in den zitierten Quellen nicht beziffert, abgesehen von prognostizierten Verlusten durch Schulschließungen (Abschnitt 6).
- In den für diesen Bericht vorliegenden Entscheidungen erklärten Gerichte einzelne Instrumente für rechtswidrig, nicht die Pandemiepolitik insgesamt. Polnische Verwaltungsgerichte und das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) wandten Beschränkungen nicht an, die per Verordnung ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung verhängt worden waren. Ein zivilrechtliches Urteil (Warschau, Februar 2025, im Juni 2025 nicht rechtskräftig, bekannt aus der Darstellung der polnischen Obersten Kontrollkammer) befand, dass der Zustand der Naturkatastrophe (stan klęski żywiołowej) hätte ausgerufen werden müssen, während ein Beschluss des Obersten Gerichts von 2020, bekannt aus einem Fachaufsatz von 2023, befand, dass dies nicht erforderlich war. Das spanische Verfassungsgericht erklärte das Ausgangsverbot des im März 2020 ausgerufenen Alarmzustands für verfassungswidrig, weil dieses Instrument es nicht erlaubte, erkannte aber an, dass die Maßnahmen notwendig waren; das Bundesverfassungsgericht billigte die bundesgesetzlichen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und die Schulschließungen vom Frühjahr 2021. Eine Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichtshofs (Trybunał Konstytucyjny) zu einer Epidemiebeschränkung wurde nicht gefunden (Abschnitt 9).
- Zwei Unternehmen beschreiben staatlichen Druck auf Plattformen; Korruption namentlich genannter Politiker ist nicht dokumentiert. Der Vorstandschef von Meta schrieb, Amtsträger hätten seine Teams „wiederholt unter Druck gesetzt“, und die Anwälte von Alphabet, Amtsträger hätten „das Unternehmen […] unter Druck gesetzt“; dies sind Darstellungen interessierter Parteien, und der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) entschied lediglich, dass den Klägern die Klagebefugnis fehlte. Dokumentiert sind die Umsätze der Unternehmen, staatliche Käufe und die Rolle der Kommissionspräsidentin bei einer Verhandlung; Gerichte der EU und die Europäische Bürgerbeauftragte stellten Mängel bei der Bearbeitung von Anträgen auf Dokumentenzugang fest, und die britische „VIP-Spur“ wurde für rechtswidrig erklärt. Keine der für diesen Bericht vorliegenden amtlichen Feststellungen belegt Korruption durch einen namentlich genannten Politiker (Abschnitte 10 und 12).
- Die WHO hängt von wenigen Geldgebern ab. 2024 waren die Vereinigten Staaten und die Gates-Stiftung, gemessen an den brutto eingegangenen Barmitteln, ihre beiden größten Geber freiwilliger Beiträge; nachdem die WHO 330 Millionen US-Dollar als möglicherweise uneinbringlich verbucht hat, führt sie die Gates-Stiftung an erster und die Vereinigten Staaten an siebter Stelle. Der größte Teil der freiwilligen Mittel ist vom Geber zweckgebunden. Die Dokumente zeigen Abhängigkeit, nicht, dass ein Geber eine Entscheidung bestimmt hätte. Das Pandemieabkommen von 2025, das noch nicht in Kraft ist, hält fest, dass es dem Sekretariat der WHO, einschließlich des Generaldirektors, keine Befugnis gibt, Lockdowns, Impfpflichten oder Reiseverbote anzuordnen (Abschnitt 11).
- Entschädigungen wurden in wenigen Fällen gezahlt. Von 14.250 Anträgen in den USA im Zusammenhang mit COVID-19-Gegenmaßnahmen waren bis zum 1. Oktober 2026 66 entschädigt worden, mit zusammen rund 8,0 Millionen US-Dollar (nach eigener Summierung); 8.249 waren abgelehnt worden, und 5.881 waren noch offen. Der polnische Entschädigungsfonds sprach bis Ende 2025 in 268 Fällen Entschädigungen für COVID-19-Impfstoffe zu und lehnte insgesamt 948 Anträge ab (Abschnitt 8).
Prüfstatus: vom verantwortlichen Redakteur am 16. Oktober 2026 zur Veröffentlichung freigegeben; keine unabhängige medizinische oder juristische Begutachtung (Methodenteil).
1. Wie dieser Bericht zu lesen ist
Die Pandemie erreicht die meisten Leserinnen und Leser als Schlagabtausch gegensätzlicher Parolen. Regierungen, die Weltgesundheitsorganisation (WHO), Hersteller, ihre Kritiker sowie parlamentarische Mehrheiten und Minderheiten haben allesamt Behauptungen aufgestellt, die sich später als falsch erwiesen. Dieser Bericht legt deshalb an jede Behauptung denselben Maßstab für Belege an, gleich wer sie aufstellt, und gibt an, wie weit jede Schlussfolgerung reicht.
Status einer Tatsachenbehauptung. Jede umstrittene Behauptung erhält eine von fünf Einstufungen: belegt (die vorliegenden Belege bestätigen sie), teilweise belegt (zum Teil zutreffend oder nur mit einer Einschränkung), umstritten (glaubwürdige Belege weisen in beide Richtungen), unbelegt (es ließen sich keine hinreichenden Belege finden) und widerlegt (die vorliegenden Belege zeigen, dass sie falsch ist).
Belastbarkeit einer Einschätzung. Wo der Bericht eine eigene Schlussfolgerung zieht, gibt er an, wie belastbar diese ist – hoch, mittel, gering oder ungeklärt – und wodurch sie sich ändern würde. Die Angabe zur Belastbarkeit beschreibt die Beweislage, nicht eine Wahrscheinlichkeit.
Namen. Personen werden nur genannt, wo eine Tatsache über sie amtlich bestätigt ist: durch ein Gericht; durch eine Rechnungsprüfungsbehörde, eine Ombudsstelle oder eine Staatsanwaltschaft; durch ein amtliches Register oder ein bei einer Behörde oder einem Gericht eingereichtes Dokument; oder durch ein noch laufendes amtliches Verfahren, dessen Stand dann angegeben wird. Presseberichte allein sind keine Grundlage, um jemanden namentlich zu nennen.
Recht. Eine Maßnahme wird nur dann als verfassungswidrig oder rechtswidrig bezeichnet, wenn ein zuständiges Gericht dies festgestellt hat. Andernfalls beschreibt der Bericht einen Vorwurf und gibt an, wer ihn erhebt.
Geld und Einfluss. Drei Ebenen werden auseinandergehalten: eine dokumentierte Beziehung (eine Zahlung, ein Vertrag, ein Amt); ein möglicher Interessenkonflikt (eine solche Beziehung zusammen mit einer Rolle bei einer Entscheidung in derselben Sache); und ein festgestellter Verstoß, den ein Gericht, eine Rechnungsprüfungsbehörde, eine Ombudsstelle oder eine Staatsanwaltschaft festgestellt hat. Ein Kontakt ist kein Beleg für Kontrolle, und eine Beziehung ist kein Beleg für Korruption.
Grenzen. Der Bericht gibt keine medizinischen Ratschläge. Er fasst veröffentlichte Forschung und amtliche Bewertungen zusammen, statt eine eigene Übersichtsarbeit oder ein eigenes Sterblichkeitsmodell zu erstellen. Stichtag ist der 14. Oktober 2026; Methode, Quellen und Prüfstatus stehen am Ende.
2. Vorgeschichte: Epidemien, Gain-of-Function-Forschung, Vorsorge
SARS und MERS
Das Schwere Akute Respiratorische Syndrom (SARS), eine Coronavirus-Erkrankung, breitete sich von Südchina aus, wo im November 2002 die ersten Fälle auftraten (S511). Eine Tabelle der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Daten zum Stand 31. Dezember 2003 verzeichnet für Erkrankungen mit Beginn zwischen dem 1. November 2002 und dem 31. Juli 2003 8.096 wahrscheinliche Fälle und 774 Todesfälle (S503); die WHO erklärte den Ausbruch am 5. Juli 2003 für beendet (S511). 2012 folgte das Nahost-Atemwegssyndrom (Middle East Respiratory Syndrome, MERS): Bis zum 9. Mai 2014 waren der WHO seit April 2012 536 laborbestätigte Fälle beim Menschen gemeldet worden, darunter 145 Todesfälle (S005).
Die Influenzapandemie 2009 und die Ergebnisse der Überprüfungen
Ein Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarats erhob im Juni 2010 den Vorwurf, der Umgang mit der Influenza-A(H1N1)-Pandemie von 2009 habe zu einer „Verschwendung großer Summen öffentlicher Gelder“ geführt, und eine Recherche im BMJ erhob den Vorwurf, Wissenschaftler, die die WHO bei der Pandemieplanung berieten, hätten bezahlte Arbeit für Pharmaunternehmen geleistet, „die von den Leitlinien, die sie ausarbeiteten, profitieren konnten“ (S006; S508); keines von beiden ist eine amtliche Feststellung. Ein im Namen der Mitgliedstaaten der WHO eingesetzter Überprüfungsausschuss unabhängiger Sachverständiger berichtete 2011, die WHO habe „während der Pandemie in vielerlei Hinsicht gute Arbeit geleistet“ und er habe „keine Belege für Fehlverhalten“ und keine Belege für kommerziellen Einfluss auf Ratschläge oder Entscheidungen der WHO gefunden, kritisierte jedoch, dass sie Online-Dokumente „ohne Hinweis oder Erklärung“ geändert hatte, und bemängelte schwache Verfahren zum Umgang mit Interessenkonflikten (S511).
Gain-of-Function-Forschung und US-Politik 2014–2026
Amtliche US-Dokumente definieren „Gain-of-Function“ unterschiedlich, und davon, welche Definition gilt, hängt ab, ob ein Experiment einer besonderen Prüfung bedarf (S515; S516; S027). Bei der Ankündigung einer Förderpause im Jahr 2014 beschrieben das Büro für Wissenschafts- und Technologiepolitik des Weißen Hauses (OSTP) und das US-Gesundheitsministerium (HHS) solche Studien als Forschung mit dem Ziel, „die Fähigkeit von Infektionserregern, Krankheiten auszulösen, durch Steigerung ihrer Pathogenität oder Erhöhung ihrer Übertragbarkeit zu vergrößern“ (S515).
Die Förderpause vom 17. Oktober 2014 versagte neue Bundesmittel für Projekte, von denen „vernünftigerweise zu erwarten“ war, dass sie Influenza-, MERS- oder SARS-Viren bei Säugetieren eine gesteigerte Pathogenität oder Übertragbarkeit über die Atemwege verleihen (S515). Eine Leitlinie des OSTP vom 9. Januar 2017, die „nicht bindend“ ist, empfahl den Behörden, Prüfverfahren zu entwickeln, bekannt als P3CO (Potential Pandemic Pathogen Care and Oversight), die sich nur auf einen „verstärkten“ potenziellen Pandemieerreger erstrecken; aus der Natur gewonnene Erreger sind keine verstärkten Erreger, „unabhängig von ihrem Pandemiepotenzial“ (S516). Das HHS veröffentlichte seine Rahmenregelung am 19. Dezember 2017; damit endete nach Angaben des HHS die Förderpause (S993).
Der Präsidialerlass (Executive Order) 14292 vom 5. Mai 2025 definiert gefährliche Gain-of-Function-Forschung ohne die Beschränkung der Leitlinie von 2017 auf Erreger, die bereits durch Laborarbeit „verstärkt“ wurden; nach der Lesart beider Texte durch diesen Bericht ist das eine weiter gefasste Definition (S027; S516).
Die NIH-Förderung für EcoHealth Alliance
Die US-Gesundheitsinstitute NIH (National Institutes of Health) vergaben im Mai 2014 die Förderung R01AI110964, „Understanding the Risk of Bat Coronavirus Emergence“, an EcoHealth Alliance, mit dem Wuhan-Institut für Virologie (WIV) als Konsortialpartner; laut den Unterlagen der NIH umfasste sie sechs Projektjahre mit insgesamt 3.378.896 US-Dollar (S530; S993; S033).
Der Erste Stellvertretende Direktor der NIH schrieb am 20. Oktober 2021 an das ranghöchste Mitglied der Minderheit in einem Ausschuss des Repräsentantenhauses: Das Experiment im abschließenden Fortschrittsbericht der Förderung habe geprüft, ob Spike-Proteine von Fledermaus-Coronaviren aus China in Mäusen an den menschlichen Zellrezeptor ACE2 binden können; Mäuse, die mit „dem Fledermaus-Coronavirus SHC014 WIV1“ infiziert worden seien, seien „kränker geworden als die mit dem Fledermaus-Coronavirus WIV1 infizierten“, was die NIH als „ein unerwartetes Ergebnis der Forschung“ bezeichneten; die Arbeit sei nicht unter die Rahmenregelung für verstärkte potenzielle Pandemieerreger gefallen, „weil nicht gezeigt worden war, dass diese Fledermaus-Coronaviren Menschen infizieren“; der Zuwendungsempfänger habe es „versäumt, diesen Befund sofort zu melden, wie es die Förderbedingungen vorschrieben“; und die im Rahmen der Förderung und der WIV-Unterzuwendung – des an das Wuhaner Institut weitergegebenen Teils der Förderung – untersuchten Viren „sind nicht SARS-CoV-2 und hätten es auch nicht werden können“ (siehe Abschnitt 4) (S527).
Mit einer auf den 15. Mai 2024 datierten, ab dem 14. Mai wirksamen Mitteilung sperrte das HHS EcoHealth Alliance und schlug ihren Ausschluss von Bundesaufträgen und -fördermitteln vor, weil die Aktenlage darauf hindeute, dass der Organisation für eine Teilnahme „die gegenwärtige Zuverlässigkeit fehlt“ (S530). Im Januar 2025 schloss die für Sperren und Ausschlüsse zuständige Stelle des Ministeriums EcoHealth Alliance und ihren früheren Präsidenten und Geschäftsführer Peter Daszak für fünf Jahre aus, bis zum 14. beziehungsweise 20. Mai 2029, mit der Begründung, dies sei „zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Bundesregierung notwendig“ (S1331; S1333). Das Entscheidungsmemorandum, das festhält, dass die im Namen Daszaks eingereichten Stellungnahmen berücksichtigt wurden, führt unter anderem an, dass eine mehr als zehnfache („1-log“) Zunahme des Viruswachstums nicht, wie in der Förderung vorgeschrieben, sofort gemeldet wurde, dass ein Fortschrittsbericht nicht fristgerecht eingereicht wurde und dass es an voller Kooperation fehlte. Es handelt sich um eine Verwaltungsentscheidung, nicht um eine Gerichtsentscheidung; eine Anfechtung wurde in den vorliegenden Quellen nicht gefunden (S1332). Der Ausschuss des Repräsentantenhauses, der die geschwärzten Dokumente veröffentlichte, gab die Entscheidung am 17. Januar 2025 bekannt; in den Kopien ist das Datum nicht lesbar (S039).
DEFUSE und die Vorsorge am Vorabend der Pandemie
Im März 2018 reichte ein von EcoHealth Alliance geführtes Konsortium bei der Forschungsagentur des US-Verteidigungsministeriums DARPA (Defense Advanced Research Projects Agency) einen Antrag zu von Fledermäusen übertragenen Coronaviren ein, DEFUSE, und beantragte 14.209.245 US-Dollar; die DARPA förderte das Vorhaben nicht (S533; S600). Ein Programmmanager der DARPA sagte im Mai 2024 gegenüber Ermittlern des Kongresses, ein durchgesickertes Ablehnungsschreiben „sieht aus wie der Brief, den ich geschrieben habe“, und das Fehlen eines Plans für Gain-of-Function- und Dual-Use-Risiken habe die Entscheidung beeinflusst; der damalige Präsident der Organisation erklärte, bei der Ablehnung sei es um die Kosten gegangen, und „nicht ein einziges Mal kam die biologische Sicherheit zur Sprache“ (S600).
Der Global Health Security Index 2019 setzte die Vereinigten Staaten mit 83,5 von 100 Punkten auf Platz 1, Deutschland mit 66,0 Punkten auf Platz 14 und Polen mit 55,4 Punkten auf Platz 32 und kam zu dem Schluss, dass „kein Land vollständig auf Epidemien oder Pandemien vorbereitet ist“ (S539). Er bewertet öffentlich dokumentierte Kapazitäten, „stützt sich vollständig auf frei zugängliche Informationen“ und kann daher Vorkehrungen, die ein Land nicht veröffentlicht hat, zu niedrig bewerten (S539).
3. Pandemieübungen 2001–2019: was sie enthielten und was daraus folgt
In einem Planspiel arbeiten Teams ein ihnen unbekanntes fiktives Szenario durch und entscheiden gemeinsam, wie sie reagieren würden (S1329). Dieser Abschnitt beschreibt die in der öffentlichen Debatte genannten Übungen und Szenariostudien der Jahre 2001 bis 2019 und prüft, ob sie auf routinemäßige Vorsorge oder auf Vorwissen hindeuten. Einige Dokumente liegen nur als von Dritten hochgeladene Kopien vor, Lock Step und die Zusammenfassung (Executive Summary) zu Clade X, und eine der hier verwendeten Darstellungen von Event 201 ist ein Preprint eines außenstehenden Autors.
Die Übungen im Überblick
- Dark Winter, 22.–23. Juni 2001; ein Johns-Hopkins-Zentrum und drei Partner (S055). Szenario: absichtliche Freisetzung von Pocken in drei US-Städten. Die Analysten, von denen zwei an der Konzeption der Übung mitgewirkt hatten, befanden, das Land sei „in mehrfacher Hinsicht schlecht vorbereitet“ (S057).
- Atlantic Storm, 14. Januar 2005; zwei Forschungszentren und ein transatlantisches Netzwerk. Szenario: Pockenanschläge auf sechs Städte in Europa und Nordamerika, mit „Projektionen, die auf die Möglichkeit von 660.000“ Fällen innerhalb von 30 Tagen hindeuteten; die teilnehmenden Führungspersönlichkeiten erwiesen sich als „nicht darauf vorbereitet, in dem Tempo und in dem Umfang wirksam zu reagieren, die die Krise erforderte“ (S549).
- Lock Step, Mai 2010; die Rockefeller Foundation mit dem Global Business Network. Keine Übung, sondern ein Szenario, in dem ein Influenzavirus, das „von Wildgänsen stammt“, 8 Millionen Menschen tötet; die Autoren nannten ihre Szenarien „Geschichten, keine Prognosen“ (S062). Die vorliegende Kopie wurde von Dritten in ein Archiv hochgeladen.
- SPARS, 2017; Johns Hopkins Center for Health Security (S081). Ein Trainingsszenario für Fachleute der Gesundheitskommunikation über ein „vollständig fiktives“ Coronavirus, das 2025 erstmals in St. Paul, Minnesota, identifiziert wird (S081; S568).
- Clade X, Mai 2018; dasselbe Center, live übertragen. Ein fiktives Parainfluenzavirus tritt in Frankfurt und Caracas auf; die Modellierung des Szenarios deutet darauf hin, dass weltweit über 50 Millionen Todesfälle möglich sind (S570; S1326).
- „A World at Risk“, September 2019; Global Preparedness Monitoring Board, einberufen von der WHO und der Weltbank (S095). Ein Bericht, keine Übung: Er warnte vor der „sehr realen Bedrohung“ einer Pandemie durch einen Atemwegserreger, „die 50 bis 80 Millionen Menschen tötet“, und forderte die Regierungen auf, „routinemäßig sektorübergreifende Simulationsübungen durchzuführen“ (S095).
Vier Übungen im Einzelnen
Modi-SARS (Deutschland). Diese Risikoanalyse des Bundes, fachlich federführend erstellt vom Robert Koch-Institut (RKI), wurde dem Bundestag am 21. Dezember 2012 zugeleitet und erschien am 3. Januar 2013 als Drucksache 17/12051. Ihr hypothetischer Erreger war „sehr eng an das SARS-Virus angelehnt“ und über Märkte in Südostasien von Wildtieren auf den Menschen übertragen worden (S063). Das Szenario ging von drei Wellen, drei Jahren ohne Impfstoff und mindestens 7,5 Millionen Toten in Deutschland aus; 10 Prozent der Erkrankten würden sterben, wobei das Szenario die Rate bei Kindern und Jugendlichen mit rund 1 Prozent und bei über 65-Jährigen mit 50 Prozent ansetzte. Für die Modellierung der Fallzahlen nahm die Analyse jedoch an, dass alle Altersgruppen gleich betroffen sind, und übernahm den für SARS beschriebenen altersabhängigen Krankheitsverlauf nicht (S063). Die Analyse stufte ein solches Ereignis als „bedingt wahrscheinlich“ ein (einmal in 100 bis 1.000 Jahren) und hält fest, ein Szenario dürfe „nicht im Sinne einer Prognose verstanden werden“ (S063).
Alice und Cygnus (Vereinigtes Königreich). Die Übung Alice (15. Februar 2016) befasste sich mit dem Nahost-Atemwegssyndrom (Middle East Respiratory Syndrome, MERS), einer Coronavirus-Erkrankung, in einem Szenario mit 50 laborbestätigten Fällen und 650 möglichen Kontaktpersonen; die Gruppe „löste die Fragen der Quarantäne/Selbstisolation nicht“ (S561). Die Übung Cygnus (18.–20. Oktober 2016) ging von einer Influenzapandemie aus, die 200.000 bis 400.000 zusätzliche Todesfälle verursachen könnte, und kam zu dem Ergebnis, dass die britischen Pläne und Fähigkeiten „nicht ausreichen, um die extremen Anforderungen einer schweren Pandemie zu bewältigen“ (S069). Ein geschwärzter Cygnus-Bericht erschien erst Ende 2020, nach einem Antrag auf Informationszugang und einer rechtlichen Anfechtung; Teile des Alice-Berichts wurden 2023 noch immer zurückgehalten (S560; S072; S075).
Crimson Contagion (Vereinigte Staaten). Diese Übungsreihe des US-Gesundheitsministeriums endete mit einer Übung vom 13. bis 16. August 2019, an der 12 Bundesstaaten und 87 Krankenhäuser teilnahmen. Ihr Szenario war ein neuartiges Vogelgrippevirus A(H7N9) mit Ursprung in China, mit 586.000 prognostizierten Todesfällen in den USA. Der Bericht stellte fest, dem Land fehle es an ausreichenden inländischen Produktionskapazitäten oder Rohstoffen „für fast alle medizinischen Gegenmaßnahmen bei einer Influenzapandemie“. Er war auf eine „Need-to-know-Basis“ beschränkt und wurde am 16. September 2020 nach dem US-Informationsfreiheitsgesetz (Freedom of Information Act) freigegeben (S573).
Event 201 (New York, 18. Oktober 2019). Die Übung, organisiert vom Johns Hopkins Center for Health Security gemeinsam mit dem Weltwirtschaftsforum und der Bill & Melinda Gates Foundation, simulierte ein fiktives Coronavirus, das „von Fledermäusen über Schweine auf Menschen übertragen“ wird, „weitgehend nach dem Vorbild von SARS modelliert“ war und von Südamerika ausging. Die Teilnehmenden schätzten 65 Millionen Todesfälle; zu den Empfehlungen gehörten die Planung, wie wesentliche Fähigkeiten von Unternehmen in einer Pandemie genutzt würden, und das Vorgehen gegen Desinformation (S093; S092; S575; S1329). Am 29. Januar 2020 zitierte FactCheck.org die Erklärung der Veranstalter, sie hätten „keine Vorhersage getroffen“ und ihre Eingabewerte seien „nCoV-2019 nicht ähnlich“; ein Vorbehaltshinweis in der Modellbeschreibung besagt dasselbe (S1329; S1328; S575).
Was daraus folgt
Erreger und Ursprungsorte. Vier der zehn Szenarien verwendeten Coronaviren, angesiedelt in Saudi-Arabien, auf Tiermärkten in Südostasien, in Minnesota und in Südamerika (S561; S063; S568; S575). Die übrigen verwendeten Pocken, Influenza (einmal mit Ursprung in China) oder Parainfluenza (S057; S549; S062; S069; S573; S1326). Eine Textsuche in den für diesen Bericht vorliegenden Szenariodokumenten ergab keine Erwähnung Wuhans; drei von ihnen konnten nicht durchsucht werden, weil sie nur als Bilddateien oder als nicht zugängliche Kopien vorliegen. Der Ursprung von SARS-CoV-2 ist ungeklärt (siehe Abschnitt 4).
Erklärungen und Veröffentlichung. Texte aus den Jahren 2010, 2012/13 und 2017 bezeichnen ihre Szenarien als fiktiv oder grenzen sie von Prognosen ab; die Veranstalter von Event 201 sagten dies im Nachhinein, als Beteiligte mit eigenem Interesse (S062; S063; S081; S1328). Modi-SARS, SPARS, Clade X und Event 201 waren bereits damals öffentlich (S063; S081; S1326; S1329); die Regierungsberichte zu Alice, Cygnus und Crimson Contagion wurden ganz oder teilweise erst ab 2020 offengelegt, nach Anfragen, einer rechtlichen Anfechtung oder Presseberichten (S072; S075; S088; S573).
Was aus den Lehren wurde. Die britische Regierung erklärte 2020, Maßnahmen zu allen 22 Cygnus-Empfehlungen seien „weiterverfolgt“ worden (S560). Die britische Covid-19-Untersuchung (UK Covid-19 Inquiry) stellte im Juli 2024 fest, dass die auf Influenza ausgerichtete Vorsorge „für die globale Pandemie, die eingetreten ist, nicht angemessen war“ und dass „es versäumt wurde, aus früheren Übungen für zivile Notlagen vollständig zu lernen“ (S078; S454). Mindestens eine Lehre wurde genutzt: Ein Entwurf für ein Gesetz zur Influenzapandemie „entstand als eine der Lehren aus der Übung Cygnus“, und eine Zeugin sagte aus, die Arbeit daran habe bei dem geholfen, was später zum Coronavirus-Gesetz (Coronavirus Bill) wurde (S867). In Deutschland hielt das Bundesverwaltungsgericht 2022 fest, dass sich der Bundestag mit der Modi-SARS-Analyse befasst hatte und die einschlägigen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes „in der Folgezeit unverändert geblieben“ sind (S1152). Ein vom WHO-Generaldirektor einberufenes Gremium stellte 2021 fest, Simulationsübungen seien „bestenfalls lückenhaft und nicht systematisch weiterverfolgt“ worden (S627).
Einschätzung dieses Berichts. Die Belege passen zu routinemäßiger Vorsorge: Die meisten Übungen waren öffentlich, verwendeten unterschiedliche Erreger und Ursprungsorte, und wurden von ihren Urhebern von Prognosen abgegrenzt. Die Lücken, die sie aufdeckten, etwa fehlender Impfstoff, fehlende Krankenhauskapazitäten oder fehlende Produktion im eigenen Land (S057; S069; S573), würde nach der Lesart dieses Berichts jede schwere Epidemie offenlegen. Kein vorliegendes Dokument zeigt, dass ein Veranstalter oder Teilnehmer von SARS-CoV-2 wusste, bevor das Virus auftrat, wenngleich Dokumente nicht beweisen können, dass etwas nicht der Fall war (Belastbarkeit: hoch für die Fakten, mittel für die Bewertung).
4. Woher das Virus kam: Belege, Positionen, offene Fragen
Für den Ursprung von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht, werden zwei Erklärungen diskutiert: eine natürliche Übertragung (Spillover) von Fledermäusen auf den Menschen, direkt oder über ein anderes Tier (einen Zwischenwirt), und ein forschungsbezogener Vorfall in Wuhan (S100; S585).
Die ersten Wochen
Am 31. Dezember 2019 wurde die Weltgesundheitsorganisation (WHO) über Fälle von Lungenentzündung unbekannter Ursache in Wuhan informiert (S618). Einen Tag zuvor hatte Li Wenliang, ein Arzt in Wuhan, Kollegen vor sieben Patienten mit einer SARS-ähnlichen Erkrankung gewarnt; am 3. Januar 2020 ließ ihn die Polizei eine Verwarnung unterschreiben, und am 7. Februar starb er, nachdem er sich infiziert hatte (S626; S137).
Eine vollständige Genomsequenz wurde am 5. Januar 2020 bei der öffentlichen Datenbank GenBank eingereicht und am 11. Januar veröffentlicht (S627; S585). Am 14. Januar teilte die WHO in einem Beitrag mit, vorläufige Untersuchungen der chinesischen Behörden hätten „keine eindeutigen Belege für eine Übertragung von Mensch zu Mensch“ ergeben; chinesische Fachleute bestätigten eine solche Übertragung am 20. Januar (S622; S627). Am 30. Januar rief die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern, PHEIC) aus, die höchste Alarmstufe nach den rechtlich verbindlichen Internationalen Gesundheitsvorschriften (S625; S627).
Zwei Hypothesen
Natürliche Übertragung (Spillover). Lebende Wildtiere wie Marderhunde wurden Ende 2019 illegal auf dem Huanan-Markt in Wuhan verkauft (S1171). Worobey und Kollegen (2022) stellten fest, dass die frühesten bekannten Fälle „geografisch auf den Markt zentriert“ waren (S1169). Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe der WHO zu den Ursprüngen neuartiger Krankheitserreger (Scientific Advisory Group for the Origins of Novel Pathogens, SAGO) stellt fest, dass die Genomanalyse „Belege für zwei getrennte Übertragungen liefert“, und beruft sich dabei unter anderem auf Pekar und Kollegen (2022) (S585). Crits-Christoph und Kollegen (2024) fanden in Abstrichen aus dem geschlossenen Markt eine „erhöhte SARS-CoV-2-Positivität in der Nähe und innerhalb eines Wildtierstands“, konnten aber nicht „abschließend feststellen, welche Tierart SARS-CoV-2 ausgeschieden haben könnte“ (S1171). Weder ein infiziertes Tier noch ein Zwischenwirt wurde identifiziert; die chinesische Überwachung fand das Virus in keiner von 457 Tierproben, darunter unverkaufte Tiefkühlware und streunende Tiere (S607; S1171; S597).
Eine im Peer-Review-Verfahren begutachtete Kritik befand die statistische Schlussfolgerung der Worobey-Studie „aus zwei Gründen ungültig“ (S128); ein Preprint, also eine noch nicht begutachtete Studie, argumentierte, dass die Daten der Pekar-Studie ohne Modelle, die zwei methodische Probleme berücksichtigen, die Schlussfolgerung mehrerer getrennter Übertragungen nicht stützen (S129). In der gemeinsamen WHO-China-Studie war für den Fall mit dem frühesten Erkrankungsbeginn, der an Chinas nationales Meldesystem für Infektionskrankheiten gemeldet worden war (8. Dezember 2019), kein Kontakt zum Markt verzeichnet (S1087).
Forschungsbezogener Vorfall. RaTG13, mit 96,1 Prozent genetischer Übereinstimmung einer der engsten bekannten Verwandten des Virus, wurde am Wuhan-Institut für Virologie (WIV) sequenziert. Die Berater der WHO führen ein in Laos gefundenes Fledermausvirus, BANAL-52, mit 96,8 Prozent als noch näher verwandt auf; die gemeinsame WHO-China-Studie beschreibt die engsten bekannten Verwandten dennoch als „evolutionär weit entfernt“ vom Virus (S1087; S585). Ein Bericht der US-Nachrichtendienste vom Juni 2023, den ein Bericht des US-Repräsentantenhauses zitiert, kam zu dem Urteil, dass vor der Pandemie „einige WIV-Forscher wahrscheinlich zumindest zeitweise keine angemessenen Biosicherheitsvorkehrungen trafen“ (S600). In einem Faktenblatt vom 15. Januar 2021, fünf Tage vor dem Regierungswechsel, erklärte das US-Außenministerium, die US-Regierung habe „Grund zu der Annahme“, dass mehrere WIV-Forscher im Herbst 2019 erkrankt seien; nach der Darstellung einer Transparenz-Website zu einem freigegebenen, zuvor als Verschlusssache eingestuften Anhang des Berichts von 2023 waren ihre Symptome „mit COVID-19 vereinbar, aber nicht diagnostisch dafür“ (S537; S104). Laut SAGO verweigerte China Anfragen der WHO nach Überprüfungen (Audits), Dokumenten und Gesprächen mit Beschäftigten der Labore in Wuhan (S585).
Offizielle Positionen
WHO und China. Die gemeinsame WHO-China-Studie vom 30. März 2021 stufte einen Laborvorfall als „äußerst unwahrscheinlich“ und eine Übertragung über einen Zwischenwirt als „wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“ ein, und zwar auf einer von ihr selbst so bezeichneten „beliebig festgelegten Likert-Meinungsskala“, also einer abgestuften Skala von Expertenmeinungen und nicht einer berechneten Wahrscheinlichkeit (S584; S1087). Zu ihren Argumenten gegen einen Laborvorfall gehörte die Gesundheitsüberwachung des Personals in drei Wuhaner Laboren, bei der in den Wochen und Monaten vor Dezember 2019 „keine Meldungen von mit COVID-19 vereinbaren Atemwegserkrankungen“ eingegangen seien (S1087); SAGO hält fest, dass das WIV „mündliche Zusicherungen“ zu seinen Verfahren gab, das gemeinsame Team 2021 aber keine Inspektionen vor Ort vornahm (S585).
SAGO. Am 27. Juni 2025 schrieben die 27 unabhängigen Fachleute der SAGO, „das Gewicht der verfügbaren Belege“ deute auf eine Übertragung von Tieren auf den Menschen hin, aber „SAGO kann nicht mit Sicherheit feststellen, wo und wann dies geschah“; ein Laborursprung „kann daher weder ausgeschlossen noch bewiesen werden, solange keine weiteren Informationen vorgelegt werden“ (S585; S100). Sie hatte keinen Zugang zu „Original-Rohdaten aus irgendeiner Quelle“ (S585). Der WHO-Generaldirektor fügte hinzu: „Nach derzeitigem Stand müssen alle Hypothesen auf dem Tisch bleiben“ (S100).
US-Nachrichtendienste. Nach den Zusammenfassungen der SAGO von Berichten des Büros des Direktors der nationalen Nachrichtendienste (ODNI) sprachen sich 2021 vier Dienste und der National Intelligence Council „mit geringer Gewissheit“ für einen natürlichen Ursprung aus, ein Dienst „mit mittlerer Gewissheit“ für einen Laborvorfall, und drei konnten sich nicht festlegen; im Juni 2023 favorisierten das Energieministerium und das FBI einen Laborvorfall „aus unterschiedlichen Gründen“, während der Council und vier Dienste eine natürliche Exposition favorisierten (S585). Presse- und Kongressberichte geben die Gewissheit des Energieministeriums mit „gering“ und die des FBI mit „mittel“ an (S109; S600). Am 25. Januar 2025 erklärte die CIA, sie „bewertet mit geringer Gewissheit, dass ein forschungsbezogener Ursprung […] wahrscheinlicher ist als ein natürlicher Ursprung“, während beide „plausibel bleiben“ (S111).
Deutschland. Am 12. März 2025 berichteten Die Zeit und die Süddeutsche Zeitung, der Bundesnachrichtendienst (BND) habe 2020 einen Laborunfall als wahrscheinlichste Ursache eingeschätzt und mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 bis 95 Prozent bewertet; es konnte kein Dokument des BND oder der Bundesregierung beschafft werden (S115). Ein Wissenschaftler, den das Bundeskanzleramt um eine Prüfung des Materials gebeten hatte, erklärte, die Quelldaten seien nicht zugänglich gemacht worden (S115).
Frankreich. Am 1. April 2025 beschrieb die Nationale Akademie der Medizin die Laborhypothese als „durch ein Bündel von Fakten und Argumenten gestützt, ohne dass sie durch Beweise untermauert wäre“ (eigene Übersetzung) und stellte fest, dass auf den Märkten in Wuhan kein Reservoir und anderswo kein Infektionsherd bei Tieren identifiziert worden war (S597). Am 12. Juni 2025 erklärte die Akademie der Wissenschaften, der Mangel an Informationen „lässt keine Entscheidung zu“ (eigene Übersetzung) (S118).
US-Kongress und Weißes Haus. Die republikanische Mehrheit des Sonderunterausschusses des Repräsentantenhauses zur Coronavirus-Pandemie (House Select Subcommittee on the Coronavirus Pandemic) kam in ihrem Abschlussbericht (4. Dezember 2024) zu dem Schluss, das Virus sei „wahrscheinlich infolge eines Labor- oder forschungsbezogenen Unfalls entstanden“ (S600); nach Feststellung der SAGO enthielt der Bericht keine neuen Belege (S585). Die demokratische Minderheit vertritt, wie die SAGO sie zitiert, die Auffassung, „die Ursprünge von COVID-19 sind unbekannt“ (S585). Im April 2025 hieß es auf einer Webseite des Weißen Hauses: „Ein laborbezogener Vorfall im Zusammenhang mit Gain-of-Function-Forschung ist der wahrscheinlichste Ursprung von COVID-19“ (S602; S120).
Die Lancet-Erklärung und „Proximal Origin“
Eine Erklärung von Wissenschaftlern in The Lancet, im Verzeichnis der Zeitschrift auf den 19. Februar 2020 datiert, verurteilte „Verschwörungstheorien, die nahelegen, dass COVID-19 keinen natürlichen Ursprung hat“; ihre Autoren erklärten „keine Interessenkonflikte“; ein späterer Nachtrag zu Interessenkonflikten konnte nicht beschafft werden (S612; S985; S600).
„The proximal origin of SARS-CoV-2“ (Nature Medicine, 17. März 2020) hielt fest: „Wir halten keine Art von laborbasiertem Szenario für plausibel“ (S613).
Die Mehrheit im Repräsentantenhaus behauptet, der Artikel sei vom damaligen Direktor des Nationalen Instituts für Allergien und Infektionskrankheiten (National Institute of Allergy and Infectious Diseases, NIAID) „veranlasst“ worden, um einen Laborursprung zu „widerlegen“, und beruft sich dabei auf die eigene Wortwahl des Hauptautors. Der Hauptautor sagte aus, der Direktor habe angeregt, einen begutachteten Fachartikel in Betracht zu ziehen, falls der Hauptautor glaube, es handle sich um ein Laborleck; ein Mitautor sagte aus, der Direktor habe „mir das nie vorgegeben“, und ein weiterer Mitautor sagte aus, die Schlussfolgerung des Artikels, das Virus sei kein „Laborkonstrukt“, schließe „einen Labor- oder forschungsbezogenen Unfall“ nicht aus (S600; S616). Dieser Bericht leitet daraus keine Motive ab.
Einschätzung dieses Berichts
Dieser Bericht bewertet den Ursprung von SARS-CoV-2 als ungeklärt. Für keine der beiden Hypothesen gibt es einen direkten Beweis: Weder ein infiziertes Tier noch ein Zwischenwirt wurde gefunden, und es wurden keine Belege für das Virus oder einen nahen Vorläufer in einem Labor in Wuhan zur Prüfung zugänglich gemacht (S1171; S585). Die US-Nachrichtendienste, die zur einen oder anderen Seite neigen, tun dies mit geringer oder höchstens mittlerer Gewissheit, und die Berater der WHO stellen fest, dass China die zur Klärung der Frage nötigen Daten nicht weitergegeben hat (S107; S111; S100). Voranbringen ließe sich die Frage durch die frühen Virussequenzen und die Daten zu Markttieren, die die WHO von China angefordert hat, durch Gesundheits- und Biosicherheitsunterlagen zum Personal der Labore in Wuhan sowie durch die Freigabe des Materials, auf dem die Einschätzungen der US-amerikanischen und deutschen Nachrichtendienste beruhen (S585; S115). Nach dieser Beleglage ging es über die damals verfügbaren Belege hinaus, die Laborhypothese im Jahr 2020 als Verschwörungstheorie zu bezeichnen; ebenso geht es heute darüber hinaus, sie als erwiesen darzustellen (Belastbarkeit: mittel).
5. Verlauf und Opfer der Pandemie
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte den Ausbruch des Coronavirus am 30. Januar 2020 zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite und bezeichnete COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie (S625; S1090). Am 4. Mai 2023 empfahl der Notfallausschuss der WHO, die Notlage zu beenden, und am 5. Mai erklärte der Generaldirektor, dass COVID-19 eine solche Notlage „nicht mehr darstellt“; der Ausschuss hielt fest, dass das Virus weiterhin weit verbreitet zirkulieren und sich weiterentwickeln werde (S668; S172).
Wie viele Menschen starben
Die von den Ländern gemeldeten COVID-19-Todesfälle sind unvollständig, in manchen Ländern sehr viel stärker als in anderen (S628). Forschende greifen deshalb auch auf die Übersterblichkeit zurück: die tatsächlich eingetretenen Todesfälle abzüglich derer, die auf Grundlage früherer Jahre ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären. Sie umfasst indirekte Todesfälle, etwa von Kranken, die in überlasteten Gesundheitssystemen unbehandelt blieben, und zieht Todesfälle ab, die die Pandemie verhindert hat, etwa durch weniger Verkehrsunfälle (S139). Die Übersterblichkeit ist eine Schätzung, keine Zählung, und das Ergebnis hängt von der gewählten Vergleichsbasis und Methode ab (S635).
Die Schätzung der WHO, in Nature veröffentlicht von Statistikern, die mit der WHO zusammenarbeiteten, beläuft sich auf 14,83 Millionen zusätzliche Todesfälle weltweit in den Jahren 2020 und 2021, mit einem Unsicherheitsbereich von 13,23 bis 16,58 Millionen: das 2,74-Fache der 5,42 Millionen COVID-19-Todesfälle, die der WHO für diesen Zeitraum gemeldet wurden (S628). Sie ersetzte eine erste Fassung vom Mai 2022 (14,9 Millionen), die nach Fehlern bei den Zahlen für Deutschland und Schweden korrigiert wurde; diese Fehler veränderten die globale Zahl nach Angaben des WHO-Teams nicht wesentlich (S139; S630; S628; S634). Der jüngste Datensatz der WHO vom Mai 2023 nennt 14,86 Millionen (13,28 bis 16,63 Millionen) (S630; S1668). Für fast die Hälfte aller Länder beruhen die Zahlen auf statistischer Modellierung (S628). Ein konkurrierendes Modell des Institute for Health Metrics and Evaluation (IHME) kam für dieselben zwei Jahre auf 18,2 Millionen (17,1 bis 19,6 Millionen); die beiden Bereiche überschneiden sich nicht (S632).
Am 5. Mai 2023 sagte der Generaldirektor der WHO, der WHO seien fast sieben Millionen Todesfälle gemeldet worden, doch „die Opferzahl ist um ein Mehrfaches höher, mindestens 20 Millionen“ (S172). Kein für diesen Bericht vorliegendes WHO-Dokument zeigt, wie diese Zahl ermittelt wurde. Auf Nachfrage sagte die technische Leiterin der WHO, es handle sich um Schätzungen, bot an, den Bericht über deren Erstellung zur Verfügung zu stellen, und fügte hinzu: „Wir wissen nicht, wie viele Menschen gestorben sind“; die Opferzahl sei aber „weit höher als die sieben Millionen Todesfälle, die gemeldet wurden“ (S172).
Elf Länder im Vergleich
Die Zahl der Todesfälle lässt sich zwischen Ländern unterschiedlicher Größe und Altersstruktur nicht unmittelbar vergleichen (S628). Zwei Maße eignen sich besser für einen Vergleich. Das erste ist die Übersterblichkeit in Prozent der Todesfälle, die zu erwarten gewesen wären (S628). Das zweite ist die Lebenserwartung bei Geburt: die durchschnittliche Zahl von Jahren, die ein Neugeborenes leben würde, wenn die Sterberaten des betreffenden Jahres unverändert blieben (S1670). Sie wird aus den Sterberaten der einzelnen Altersstufen berechnet und liegt für viele Jahre vor der Pandemie vor; daher zeigt sie, wie ungewöhnlich die Pandemiejahre im Vergleich zu gewöhnlichen Jahren waren, auch zu Jahren mit schweren Grippesaisons.
Übersterblichkeit 2020–2021. Nach den jüngsten Länderschätzungen der WHO lagen die Todesfälle der beiden Jahre in Polen um 19,5 Prozent über dem erwarteten Wert, in den Vereinigten Staaten um 16,4 Prozent, in Italien um 14,5 Prozent, in Spanien um 12,9 Prozent und im Vereinigten Königreich um 12,2 Prozent; in Frankreich um 7,3 Prozent, in Schweden um 7,1 Prozent und in Deutschland um 5,3 Prozent; in Finnland, Norwegen und Dänemark um 3,4, 1,9 und 1,2 Prozent (eigene Berechnung aus den monatlichen Zahlen der WHO zu erwarteten und zusätzlichen Todesfällen) (S1668). Der Datensatz der WHO nennt keinen Wert für die EU insgesamt, und die Prozentwerte hängen von ihrem Modell der erwarteten Todesfälle ab (S1668; S628).
Lebenserwartung 2010–2024. Zwischen 2010 und 2019 sank die Lebenserwartung in keinem dieser Länder um mehr als 0,5 Jahre unter einen früheren Stand. In Deutschland, Frankreich, Italien, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und der EU insgesamt fiel der größte Rückgang innerhalb eines Jahres im Zeitraum 2010–2019 auf 2015, nach dem Winter 2014/15, der nach zusammengefassten europäischen Schätzungen die höchste auf Influenza zurückgeführte Sterblichkeit der sechs Saisons von 2012/13 bis 2017/18 aufwies, 28,6 je 100.000 Einwohner (S1669; S1670; S1671; S1634). Von 2019 bis zu ihrem Tiefpunkt in den Jahren 2020 bis 2022 sank die Lebenserwartung in Polen um 2,5 Jahre und in den Vereinigten Staaten um 2,4 Jahre (jeweils 2021); in Italien und Spanien um 1,2 Jahre (2020); im Vereinigten Königreich bei Männern um 1,2 und bei Frauen um 0,9 Jahre (2020); in der EU insgesamt um 1,1 Jahre (2021); in Frankreich, Schweden, Deutschland und Finnland um 0,5 bis 0,7 Jahre, wobei die beiden zuletzt genannten Länder ihren Tiefpunkt erst 2022 erreichten. In Dänemark und Norwegen lag sie 2020 und 2021 nicht niedriger als 2019 und ging 2022 leicht zurück, um 0,1 beziehungsweise 0,4 Jahre (S1669; S1670; S1672; S1674). Bis 2024 hatte sie in allen europäischen Ländern der Auswahl den Stand von 2019 wieder erreicht oder überschritten, ausgenommen bei Männern im Vereinigten Königreich; in den Vereinigten Staaten, deren jüngster für diesen Bericht vorliegender endgültiger Wert das Jahr 2023 betrifft, lag sie noch darunter (78,4 gegenüber 78,8 Jahren) (S1669; S1670; S1672; S1675). Die Werte von Eurostat können von nationalen Angaben abweichen: Für Polen nennt Eurostat für die Gesamtbevölkerung einen Rückgang um 2,5 Jahre von 2019 bis 2021, mehr als die Rückgänge um 2,3 Jahre bei Männern und 2,1 Jahre bei Frauen, die das polnische Statistikamt GUS angibt (unten) (S1669; S1114); die britischen Werte stammen aus Sterbetafeln für einzelne Jahre, die das britische Statistikamt nur nach Geschlecht getrennt veröffentlicht und nicht als akkreditierte amtliche Statistik einstuft (S1669; S1670).

Was der Vergleich zeigt. In allen Ländern der Auswahl außer Dänemark war der Rückgang vom Stand 2019 bis zum Tiefpunkt der Jahre 2020 bis 2022 größer als jeder Rückgang unter einen früheren Stand in den Jahren 2010 bis 2019, Grippejahre eingeschlossen; in Dänemark betrugen beide 0,1 Jahre (eigene Berechnung aus den obigen Zahlen). Der Vergleich zeigt, wie hoch die Zahl der Opfer war, nicht, warum sie sich unterschied: Die Statistiker der WHO nennen unter anderem Altersstruktur, Bevölkerungsdichte und kulturelle Gepflogenheiten, staatliche Maßnahmen (siehe Abschnitt 6) und die Reaktion der Bevölkerung darauf sowie die zu verschiedenen Zeiten verbreiteten Virusvarianten, und dieser Bericht führt die Unterschiede auf keinen einzelnen Faktor zurück (S628).
Polen und Deutschland im Detail
Polen verzeichnete nach Angaben des polnischen Statistikamts (GUS) 477.400 Todesfälle im Jahr 2020 und 519.500 im Jahr 2021; die Todesfälle des Jahres 2021 überstiegen den Durchschnitt der vorangegangenen 50 Jahre um fast 154.000 (S1114; S655). Das GUS ordnete rund 41.500 Todesfälle im Jahr 2020 und fast 93.000 im Jahr 2021 der Todesursache COVID-19 zu (S656; S1114). Eine Studie in der Fachzeitschrift des GUS schätzte, dass nur etwa 41 Prozent der fast 71.000 zusätzlichen Todesfälle des Jahres 2020 als COVID-19-Todesfälle registriert wurden (S659). Solche Anteile unterscheiden sich zwischen den hier und im Folgenden zitierten Quellen, die unterschiedliche Vergleichsbasen verwenden; dieser Bericht gleicht sie nicht miteinander ab (S635). Im Dezember 2021 lagen die Todesfälle in Polen nach Eurostat-Zahlen, wie OKO.press berichtete, um 68,9 Prozent über dem Durchschnitt dieses Monats in den Jahren 2016 bis 2019, der höchste Wert in der EU; der EU-Durchschnitt lag bei 24 Prozent (S162; S144). Die Lebenserwartung war 2021 bei Männern um 2,3 Jahre und bei Frauen um 2,1 Jahre kürzer als 2019 (S1114).
Die polnische Oberste Kontrollkammer (NIK) zählte in den Jahren 2020 bis 2022 239.506 Todesfälle mehr als im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Sie stellte fest, dass die meisten geprüften Krankenhäuser ihre vertraglich vereinbarten Leistungen nicht vollständig erbracht hatten, was zu wachsenden „Gesundheitsschulden“ (dług zdrowotny, eigene Übersetzung) beitrug; die NIK definiert diese als nicht erbrachte Gesundheitsleistungen, deren Ausbleiben dazu führen kann, dass Krankheiten entstehen oder sich verschlimmern (S1096). Nach einer von der NIK zusammengefassten Analyse des Gesundheitsministeriums entfielen 2020 66 Prozent und 2021 90 Prozent der zusätzlichen Todesfälle auf Todesfälle, die als COVID-19 eingestuft waren (S1096).
Am Beispiel Deutschlands zeigt sich, wie stark das Ergebnis von der Methode abhängt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis), wie sie in der Fachpresse wiedergegeben wurden, starben 2020 rund 985.600 Menschen, 5 Prozent mehr als 2019, während allein die Alterung der Bevölkerung einen Anstieg um etwa 2 Prozent hätte erwarten lassen (S155). Die monatlichen Vergleiche von Destatis können, wie das Amt selbst angibt, den steigenden Anteil älterer Menschen nicht berücksichtigen (S648). Eine altersbereinigte Berechnung deutscher Statistiker ergab für 2020 eine Übersterblichkeit von etwa 1 Prozent und, auf Grundlage vorläufiger Daten, von etwa 2,3 Prozent für 2021 (S651; S652). Für 2020 und 2021 zusammen reichen sechs in einer Studie verglichene Berechnungen für Deutschland von 54.740 zusätzlichen Todesfällen in einer altersbereinigten Berechnung bis 203.000 im IHME-Modell; die Studie führt zudem altersbereinigte Schätzungen anderer Autoren von etwa 30.000, nach einer feineren Methode als ihrer eigenen, und 22.000 an. Die Zahl der WHO liegt in ihrer Veröffentlichung von 2022 bei 122.000 und in ihrem Datensatz vom Mai 2023 bei 101.505. Für Polen reichen dieselben Berechnungen von 149.722 bis 214.000, gegenüber 97.054 gemeldeten COVID-19-Todesfällen in der internationalen Datenreihe, die jene Studie verwendete; die oben genannten Zahlen des GUS zu den Todesursachen liegen höher (S635; S628; S632; S1668).
Wer gefährdet war
Die Infektionssterblichkeit (IFR, von engl. infection fatality rate) ist der Anteil aller Infizierten, einschließlich der nie Getesteten, die sterben. Vor der Einführung der Impfstoffe stieg sie mit dem Alter steil an: Eine Metaanalyse von 27 Studien aus 34 Orten schätzte sie auf 0,002 Prozent im Alter von 10 Jahren, 0,01 Prozent mit 25, 0,4 Prozent mit 55, 1,4 Prozent mit 65, 4,6 Prozent mit 75 und 15 Prozent mit 85 Jahren (S661). Eine Studie im Bulletin der WHO kam auf niedrigere Werte: einen Median von 0,27 Prozent (korrigiert 0,23 Prozent) über 51 Orte hinweg und 0,05 Prozent bei Menschen unter 70 Jahren (S1277). Eine spätere Analyse weist darauf hin, dass frühe zusammengefasste Schätzungen, sowohl diese als auch eine höhere von 0,68 Prozent, die Altersstruktur der untersuchten Bevölkerungen nicht berücksichtigten (S665).
Long COVID
Die WHO definiert die „Post-COVID-19-Erkrankung“ (englisch post COVID-19 condition) als Symptome, die in der Regel drei Monate nach Krankheitsbeginn bestehen, mindestens zwei Monate andauern und sich nicht durch eine andere Diagnose erklären lassen (S167). Die Schätzungen gehen weit auseinander, unter anderem weil Studien das Krankheitsbild unterschiedlich definieren: Übersichtsarbeiten zu Studien unter Infizierten berichten zusammengefasste Anteile von 36 Prozent (ein Preprint von 2025, also eine noch nicht von Fachleuten begutachtete Studie) und 41,79 Prozent (eine Übersichtsarbeit von 2024), während Erhebungen unter der gesamten erwachsenen Bevölkerung 4,7 Prozent in Australien, 11,7 Prozent in Kanada und 14,3 Prozent in den Vereinigten Staaten ergeben (S170; S169; S168). Die Zahlen beziehen sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen und lassen sich nicht mitteln.
6. Lockdowns, Masken, Schulen und Behandlung: was wirkte und was es kostete
Maßnahmen jenseits von Impfstoffen und Medikamenten, etwa Ausgangsbeschränkungen, Masken und Schulschließungen, werden als nicht-pharmazeutische Interventionen (NPI) bezeichnet (S671). Nur wenige wurden in randomisierten kontrollierten Studien geprüft, bei denen die Teilnehmenden per Zufall den Gruppen zugeteilt werden, und die meisten wurden gleichzeitig angewendet, sodass sich die Wirkung einer einzelnen Maßnahme nur „äußerst schwer“ abgrenzen ließ (S671).
Was die Übersichtsarbeit der Royal Society ergab
Eine Übersichtsarbeit der Royal Society vom August 2023, verfasst von Wissenschaftlern, die die Gesellschaft „unabhängig von der britischen Regierung“ einberufen hatte, konzentrierte sich auf die Übertragung und, bei einigen Maßnahmen, auf COVID-19-Todesfälle. Sie nahm „keine Bewertung der wirtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Auswirkungen“ vor und stufte die Aussagesicherheit eines Großteils der Belege als gering ein (S671; S1287):
- Kontaktbeschränkungen (Social Distancing) und Lockdowns waren die „wirksamsten aller NPI“; die wichtigste Einschränkung ist ein „Mangel an experimentellen Studien“ (S671; S1287).
- Masken, vor allem Atemschutzmasken (Respiratoren), haben, unterstützt durch eine Maskenpflicht, die Übertragung „im Allgemeinen verringert“; die überwiegend beobachtenden Studien wiesen häufig ein „kritisches Verzerrungsrisiko“ auf (S671; S1287).
- Schulschließungen gingen mit weniger Infektionen einher, mit unterschiedlichen Effekten, die oft davon abhingen, wie gut die Regeln befolgt wurden und wie alt die Kinder waren (S671).
Die Übersichtsarbeit fand „klare Belege“ dafür, dass strenge Maßnahmenpakete die Übertragung „in einigen Ländern“ verringerten und dass NPI an Wirksamkeit verloren, als das Virus übertragbarer wurde (S671). Eine Modellierungsstudie von 2020 zu europäischen Ländern ermittelte „eine große Wirkung“ von Lockdowns auf die Übertragung, während eine Metaanalyse von 2024 zu dem Ergebnis kam, dass Lockdowns im Frühjahr 2020 „eine relativ geringe Wirkung“ auf die COVID-19-Sterblichkeit hatten (S673; S680).
Masken
Die Cochrane-Übersichtsarbeit zu randomisierten Studien über physische Maßnahmen gegen Atemwegsviren wurde am 30. Januar 2023 aktualisiert; von dieser Ausgabe war nur die Zusammenfassung (Abstract) zugänglich (S181). Das Tragen von Masken in der Bevölkerung „macht wahrscheinlich wenig oder keinen Unterschied“ für grippeähnliche oder COVID-19-ähnliche Erkrankungen (relatives Risiko 0,95, wobei 1 keinen Unterschied bedeutet; 95-Prozent-Konfidenzintervall, also plausibler Bereich, 0,84 bis 1,09) und für laborbestätigte Infektionen, bei mittlerer Aussagesicherheit. Verzerrungen, unterschiedliche Ergebnismaße und eine geringe Befolgung „erschweren es, belastbare Schlussfolgerungen zu ziehen“, schrieben die Autoren (S181). Am 10. März 2023 nannte die Chefredakteurin von Cochrane Behauptungen, die Übersichtsarbeit zeige, dass „Masken nicht wirken“, „ungenau und irreführend“: Untersucht worden seien Maßnahmen zur Förderung des Maskentragens, die Ergebnisse seien nicht schlüssig, und die Arbeit könne nicht sagen, ob das Tragen einer Maske selbst das Risiko senke (S182).
Im ländlichen Bangladesch wurden 600 Dörfer mit 342.183 Erwachsenen per Zufall entweder einer Kampagne zur Förderung des Maskentragens oder keiner Kampagne zugeteilt. In den Kampagnendörfern trugen 42,3 Prozent die Masken korrekt, in den übrigen 13,3 Prozent; der gemessene Anteil Erwachsener mit Symptomen und Antikörpern gegen das Virus lag bei 0,68 Prozent gegenüber 0,76 Prozent: ein bereinigtes Prävalenzverhältnis von 0,91 (0,82 bis 1,00), an der Grenze der statistischen Signifikanz. Die Autoren halten es für „wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Raten der symptomatischen Seroprävalenz erheblich höher sind“, weil etwa 60 Prozent der Menschen mit Symptomen keine Blutprobe abgaben (S684; S185).
Schulen und weitere Kosten
Zwischen Februar 2020 und Februar 2022 waren die Schulen für den Präsenzunterricht nach Angaben der Weltbank, der UNESCO, von UNICEF und Partnern im Durchschnitt rund 141 Tage vollständig geschlossen (S1308). Nach deren Simulationen lag der Anteil der Kinder in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die mit 10 Jahren einen einfachen Text nicht lesen können, bei geschätzten 70 Prozent; „es handelt sich um eine Simulation“, betont der Bericht (S1308). Eine Übersichtsarbeit über 36 Studien brachte kurze Schulschließungen im Jahr 2020 mit emotionalen und Verhaltensproblemen in Verbindung, konnte diese aber nicht von den Folgen der allgemeinen Lockdowns trennen (S691). Eine zusammengefasste internationale Schätzung gemessener Lernverluste konnte nicht beschafft werden, und die in diesem Abschnitt zitierten Quellen beziffern weder den Verlust an Wirtschaftsleistung während der Pandemie noch die Arbeitslosigkeit noch die verzögerte Behandlung anderer Krankheiten.
Streit über die Strategie
Die von der schwedischen Regierung eingesetzte Corona-Kommission beurteilte in ihrem Abschlussbericht (SOU 2022:10) vom 25. Februar 2022 den Weg des Landes, auf freiwillige Empfehlungen zu setzen, als „grundsätzlich richtig“, die Maßnahmen aber als „zu wenige“ und verspätet; das Offenhalten von Vorschulen und Pflichtschulen hielt sie für „die richtige Abwägung“ (S192; S695; S696). Schweden gehörte nach ihren Feststellungen in den Jahren 2020 und 2021 „zu den Ländern mit der niedrigsten Übersterblichkeit“, wies aber im Frühjahr 2020 zeitweise Sterberaten auf, die zu den höchsten in Europa zählten. Zudem führten Leitlinien nach ihren Feststellungen dazu, dass ältere Menschen mitunter keine Krankenhausbehandlung erhielten, die ihnen hätte helfen können (S696).
Am 4. Oktober 2020 unterzeichneten Martin Kulldorff, Sunetra Gupta und Jay Bhattacharya die Great-Barrington-Erklärung, die einen „gezielten Schutz“ (Focused Protection) vorschlug: Menschen mit minimalem Sterberisiko sollten normal leben und Immunität „durch natürliche Infektion“ aufbauen können, „während diejenigen mit dem höchsten Risiko besser geschützt werden“ (S1304). Das John-Snow-Memorandum, ein auf den 15. Oktober 2020 datierter Brief von 31 Autoren in The Lancet, bezeichnete einen solchen „sogenannten Herdenimmunitätsansatz“ als „gefährlichen Trugschluss, der nicht durch wissenschaftliche Belege gestützt ist“. Es sei „nicht machbar, unkontrollierte Ausbrüche auf bestimmte Teile der Gesellschaft zu beschränken“, es gebe „keine Belege für eine dauerhafte schützende Immunität gegen SARS-CoV-2 nach natürlicher Infektion“, und „eine längere Isolierung großer Teile der Bevölkerung ist praktisch unmöglich und höchst unethisch“. Stattdessen forderte das Memorandum Maßnahmen, die „die Übertragung unterdrücken und kontrollieren“ (S1330; S700).
Am 8. Oktober 2020 schrieb der damalige Direktor der US-Gesundheitsinstitute (NIH) eine E-Mail an Anthony Fauci und einen weiteren NIH-Vertreter, in der er die Erklärung als „Vorschlag der drei Außenseiter-Epidemiologen“ bezeichnete und schrieb: „Es braucht eine schnelle und vernichtende veröffentlichte Demontage ihrer Prämissen“ (S701). Dieser Bericht kennt die E-Mail nur als Zitat in eidesstattlichen Versicherungen, die zwei der Verfasser der Great-Barrington-Erklärung 2022 in einem US-Gerichtsverfahren einreichten, nicht aus der ursprünglichen Herausgabe nach dem US-Informationsfreiheitsgesetz (S701).
Behandlung
Im vorläufigen Bericht der britischen RECOVERY-Studie vom 17. Juli 2020 starben von den Krankenhauspatienten, die das Steroid Dexamethason erhielten, 22,9 Prozent innerhalb von 28 Tagen, gegenüber 25,7 Prozent bei üblicher Versorgung; der Nutzen beschränkte sich auf Patienten, die Sauerstoff erhielten oder beatmet wurden (S201). In der geplanten Zwischenanalyse der von Pfizer unterstützten EPIC-HR-Studie mit ungeimpften ambulanten Hochrisikopatienten wurden von denjenigen, die innerhalb von drei Tagen nach Symptombeginn Nirmatrelvir mit Ritonavir erhielten, bis Tag 28 0,77 Prozent mit COVID-19 ins Krankenhaus aufgenommen oder starben, gegenüber 7,01 Prozent unter Placebo (S705).
Hydroxychloroquin senkte in RECOVERY die Sterblichkeit von Krankenhauspatienten nicht (27,0 gegenüber 25,0 Prozent) und wurde in der Solidarity-Studie der WHO wegen Aussichtslosigkeit (fehlenden Nutzens) abgebrochen (S1176; S704). Studien zu Ivermectin in Brasilien (TOGETHER), den Vereinigten Staaten (ACTIV-6, nach Angaben ihres Koordinierungszentrums) und dem Vereinigten Königreich (PRINCIPLE) zeigten keinen klinisch bedeutsamen Nutzen, und die Autoren von PRINCIPLE hielten einen solchen für „unwahrscheinlich“; in PRINCIPLE trat die selbst berichtete Genesung etwa zwei Tage früher ein, ein geschätzter Effekt unterhalb der vorab als bedeutsam festgelegten Größe (S707; S494; S1290). Am 4. Juni 2020 zogen The Lancet und das New England Journal of Medicine zwei Artikel zurück, die auf Daten des Unternehmens Surgisphere beruhten, weil mehreren Autoren der Zugang zu den zugrunde liegenden Daten nicht gewährt worden war; der Lancet-Artikel hatte die WHO veranlasst, eine Hydroxychloroquin-Studie auszusetzen, die sie später wieder aufnahm (S208).
7. Impfstoffe I: Studien und Zulassung, Stand Oktober 2026
Drei Fragen werden häufig gestellt: ob die COVID-19-Impfstoffe zugelassen sind, ob sie die Studien durchlaufen haben, die für Arzneimittel üblicherweise vorgeschrieben sind, und ob sie noch „experimentell“ sind.
Sind sie zugelassen?
In der Europäischen Union führt die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) im September 2026 sieben COVID-19-Impfstoffe als zugelassen: Comirnaty (BioNTech/Pfizer), Spikevax (Moderna), Nuvaxovid (Novavax), Bimervax (HIPRA), Kostaive (Seqirus) sowie mNexspike und mCombriax (beide Moderna). An die XFG-Variante, eine spätere Form des Virus, angepasste Versionen der ersten vier wurden am 28. Juli 2026 zugelassen (S744). Mindestens drei frühere Impfstoffe sind nicht mehr zugelassen. Die Zulassung von COVID-19 Vaccine Valneva wurde am 1. Dezember 2023 auf Antrag des Unternehmens zurückgenommen (S1096); die Europäische Kommission nahm die Zulassung von Vaxzevria (AstraZeneca) am 27. März 2024 und die von Jcovden (Janssen) am 26. Juli 2024 zurück. In allen Fällen hatten die Unternehmen beschlossen, die Impfstoffe „aus kommerziellen Gründen“ nicht mehr zu vertreiben (S771; S238; S1086).
In den Vereinigten Staaten gestattete die US-Arzneimittelbehörde FDA den Impfstoff von Pfizer-BioNTech am 11. Dezember 2020 und den Moderna-Impfstoff am 18. Dezember 2020 zunächst im Rahmen einer Notfallzulassung (Emergency Use Authorization), einer vorübergehenden Erlaubnis für ein nicht zugelassenes Produkt während eines erklärten Notstands (S1048; S1047; S718). Es folgten reguläre Zulassungen (Lizenzen): für Comirnaty am 23. August 2021, für Spikevax am 31. Januar 2022 und für Nuvaxovid am 16. Mai 2025 (S720; S722; S724). Am 27. August 2025 widerrief die FDA die verbliebenen Notfallzulassungen und ließ die Impfstoffe für 2025/26 nur noch für Menschen ab 65 Jahren sowie für Jüngere mit mindestens einer Erkrankung zu, die ein hohes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf mit sich bringt (S1036; S730; S220). Nach Angaben der FDA beruhte der Widerruf der Notfallzulassung für den Pfizer-Impfstoff nicht auf Sicherheitsbedenken (S1036). Eine Sitzungsunterlage für den Beratungsausschuss der FDA im Mai 2026 führte vier zugelassene Impfstoffe auf: Comirnaty, mNEXSPIKE (Moderna), Nuvaxovid und Spikevax (S732). Die Versionen von Comirnaty, Spikevax und Nuvaxovid für 2026/27 wurden am 27. August 2026 zugelassen; die Produktseiten der FDA für Comirnaty und Spikevax nennen dieselben eingeschränkten Anwendungsgebiete (S733; S735; S217; S1037).
Haben sie die vorgeschriebenen Studien durchlaufen?
Die beiden mRNA-Impfstoffe liefern den Körperzellen genetische Anweisungen (Boten-RNA, englisch messenger RNA), mit denen diese das Spike-Protein des Virus herstellen. Sie wurden in großen Phase-III-Studien geprüft, der letzten und größten Prüfstufe vor einer Zulassung. Dabei werden Freiwillige nach dem Zufallsprinzip dem Impfstoff oder einem Placebo (einer wirkstofflosen Injektion) zugeteilt, ohne zu wissen, was sie erhalten haben. In der Studie von Pfizer-BioNTech wurden 43.548 Personen ab 16 Jahren zufällig zugeteilt; unter den Geimpften traten 8 COVID-19-Fälle mit Krankheitsbeginn frühestens 7 Tage nach der zweiten Dosis auf, in der Placebogruppe 162, was einer Wirksamkeit von 95 Prozent entspricht (S711). Die Moderna-Studie umfasste 30.420 Erwachsene an 99 Standorten in den USA und ergab eine Wirksamkeit von 94,1 Prozent; alle 30 schweren Fälle traten in der Placebogruppe auf (S713). Die FDA erwartete selbst für eine Notfallzulassung mindestens eine solche Studie mit „klaren und überzeugenden“ Ergebnissen; eine Phase-III-Studie wurde also nicht übersprungen (S718).
Die Studien maßen etwas Bestimmtes: COVID-19 mit Symptomen, bestätigt durch einen Labortest (S711; S718). Bei der Zulassung hielt die FDA fest, was die Daten noch nicht zeigen konnten: ob der Schutz länger als etwa zwei Monate anhält, ob der Impfstoff Infektionen ohne Symptome oder die Weitergabe des Virus verhindert und wie er sich auf Todesfälle auswirkt (S718; S209). Auch die EMA schrieb, die zulassungsrelevante Comirnaty-Studie „war nicht darauf ausgelegt, die Wirkung des Impfstoffs gegen die Übertragung von SARS-CoV-2 durch Personen zu bewerten, die sich nach der Impfung infizieren würden“ (S740). Als eine Führungskraft von Pfizer am 10. Oktober 2022 vor einem Ausschuss des Europäischen Parlaments erklärte, der Impfstoff sei vor der Markteinführung nicht darauf geprüft worden, ob er die Übertragung verhindert, entsprach dies dem, was die Zulassungsbehörden 2020 und 2021 veröffentlicht hatten; das parlamentseigene Protokoll der Anhörung konnte nicht beschafft werden, und Medienberichte geben den genauen Wortlaut unterschiedlich wieder (S716; S213; S214).
Nach der Zulassung wurde den Studienteilnehmenden, die das Placebo erhalten hatten, die Impfung angeboten (S721; S723); damit endete der Vergleich mit einer ungeimpften Kontrollgruppe vorzeitig. In seiner Bewertung von Comirnaty aus dem Jahr 2022 akzeptierte der Ausschuss der EMA, dass eine weitere Nachbeobachtung „nicht mehr aussagekräftig wäre“, weil ein großer Teil der Placebogruppe der Pfizer-BioNTech-Studie inzwischen geimpft worden war (S243).
Sind sie „experimentell“?
Die rechtlichen Kategorien sind genauer als das Wort „experimentell“. In den USA bezeichnete die FDA den Impfstoff von Pfizer-BioNTech bis zur Notfallzulassung als „in klinischer Prüfung befindlich“ (englisch investigational), die übliche Bezeichnung für ein Produkt, das noch klinisch untersucht wird; unter der Notfallzulassung war er ein „nicht zugelassenes Produkt“; nach der regulären Zulassung war Comirnaty „zugelassen“, während der Impfstoff von Pfizer-BioNTech für einige Anwendungen bis 2025 im Rahmen der Notfallzulassung verfügbar blieb (S718; S216; S1036).
In der EU erhielten die ersten Impfstoffe eine bedingte Zulassung. Dieser im EU-Recht geregelte Weg steht Arzneimitteln gegen „schwer beeinträchtigende oder lebensbedrohliche Krankheiten“ sowie für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit offen. Er erlaubt eine Zulassung „auf Grundlage weniger umfassender klinischer Daten als normalerweise erforderlich“, wenn der Nutzen der sofortigen Verfügbarkeit das Risiko fehlender Daten überwiegt. Eine solche Zulassung gilt jeweils für ein Jahr und ist mit spezifischen Auflagen verbunden, die das Unternehmen erfüllen muss, etwa dem Abschluss von Studien (S239; S241). Für Comirnaty und Spikevax empfahl der Ausschuss der EMA im September 2022 die Umwandlung in Standardzulassungen und erklärte, die mit den bedingten Zulassungen verbundenen spezifischen Auflagen würden „nicht mehr als ausschlaggebend“ für das Nutzen-Risiko-Verhältnis angesehen; die Kommission folgte dem für Spikevax am 3. Oktober und für Comirnaty am 10. Oktober 2022 (S742; S747). Der Europäische Rechnungshof beschreibt die bedingte Zulassung in seinem Glossar dennoch als „Notfallzulassung“, die erteilt wird, bevor umfassende klinische Daten vorliegen (S749).
Zusammengefasst: Die ersten Impfstoffe wurden früh und auf Grundlage weniger vollständiger klinischer Daten als üblich zugelassen, und zwar auf rechtlichen Wegen, die genau dafür vorgesehen sind; die wichtigsten Impfstoffe verfügen inzwischen in der EU über Standardzulassungen und in den USA über reguläre Zulassungen (S239; S742; S720; S722).
Die Vereinigten Staaten seit 2025
Vinayak Prasad, Direktor des für die Regulierung von Impfstoffen zuständigen Center for Biologics Evaluation and Research der FDA, schrieb in einem offiziellen Entscheidungsvermerk vom 25. August 2025 zum Antrag von Pfizer, es bestehe „derzeit, nach den besten verfügbaren Informationen“ keine „substanzielle Gewissheit“ eines Nettonutzens der Impfung gesunder Menschen; der Hersteller habe nicht mit hochwertigen Daten gezeigt, dass die Impfung die Übertragung oder Long COVID verringert; und eine Zulassung für gesunde Menschen setze randomisierte Studien voraus, die klinische Endpunkte messen. In seinen Entscheidungsvermerken heißt es auch, die randomisierten Studien von 2020 und 2021 hätten „eine akzeptable Wirksamkeit gegen symptomatisches COVID-19 gezeigt“ (S729; S725). Das eigene Prüfteam der FDA hatte das breitere, vom Unternehmen beantragte Anwendungsgebiet empfohlen; die Unterlagen der Behörde dokumentieren, dass der Direktor in Bezug auf „bestimmte Aspekte“ der Schlussfolgerungen des Teams eine abweichende Auffassung vertrat (S1035). Im August 2026 entband die FDA die Unternehmen von einigen ein Jahr zuvor vereinbarten Folgestudien, darunter placebokontrollierte Studien zur Sicherheit oder zum Spike-Protein des Impfstoffs bei Erwachsenen im Alter von 50 bis 64 Jahren; sie begründete dies mit „operativen und die Durchführbarkeit betreffenden Schwierigkeiten“ und ersetzte sie durch andere Studien (S733; S734; S735).
Empfehlungen dazu, wer sich impfen lassen sollte, sind von der Zulassung zu unterscheiden. Im Juni 2025 entließ der US-Gesundheitsminister alle 17 Mitglieder des Beratungsausschusses für Impfpraxis (Advisory Committee on Immunization Practices, ACIP), der die US-Seuchenschutzbehörde CDC berät (S1054). Am 19. September 2025 stimmte der neu besetzte Ausschuss unter dem Vorsitz von Martin Kulldorff, einem Unterzeichner der Great-Barrington-Erklärung (Abschnitt 6), mit 12 zu 0 Stimmen dafür, die allgemeine Empfehlung für alle Menschen ab sechs Monaten durch „individuelle Entscheidungsfindung“ – „auch bekannt als gemeinsame klinische Entscheidungsfindung“ – zu ersetzen; zugleich hielt er fest, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis für Menschen mit erhöhtem Risiko eines schweren Verlaufs am günstigsten sei (S1209; S1054; S1055). Am 16. März 2026 setzte ein Bundesgericht in Massachusetts in einem von der American Academy of Pediatrics angestrengten Verfahren die Ernennung von 13 Ausschussmitgliedern sowie „alle Abstimmungen des nunmehr ausgesetzten ACIP“ vorläufig aus, da es für wahrscheinlich hielt, dass die Klagenden nachweisen können, dass die Neubesetzung des Ausschusses gegen Bundesrecht verstieß; es handelte sich um vorläufigen Rechtsschutz, nicht um ein endgültiges Urteil (S1211).
Wer zahlte
Bis November 2021 hatte die Europäische Kommission 11 Verträge im Wert von rund 71 Milliarden Euro über bis zu 4,6 Milliarden Dosen von acht Herstellern unterzeichnet, die meisten davon vor der Zulassung der Impfstoffe; damit teilte sie das Entwicklungsrisiko mit den Unternehmen (S749). Die Moderna-Studie wurde von öffentlichen US-Behörden finanziert, der Biomedical Advanced Research and Development Authority und dem National Institute of Allergy and Infectious Diseases, die Pfizer-BioNTech-Studie von den Unternehmen (S713; S711).
8. Impfstoffe II: Wirksamkeit, Sicherheit, Impfpflichten, Entschädigung
Schutz und gerettete Leben
Eine Übersichtsarbeit über 18 Studien ergab, dass die Impfstoffwirksamkeit, also die Verringerung des Risikos bei Geimpften, nachließ: gegen jede Infektion von 83 Prozent im ersten Monat nach den ersten Impfdosen auf 22 Prozent nach fünf Monaten, gegen COVID-19 mit Symptomen von 94 auf 64 Prozent bis zum vierten Monat (S754). Gegen schweres COVID-19 lag sie nach fünf Monaten noch bei 90 Prozent, bei Menschen ab 65 Jahren jedoch niedriger (S754).
Verhinderte Todesfälle lassen sich nur mit Modellen schätzen, die das tatsächliche Geschehen mit einem Szenario ohne Impfstoffe vergleichen (S255; S258). Eine Studie schätzte für das erste Jahr der Impfungen 14,4 Millionen verhinderte Todesfälle in 185 Ländern und Gebieten (Spanne 13,7 bis 15,9 Millionen) beziehungsweise 19,8 Millionen, wenn die Übersterblichkeit zugrunde gelegt wird; die Autoren weisen darauf hin, dass zentrale Eingangsgrößen auf „Arbeitsannahmen“ beruhten (S255). Ein Überwachungsnetzwerk der WHO schätzte, dass Impfstoffe in 34 Ländern der WHO-Region Europa von Dezember 2020 bis März 2023 direkt etwa 1,6 Millionen Leben retteten (1,5 bis 1,7 Millionen), zu 96 Prozent Menschen ab 60 Jahren (S258). Eine Studie aus dem Jahr 2025 schätzte weltweit 2,5 Millionen verhinderte Todesfälle in den Jahren 2020 bis 2024 (1,4 bis 4,0 Millionen), überwiegend bei einer Minderheit älterer Menschen (S260). Die drei Schätzungen unterscheiden sich in Zeitraum, Gebiet und Methode. Veröffentlichte Kritiken an diesen Modellen konnten nicht beschafft werden.
Nebenwirkungen
Myokarditis und Perikarditis, Entzündungen des Herzmuskels und des Herzbeutels, stehen seit dem 25. Juni 2021 in den Warnhinweisen der FDA zu den mRNA-Impfstoffen (S728; S998). In nordischen Registern traten bei männlichen Personen im Alter von 16 bis 24 Jahren innerhalb von 28 Tagen etwa 5,7 zusätzliche Fälle von Myokarditis pro 100.000 zweite Dosen des Pfizer-BioNTech-Impfstoffs und 18,8 pro 100.000 zweite Dosen des Moderna-Impfstoffs auf (S767). Die aktuelle US-Produktinformation nennt für die Woche nach einer Dosis des Impfstoffs 2023–2024 etwa 8 Fälle pro Million Dosen im Alter von 6 Monaten bis 64 Jahren und etwa 27 pro Million bei männlichen Personen im Alter von 12 bis 24 Jahren, nicht adjustiert (S728; S1042). Bei Patientinnen und Patienten, die nach der Impfung wegen einer Myokarditis im Krankenhaus behandelt wurden, waren etwa fünf Monate später auffällige Befunde in der Herzbildgebung häufig; ihre Bedeutung ist unklar (S728). Diese Zahlen beruhen auf unterschiedlichen Dosen, Altersgruppen und Methoden und sind nicht direkt vergleichbar.
Für Vaxzevria (AstraZeneca) und Jcovden (Janssen) wurde das Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS), eine seltene Kombination aus Blutgerinnseln und einer niedrigen Zahl von Blutplättchen, in die Produktinformation aufgenommen (S769; S770). Für Vaxzevria empfahl der Sicherheitsausschuss der EMA (PRAC) am 7. April 2021, das Syndrom als sehr seltene Nebenwirkung aufzuführen; die EMA bewertete den Nutzen zugleich weiterhin höher als die Risiken (S782). Im September 2021 empfahl der PRAC außerdem, das Guillain-Barré-Syndrom, eine immunvermittelte Erkrankung der Nerven, als „sehr seltene“ Nebenwirkung von Vaxzevria aufzuführen, die weniger als 1 von 10.000 Personen betrifft; weltweit waren 833 Fälle gemeldet worden (S769; S770). Im Oktober 2022 empfahl der PRAC, starke Menstruationsblutungen als Nebenwirkung der mRNA-Impfstoffe mit unbekannter Häufigkeit aufzunehmen, nachdem weltweit fast 9.000 Meldungen über überwiegend nicht schwerwiegende, vorübergehende Fälle eingegangen waren; Hinweise auf eine Auswirkung auf die Fruchtbarkeit fand die EMA nicht (S1297; S771).
Was Meldesysteme zeigen können und was nicht
Mehrere dieser Signale beruhten teilweise auf einem Spontanmeldesystem, in dem jede Person eine vermutete Nebenwirkung melden kann (S772; S771). Das US-Meldesystem für Impfnebenwirkungen VAERS (Vaccine Adverse Event Reporting System) weist darauf hin, dass „für kein gemeldetes Ereignis ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang festgestellt wurde“ und dass Untererfassung eine wesentliche Einschränkung ist (S772). Die europäische Datenbank EudraVigilance erhielt von Januar 2021 bis Dezember 2023 rund 12.000 Meldungen über Todesfälle, bei rund einer Milliarde verabreichter Dosen; die EMA erklärt, dies „bedeutet nicht“, dass die Impfstoffe diese Todesfälle verursacht haben, auch wenn „in sehr außergewöhnlichen Fällen“ ein Impfstoff als Ursache bestätigt wurde (S773). Solche Meldungen decken Signale auf, messen aber kein Risiko: Die FDA kam zu dem Schluss, dass sie für Myokarditis „nicht ausreichen werden“, und verlangte Studien (S722; S771). Zwei veröffentlichte Kritiken daran, wie die Zulassungsstudien schwere Schäden und Todesfälle erfassten, konnten für diesen Bericht nicht beschafft werden: eine Analyse schwerwiegender unerwünschter Ereignisse (Vaccine, 2022) und ein Artikel in The BMJ (2020), dessen Titel besagt, die Studien seien nicht darauf angelegt gewesen zu zeigen, ob die Impfstoffe Leben retten.
Das FDA-Memo zu Todesfällen bei Kindern
Am 28. November 2025 schrieb der Direktor des Impfstoffzentrums der FDA (siehe Abschnitt 7) an die Beschäftigten des Zentrums, dass „mindestens 10 Kinder nach und wegen einer COVID-19-Impfung gestorben sind“ (S776; S272). Er berief sich auf eine erste Analyse von Mitarbeitenden zu 96 Todesfällen, die 2021 bis 2024 an VAERS gemeldet worden waren, wobei der Zusammenhang mit der Impfung als wahrscheinlich (likely oder probable) oder möglich (possible) eingestuft wurde (S776). Es handelt sich um eine Behauptung des Verfassers in einem amtlichen Dokument; laut NBC News enthielt das Memo weder Altersangaben noch Krankengeschichten oder Belege (S272). Ein Meinungsbeitrag auf der Website von CIDRAP beschreibt eine 73-seitige Prüfung derselben 96 Todesfälle durch Mitarbeitende der FDA vom 5. Dezember 2025, die als die dem Memo zugrunde liegende Analyse dargestellt wird; darin seien zwei Fälle als wahrscheinlich (probable), fünf als möglich und keiner als sicher eingestuft worden (S1050). Die Prüfung selbst konnte nicht beschafft werden; diese Zahlen sind daher nicht gesichert.
Impfpflichten vor Gericht
Deutschland verpflichtete Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege, eine Impfung, eine Genesung oder eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen (S786). Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 10. Februar 2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und wies am 27. April 2022 die Verfassungsbeschwerde zurück (1 BvR 2649/21) (S786). Das Gericht stellte „der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung“ die „deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen“ gegenüber und hielt es für „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang […] gegeben hat“; mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse prüfte es lediglich, ob die Prognose des Gesetzgebers, die Pflicht werde vulnerable Menschen schützen, vertretbar war (S786).
Der französische Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) bestätigte am 5. August 2021 den „Gesundheitspass“ (passe sanitaire), also den Nachweis einer Impfung, eines negativen Tests oder einer Genesung, und hielt fest, dass dieser keine Impfpflicht begründe; drei Bestimmungen erklärte er jedoch für verfassungswidrig, darunter die automatische Isolierung aller positiv Getesteten (S787). Zur Impfpflicht für bestimmte Berufe prüfte er nur eine Übergangsregelung (S787).
Am 23. Juni 2022 beantragten Abgeordnete des österreichischen Parlaments die Aufhebung des allgemeinen COVID-19-Impfpflichtgesetzes, dessen Anwendung bereits per Verordnung ausgesetzt worden war (S285; S287). Am 13. Januar 2022 stoppte der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) in zwei vorläufigen Entscheidungen zu den rechtlichen Befugnissen der Behörden eine Regel, nach der sich rund 84 Millionen Beschäftigte impfen oder testen lassen sollten, ließ jedoch eine Impfpflicht für das Personal von Einrichtungen, die über Medicare und Medicaid (öffentliche Krankenversicherung) finanziert werden, in Kraft treten; keine der beiden Entscheidungen war ein endgültiges Urteil (S789; S790).
Entschädigung
Nach dem US-amerikanischen Public Readiness and Emergency Preparedness Act können Hersteller und andere erfasste Beteiligte grundsätzlich nicht auf Schadensersatz verklagt werden, außer bei Tod oder schweren Gesundheitsschäden, die durch „vorsätzliches Fehlverhalten“ verursacht wurden, für einige COVID-19-Produkte bis zum 31. Dezember 2029; Geschädigte können sich stattdessen an das Entschädigungsprogramm Countermeasures Injury Compensation Program (CICP) wenden (S1066; S1064). Das CICP entschädigt schwere Gesundheitsschäden oder Todesfälle, die „auf Grundlage überzeugender, verlässlicher, valider, medizinischer und wissenschaftlicher Belege“ als direkt durch eine erfasste Gegenmaßnahme verursacht eingestuft werden oder die die Voraussetzungen einer Schadenstabelle für Gegenmaßnahmen (countermeasure injury table) erfüllen; ein bloßer zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus (S779). Bis zum 1. Oktober 2026 waren beim Programm 14.250 Anträge im Zusammenhang mit COVID-19 eingegangen, davon 11.198 wegen behaupteter Schäden oder Todesfälle durch Impfstoffe; über 8.369 Anträge war entschieden worden: 120 wurden als anspruchsberechtigt eingestuft und 8.249 abgelehnt, die meisten wegen fehlender medizinischer Unterlagen oder einer versäumten Frist; 5.881 waren noch offen. Von den 120 anspruchsberechtigten Anträgen waren 66 entschädigt worden, bei 50 stand die Entscheidung über die Leistungen noch aus, und bei 4 gab es keine erstattungsfähigen Kosten (S779). Alle 66 entschädigten Anträge betreffen Impfstoffe, 50 davon Myokarditis oder Myoperikarditis (S779; S1312). Nach eigener Summierung der Tabelle des Programms belaufen sie sich auf insgesamt 7.990.678,02 US-Dollar, davon entfallen 5.942.538,84 US-Dollar auf eine Entschädigung wegen TTS (S1312).
Der polnische Entschädigungsfonds für Impfungen, den der Beauftragte für Patientenrechte verwaltet, zahlt bis zu 100.000 Złoty (PLN), wenn eine in der Produktinformation aufgeführte Nebenwirkung einen Krankenhausaufenthalt von mindestens 14 Tagen erforderte, oder bei einem anaphylaktischen Schock (S1252; S1120). Bis zum 31. Dezember 2025 hatte er 278 Personen Leistungen zuerkannt, 268 davon wegen COVID-19-Impfstoffen und 10 wegen anderer, seit 2023 einbezogener Impfstoffe, und 948 Fälle abgelehnt; die zuerkannten Leistungen beliefen sich auf insgesamt 6.224.494,80 Złoty, und häufigster Grund war ein anaphylaktischer Schock (111 Zuerkennungen) (S1120).
In Deutschland ergab eine Umfrage einer Zeitung bei den Bundesländern, über die im Januar 2024 berichtet wurde, 467 anerkannte Impfschäden bei 11.827 Anträgen, wobei 5.597 Anträge noch nicht bearbeitet waren; es handelt sich um Zahlen aus einem Zeitungsbericht, nicht um eine amtliche Statistik (S781). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich Ansprüche wegen Impfungen, die bis zum 7. April 2023 nach der Impfverordnung des Bundes vorgenommen wurden, gegen den Staat richten und nicht gegen die impfende Ärztin oder den impfenden Arzt (S783), und dass eine geschädigte Person vom Hersteller Auskunft verlangen kann, wenn die Ursächlichkeit plausibel ist, auch wenn sie nicht überwiegend wahrscheinlich ist; ob Schadensersatz geschuldet wird, bleibt offen (S782; S280).
9. Recht und Verfassungen: was die Gerichte entschieden haben
In den für diesen Bericht ausgewerteten Entscheidungen ging es vor allem um zwei Fragen: ob das richtige rechtliche Instrument gewählt wurde und ob eine Maßnahme in der Sache gerechtfertigt war. Das Instrument ist wichtig, weil Verfassungen wie die polnische und die spanische in einem förmlich ausgerufenen außerordentlichen Zustand (polnisch stan nadzwyczajny) weitergehende Einschränkungen von Rechten zulassen; gemeint ist eine befristete Sonderordnung, die in einem festgelegten Verfahren eröffnet wird (S1314; S815).
Polen: ungenutzte Befugnisse für außerordentliche Zustände
Die polnische Verfassung sieht drei außerordentliche Zustände (stany nadzwyczajne) vor, die eingesetzt werden können, „wenn gewöhnliche verfassungsrechtliche Mittel unzureichend sind“ (eigene Übersetzung): den Kriegszustand, den Ausnahmezustand und den Zustand der Naturkatastrophe (stan klęski żywiołowej) (S1314). Die Regierung kann den Zustand der Naturkatastrophe für bis zu 30 Tage ausrufen; eine Verlängerung ist mit Zustimmung des Sejm, der unteren Parlamentskammer, möglich (S1314). Nach einem Gesetz von 2002 zählen zu den Naturkatastrophen, die diesen Zustand rechtfertigen, auch massenhaft auftretende Infektionskrankheiten, wie ein Gericht festhielt (S794). Außerhalb eines außerordentlichen Zustands dürfen Rechte nur durch Gesetz und nur, soweit notwendig, eingeschränkt werden; Verordnungen der Regierung benötigen eine detaillierte gesetzliche Ermächtigung mit inhaltlichen Vorgaben (S1314).
Stattdessen rief der Gesundheitsminister am 13. März 2020 den Zustand der Epidemiegefahr und am 20. März den Epidemiezustand aus; die Regierung schränkte Rechte per Verordnung ein, gestützt auf Befugnisse, die mit dem COVID-Gesetz vom 2. März 2020 eingefügt worden waren (S794; S1098; S796). Nach der Darstellung eines Gerichts hielt sie die gewöhnlichen verfassungsrechtlichen Mittel für ausreichend (S794); das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte später, dass der Epidemiezustand kein außerordentlicher Zustand ist (S1110).
Polen: was die Gerichte entschieden haben
- Woiwodschaftsverwaltungsgericht Opole, 27. Oktober 2020 (II SA/Op 219/20). Es hob eine Geldbuße von 10.000 Złoty (PLN) gegen einen Friseur auf und wandte die Verordnung nicht an: Das Gesetz enthalte keine inhaltlichen Vorgaben, sodass die Regierung Grundrechte „in beliebiger Weise“ habe gestalten können. Zudem befand es, dass ein Verbot ganzer Arten von Geschäftstätigkeit den Wesenskern der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung berühre, die nach der Verfassung nur in einem außerordentlichen Zustand wie dem Zustand der Naturkatastrophe auf diese Weise eingeschränkt werden dürfe (eigene Zusammenfassung). Dennoch bezeichnete es die Beschränkungen als „sachlich gerechtfertigt“ (eigene Übersetzungen) (S794). Laut einem Aufsatz in einer juristischen Fachzeitschrift von 2023 bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) dieses Urteil und in der Regel auch vergleichbare Aufhebungen ab Juli 2020 (S799).
- NSA, 24. September 2025 (II GSK 311/22), rechtskräftig. Es bestätigte die Aufhebung einer Geldbuße von 10.000 Złoty gegen eine Pizzeria: Nahezu alle wesentlichen Merkmale des sanktionierten Verhaltens seien durch Verordnung und nicht durch Gesetz festgelegt worden (S1110). Einige erstinstanzliche Gerichte bestätigten Geldbußen; die angeführten Urteile waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Quellen nicht rechtskräftig (S1109; S795).
- Oberstes Gericht (Sąd Najwyższy), 16. März und 15. April 2021. Am 16. März (II KK 64/21, II KK 74/21, II KK 97/21) sprach es auf Kassationen (außerordentliche Rechtsmittel gegen rechtskräftige Urteile) des Bürgerrechtsbeauftragten (RPO) hin Personen frei, die wegen Verstößen gegen das Fortbewegungsverbot vom Frühjahr 2020 mit Geldstrafen belegt worden waren (S1105; S799; S796). Am 15. April sprach es einen Mann frei, der wegen seines Aufenthalts in einem Park zu einer Geldstrafe von 300 Złoty verurteilt worden war. Das Gericht befand, dass das Fortbewegungsverbot und das Verbot, Grünflächen zu nutzen, die gesetzliche Ermächtigung überschritten, und stimmte dem Bürgerrechtsbeauftragten zu, dass sie „były niekonstytucyjne“ („verfassungswidrig waren“, eigene Übersetzung) (S796).
- Bezirksgericht (Sąd Okręgowy) Warschau, 11. Februar 2025 (XXV C 1641/21). In einer gemeinsam von Unternehmen erhobenen Gruppenklage befand es nach Angaben der polnischen Obersten Kontrollkammer (NIK), die Regierung sei „verpflichtet“ und nicht bloß „berechtigt“ gewesen, den Zustand der Naturkatastrophe auszurufen (eigene Übersetzung). Das Urteil war im Juni 2025 nicht rechtskräftig; sein Wortlaut wurde nicht beschafft (S1096).
- Oberstes Gericht, 28. Juli 2020 (I NSW 2849/20). Laut einem Aufsatz in einer juristischen Fachzeitschrift von 2023 entschied das Oberste Gericht in einem Beschluss, dass die Regierung nicht verpflichtet war, wegen COVID-19 den Zustand der Naturkatastrophe auszurufen, da stattdessen der Epidemiezustand ausgerufen werden konnte; der Beschluss selbst wurde nicht beschafft (S799).
Gerichte, die über Geldbußen zu entscheiden hatten, wandten Verordnungen im Einzelfall nicht an (S794; S1110); der Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) entscheidet mit allgemein verbindlicher Wirkung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit der Verfassung (S1314), und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu einer Epidemiebeschränkung wurde nicht gefunden. Der Antrag des Präsidenten der NIK vom 16. Juni 2023 (K 9/23), der sich vor allem gegen das Zustandekommen des COVID-Gesetzes und seiner Änderung richtet, ist anhängig; mit Stand 14. Oktober 2026 war keine Verhandlung angesetzt (S800; S1097; S802).
Polen: strafrechtliche Immunität
- Erlassen, eng gefasst, aufgehoben. Artikel 15w des COVID-Gesetzes, in Kraft seit dem 31. März 2020, schloss die strafrechtliche (Artikel 231 und 296 des Strafgesetzbuchs), disziplinarische und haushaltsrechtliche Verantwortlichkeit für Personen aus, die beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen zur Bekämpfung der Epidemie Pflichten oder Vorschriften verletzten, sofern sie im öffentlichen Interesse handelten und der Kauf andernfalls unmöglich oder ernsthaft gefährdet gewesen wäre (S1102; S800). Die Vorschrift ist inzwischen aufgehoben; das aufhebende Gesetz konnte nicht beschafft werden (S803; S1101). Enger gefasste Klauseln sind im konsolidierten Text von 2025 erhalten: Nach den Artikeln 15t und 15zzzzzd begeht keine Straftat nach Artikel 296 des Strafgesetzbuchs, wer Forderungen nicht feststellt oder nicht geltend macht, die entstanden sind, weil ein Vertrag über einen öffentlichen Auftrag oder ein Vertrag mit einer Nichtregierungsorganisation infolge von Umständen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, oder wer einen solchen Vertrag in der vom Gesetz erlaubten Weise ändert (S1101).
- Vorgeschlagen, weiter gefasst; nicht in Kraft. Ein Gesetzentwurf von Abgeordneten, der am 12. August 2020 beim Sejm einging (Drucksache 539), sah einen Artikel 10d vor: Wer zur Bekämpfung von COVID-19 Dienstpflichten oder Vorschriften verletzt, sollte keine Straftat begehen, sofern er im öffentlichen Interesse handelt und die Handlung andernfalls unmöglich oder erheblich erschwert gewesen wäre (S805). Der zusätzliche Bericht des Ausschusses für öffentliche Finanzen vom 16. September 2020 (Drucksache 569-A) schlug eine engere Fassung vor: beschränkt auf Straftaten nach Artikel 231 und 296 des Strafgesetzbuchs, und mit der Voraussetzung, dass das geopferte Rechtsgut von geringerem Wert ist als das gerettete (S1104). Der durch ein Gesetz vom 7. Oktober 2020 tatsächlich eingefügte Artikel 10d erlaubt es dem Ministerpräsidenten, Aufgaben im Zusammenhang mit COVID-19 den kommunalen Selbstverwaltungen zu übertragen (S804; S1103).
Andere Rechtsordnungen
- Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19. November 2021, dass die bundesgesetzlichen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und die Kontaktbeschränkungen vom Frühjahr 2021 angesichts der äußersten Gefahrenlage mit dem Grundgesetz vereinbar und verhältnismäßig waren; Verfassungsbeschwerden gegen Beschränkungen für Ladengeschäfte, Gaststätten, Sport und Kultur waren unzulässig (S1154). Am selben Tag entschied es, dass Schulschließungen nach dem im April 2021 bestehenden Erkenntnisstand zulässig waren (S1155). Das Bundesverwaltungsgericht befand die bayerische Ausgangsbeschränkung vom Frühjahr 2020 (das Verlassen der eigenen Wohnung war nur aus triftigen Gründen erlaubt) für unverhältnismäßig und sächsische Maßnahmen aus demselben Zeitraum für rechtmäßig (22. November 2022) (S811; S1152).
- Spanien. Am 14. Juli 2021 (STC 148/2021) erklärte das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) das Ausgangsverbot des im März 2020 ausgerufenen Alarmzustands (estado de alarma) für verfassungswidrig: Es sei einer Aussetzung eines Rechts gleichgekommen, die ein vorab vom Parlament genehmigter Ausnahmezustand (estado de excepción) erlauben würde, ein Alarmzustand jedoch nicht (S815). Der Mangel lag im gewählten Instrument; die „Notwendigkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit“ der Maßnahmen erkannte das Gericht an (eigene Übersetzung) (S815).
- Österreich. Der Verfassungsgerichtshof erklärte mehrere Verordnungen für gesetzwidrig, also nicht vom Gesetz gedeckt, darunter ein Betretungsverbot für öffentliche Orte aus dem Jahr 2020, das einer allgemeinen Ausgangssperre gleichkam; gegen die einschlägige Bestimmung des Gesetzes selbst erhob er keine Einwände (S301; S818; S302).
- Vereinigte Staaten. In vorläufigen Anordnungen stoppte der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) aus Gründen der Religionsfreiheit die Teilnehmerbegrenzungen für Gottesdienste in New York (25. November 2020) (S820) und setzte am 13. Januar 2022 eine Vorschrift für große Arbeitgeber aus, ihre Beschäftigten impfen oder testen zu lassen, weil sie wahrscheinlich die Befugnisse der zuständigen Behörde überschritt (siehe Abschnitt 8) (S290); am selben Tag ließ er eine Impfvorschrift für Beschäftigte von Einrichtungen, die aus Medicare und Medicaid finanziert werden, in Kraft treten (S790).
- Vereinigtes Königreich. Das Berufungsgericht (Court of Appeal) entschied im Fall Dolan (1. Dezember 2020), dass der Gesundheitsminister befugt war, die Lockdown-Verordnungen zu erlassen (S822).
- Kanada. Das kanadische Bundesgericht (Federal Court) und am 16. Januar 2026 das Bundesberufungsgericht (Federal Court of Appeal) befanden, dass die Anwendung des Notstandsgesetzes (Emergencies Act) durch die Regierung im Februar 2022 gegen Grenzblockaden und einen Protestkonvoi unvertretbar (englisch unreasonable) war und gegen die Charta der Rechte und Freiheiten verstieß; der Fall betraf keine Gesundheitsvorschriften (S825; S826). Ein gesonderter Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels von Antragstellenden, denen die Klagebefugnis abgesprochen wurde, liegt dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) vor (siehe Abschnitt 15) (S825; S315).
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Eine Sachentscheidung zu einem COVID-19-Lockdown wurde nicht gefunden: Die Große Kammer erklärte die Beschwerde CGAS gegen die Schweiz am 27. November 2023 für unzulässig, unter anderem weil der innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden war (S319). Vavřička gegen die Tschechische Republik (8. April 2021) betraf tschechische Rechtsvorschriften über die Pflicht zur Impfung von Kindern gegen Krankheiten, die der medizinischen Wissenschaft gut bekannt sind, nicht COVID-19 (S321).
Was sich sagen lässt und was nicht
Keine der für diesen Bericht vorliegenden Entscheidungen erklärte die Pandemiepolitik eines Landes insgesamt für verfassungswidrig. Wohl aber erklärten Gerichte einzelne Instrumente für rechtswidrig oder verfassungswidrig. Die meisten Mängel betrafen die Rechtsform oder die Befugnis, nicht den gesundheitlichen Zweck; wo Gerichte die Sache selbst abwogen, wie das Bundesverfassungsgericht und das spanische Verfassungsgericht, bestätigten sie die Maßnahmen überwiegend, mit Ausnahmen wie der bayerischen Ausgangsbeschränkung und, in einer vorläufigen Anordnung, den New Yorker Begrenzungen für Gottesdienste. Von den für diesen Bericht gefundenen polnischen Entscheidungen hielt nur eine, nicht rechtskräftige und nur aus der Darstellung der Obersten Kontrollkammer bekannte, die Ausrufung des Zustands der Naturkatastrophe für verpflichtend, und nach einem Fachaufsatz von 2023 befand ein Beschluss des Obersten Gerichts von 2020 das Gegenteil; eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu einer Epidemiebeschränkung wurde nicht gefunden.
10. Information, Zensur und Offenlegungen Jahre später
Während der Pandemie entfernten Plattformen Beiträge, die sie für falsch hielten, oder schränkten deren Sichtbarkeit ein, und Amtsträger wandten sich wegen solcher Inhalte an sie (S332).
Kontakte der Regierung zu Plattformen: was die Gerichte entschieden haben
Zwei US-Bundesstaaten und fünf Nutzer sozialer Medien verklagten Amtsträger des Bundes wegen Drucks auf Plattformen und beriefen sich dabei auf das Recht auf freie Rede (S332). Am 4. Juli 2023 gab ein Bezirksgericht in Louisiana einem Antrag auf einstweilige Verfügung, also einer Anordnung vor Abschluss des Hauptverfahrens, teilweise statt. Es schrieb, „wenn die Behauptungen der Kläger zutreffen“, betreffe der Fall „wohl den massivsten Angriff auf die Redefreiheit in der Geschichte der Vereinigten Staaten“ (S1199; S831). Das Bundesberufungsgericht für den Fünften Bezirk (Fifth Circuit) schränkte die Verfügung im September 2023 ein und änderte sie im Oktober 2023 (S334; S1324; S831).
Am 26. Juni 2024 entschied der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) den Fall Murthy v. Missouri mit sechs zu drei Stimmen allein anhand der Klagebefugnis, also des Rechts, überhaupt Klage zu erheben. Die Kläger hätten ein erhebliches Risiko künftiger Schädigung nachweisen müssen, das „einem staatlichen Beklagten zuzurechnen und durch die von ihnen beantragte Verfügung abzuwenden“ sei, und keiner habe dies getan (S332). Ob Amtsträger Zwang auf die Plattformen ausgeübt hatten, entschied das Gericht deshalb nicht; es hob die Entscheidung des Fifth Circuit auf und verwies den Fall zurück (S332). Es räumte ein, dass die Regierung „bei zumindest einigen Moderationsentscheidungen der Plattformen eine Rolle gespielt“ habe, hielt aber fest, dass die Plattformen auch nach eigenem Urteil gehandelt hätten (S332).
Richter Samuel Alito, dem sich Clarence Thomas und Neil Gorsuch anschlossen, gab ein abweichendes Votum ab: Amtsträger hätten „Facebook unablässig bedrängt und implizit bedroht“, das „wiederholt nachgegeben“ habe, und das Vorgehen sei „offenkundig verfassungswidrig“ gewesen (S332). Den vorliegenden Quellen ist der weitere Verlauf des Verfahrens nicht zu entnehmen.
Was die Unternehmen sagen
Am 8. Februar 2021 begann Facebook, das nach eigenen Angaben Gesundheitsorganisationen, darunter die Weltgesundheitsorganisation (WHO), konsultiert hatte, die Behauptung zu entfernen, „COVID-19 ist von Menschen gemacht oder hergestellt“. Am 26. Mai 2021 stellte es dies unter Verweis auf „laufende Untersuchungen zum Ursprung von COVID-19“ ein (S341). Zur zeitlichen Abfolge widersprechen sich die Quellen. Die Mehrheit des Supreme Court schrieb, Facebook habe diese Ausweitung im Februar angekündigt, „bevor Vertreter des Weißen Hauses begannen, mit der Plattform zu kommunizieren“ (S332). Ein Zwischenbericht der Mitarbeiter des Justizausschusses des Repräsentantenhauses und seines Unterausschusses zur „Instrumentalisierung“ (weaponization) der Bundesregierung vom Mai 2024 zitiert eine interne E-Mail von Facebook: „Im Februar 2021 haben wir als Reaktion auf öffentlichen Druck und angespannte Gespräche mit der neuen [Biden-]Regierung begonnen“, die These eines Laborlecks zu entfernen (S835). Die E-Mails selbst konnten nicht beschafft werden.
Am 26. August 2024 schrieb Metas Vorstandschef Mark Zuckerberg an den Ausschussvorsitzenden, hochrangige Vertreter der Regierung Biden hätten 2021 „unsere Teams monatelang wiederholt unter Druck gesetzt, bestimmte COVID-19-Inhalte zu zensieren, einschließlich Humor und Satire“. Er fügte hinzu, „wir tragen die Verantwortung für unsere Entscheidungen“ und „ich glaube, dass der Druck der Regierung falsch war“ (S834). Im Zusammenhang mit dem Druck wegen COVID-19 nennt der Brief weder einen Amtsträger noch einen Beitrag. Die für diesen Bericht vorliegenden Quellen zeigen, dass die Europäische Kommission Plattformen, die ihren Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation (Code of Practice on Disinformation) unterzeichnet hatten, aufforderte, monatlich über ihre Maßnahmen gegen Desinformation zu COVID-19 zu berichten (S849); sie zeigen nicht, ob europäische oder deutsche Behörden wegen einzelner Beiträge an Plattformen herangetreten sind, und dieser Teil der Frage bleibt offen.
Eine auf den 23. September 2025 datierte „Sachverhaltsdarstellung“ (statement of facts) wurde dem Ausschuss von externen Anwälten für Alphabet, den Mutterkonzern von Google, vorgelegt (S1184). Darin heißt es, hochrangige Vertreter der Regierung Biden hätten „das Unternehmen wegen bestimmter nutzergenerierter Inhalte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, die nicht gegen seine Richtlinien verstießen, unter Druck gesetzt“, während das Unternehmen „seine Richtlinien weiterhin unabhängig entwickelte und durchsetzte“ (S1184). Beide Unternehmensangaben sind Darstellungen interessierter Parteien, keine Feststellungen.
Offenlegungen: was sie zeigen und was nicht
Faucis E-Mails. Zahlreiche E-Mails von Anthony Fauci, bis Ende 2022 Direktor des National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID, US-Institut für Allergien und Infektionskrankheiten) (S1199), erhielt die Nachrichtenseite BuzzFeed auf Grundlage des US-Informationsfreiheitsgesetzes (Freedom of Information Act, FOIA), laut einem Zeitschriftenartikel am 1. Juni 2021; die Freigabe selbst konnte nicht beschafft werden (S859; S134). Ein Beispiel, wie es ein Zeitschriftenartikel von 2022 aus dem BuzzFeed-Bericht zitiert: Auf eine Anfrage vom 5. Februar 2020 zu Masken schrieb Fauci, diese seien „eigentlich für Infizierte gedacht, um zu verhindern, dass sie die Infektion auf Nichtinfizierte übertragen, und nicht, um Nichtinfizierte vor einer Ansteckung zu schützen“; der Artikel merkt an, dass sich seine Empfehlung zu Masken später offenbar geändert habe (S859). E-Mails zeigen, was geschrieben, nicht, was entschieden wurde.
Die RKI-Protokolle. Das Robert Koch-Institut (RKI), die Bundesbehörde für öffentliche Gesundheit, stellte im April 2023 einem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz eine teilweise geschwärzte Fassung der Protokolle seines COVID-19-Krisenstabs zur Verfügung (S861). Am 30. Mai 2024 veröffentlichte es die Protokolle von Januar 2020 bis April 2021 „weitestgehend ungeschwärzt“; die späteren Protokolle bis Juli 2023 folgten (S863; S862). So halten die Protokolle vom 16. März 2020 fest, dass am Wochenende eine neue Risikobewertung vorbereitet worden war, die „diese Woche hochskaliert werden“ sollte; veröffentlicht werde sie, sobald ein namentlich genannter Amtsträger „ein Signal dafür gibt“. Die Protokolle vom 17. März vermerken, dass die Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung „durch den starken Anstieg der Fallzahlen“ nun als „hoch“ eingestuft werde (S861). Das RKI erklärt, einzelne Äußerungen in den Protokollen stellten „nicht zwangsläufig eine abgestimmte Position des RKI dar“ (S860). Das RKI untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) (S1146). Nach Lesart dieses Berichts zeigen die Protokolle für sich genommen nicht, welche Auffassungen übernommen wurden oder ob das Ministerium dem RKI Weisungen zum Inhalt seiner Risikobewertungen erteilte; sie halten jedoch Wünsche des Ministeriums fest, etwa eine im Protokoll vom 5. März 2020 als „mündliche Weisung“ bezeichnete Anweisung, eine Modellierungsstudie nicht zu veröffentlichen (S861).
Die „Lockdown Files“. Im März 2023 veröffentlichte eine britische Zeitung Berichte auf Grundlage eines Bestands von 100.000 WhatsApp-Nachrichten eines früheren Gesundheitsministers (S353). Die britische Covid-19-Untersuchung (UK Covid-19 Inquiry), eine gesetzlich verankerte öffentliche Untersuchung, fand Belege für Diskussionen innerhalb der Regierung über WhatsApp und stellte fest, dass „eine erhebliche Zahl solcher Nachrichten nicht aufbewahrt wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen – teils absichtlich, teils versehentlich und teils im Einklang mit dem, was die Besitzer für die Regierungspolitik hielten“ (S867). Der vorliegende Bericht der Untersuchung nimmt auf die Zeitungsberichte nicht Bezug (S867; S353).
David Morens. Gegen Morens, von 2006 bis 2022 leitender Berater im Büro des NIAID-Direktors, wurde am 16. April 2026 beim Bundesgericht in Maryland (Aktenzeichen 8:26-cr-00138) unter Verschluss Anklage erhoben; am 27. April wurde die Anklageschrift entsiegelt (S1018; S1194). Sie lautet auf Verschwörung gegen die Vereinigten Staaten (Anklagepunkt 1) sowie Vernichtung, Fälschung oder Verheimlichung von Unterlagen (Anklagepunkte 2 bis 5) (S1193). Die Anklage wirft ihm vor, von etwa April 2020 bis mindestens Juni 2023 gemeinsam mit zwei nicht namentlich genannten Mitverschwörern sein privates Gmail-Konto genutzt zu haben, um Kommunikation dem Zugriff über FOIA-Anfragen zu entziehen, und zitiert eine E-Mail, in der er schrieb, er habe „von unserer FOIA-Dame hier gelernt, wie man E-Mails verschwinden lässt“ (S1193; S1018). Am 18. August 2026 legte er zu Anklagepunkt 1 ein Schuldbekenntnis ab und erklärte sich zu den Anklagepunkten 2 bis 5 für nicht schuldig (S1194). Nach Angaben der US-Bundesstaatsanwaltschaft (US Attorney’s Office) räumte er zudem ein, sich zur Zahlung illegaler Zuwendungen verschworen zu haben (S1019). Die Vereinbarung über das Schuldbekenntnis selbst konnte nicht beschafft werden; das vorliegende Verfahrensregister, Stand 25. September 2026, weist kein Strafmaß aus (S1194). Die Vorwürfe betreffen Unterlagen und Zuwendungen, nicht den Ursprung des Virus; die Verbindung zur Debatte über den Ursprung stammt aus der eigenen Darstellung des US-Justizministeriums, in der die damalige kommissarische Leitung des Ministeriums (Acting Attorney General) erklärte, Morens und die Mitverschwörer hätten, wie in der Anklage behauptet, „in dem Bemühen, alternative Theorien über den Ursprung von COVID-19 zu unterdrücken“, gehandelt (S1018).
11. Die WHO: Wer zahlt und was daraus folgt
Wer zahlt
Pflichtbeiträge zur Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind jährliche Beiträge ihrer 196 Mitglieder und assoziierten Mitglieder, bemessen nach einem Schlüssel der Vereinten Nationen, der sich vor allem am Bruttoinlandsprodukt orientiert (S354). Freiwillige Beiträge stammen von Mitgliedstaaten und anderen Gebern und können zweckgebunden sein, also an Tätigkeiten gebunden, die der Geber festlegt (S890). 2024 entfielen von den geprüften Einnahmen in Höhe von 3.172 Millionen US-Dollar 81 Prozent auf freiwillige und 15 Prozent auf Pflichtbeiträge; 2025 waren es 83 und 13 Prozent von 3.138 Millionen US-Dollar. Nur 13 Prozent (2024) und 8 Prozent (2025) der freiwilligen Mittel für den Programmhaushalt waren „vollständig flexibel oder thematisch“; der Rest war zweckgebunden (S882; S885).
Die jüngste für diesen Bericht vorliegende Aufstellung der Beitragszahler, für das Jahr 2024 (A78/INF./3), weist 2.856 Millionen US-Dollar an freiwilligen Barbeiträgen für den Programmhaushalt aus. Die größten Geber waren die Vereinigten Staaten (447,0 Millionen US-Dollar, 15,7 Prozent), die Gates-Stiftung (320,9 Millionen US-Dollar, 11,2 Prozent), Gavi, die Impfallianz (257,8 Millionen US-Dollar, 9,0 Prozent), das Vereinigte Königreich (239,6 Millionen US-Dollar, 8,4 Prozent), Deutschland (161,1 Millionen US-Dollar, 5,6 Prozent) und die Europäische Kommission (151,1 Millionen US-Dollar, 5,3 Prozent); die Anteile beruhen auf eigener Berechnung (S358). Nach den US-Präsidialerlassen (Executive Orders) vom Januar 2025 verbuchte die WHO 330 Millionen US-Dollar ihrer freiwilligen Einnahmen von 2024 als möglicherweise uneinbringlich; nach Abzug dieses Betrags führt sie die Gates-Stiftung an erster und die Vereinigten Staaten an siebter Stelle (S882).
Pharmaunternehmen zahlten direkt nur wenig Geld: Die sechs größten Unternehmensbeiträge summieren sich auf 32,7 Millionen US-Dollar (1,1 Prozent, eigene Berechnung), und in keinem dieser Einträge erscheinen Pfizer, Moderna, BioNTech, AstraZeneca oder Novavax (S358).
Der vorgeschlagene Haushalt für 2026–2027 setzt das Basissegment, das „Kernarbeitsprogramm“ der WHO, auf 4.267,1 Millionen US-Dollar fest und den Gesamthaushalt einschließlich Polio-Ausrottung, Sonderprogrammen und Notfällen auf 6.206,7 Millionen US-Dollar (S887; S885).

Regeln für privates Geld
Seit dem 28. Mai 2016 regelt ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren (Framework of Engagement with Non-State Actors, FENSA) den Umgang der WHO mit Unternehmen, Stiftungen und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen. Er schließt die Tabak- und die Rüstungsindustrie aus und untersagt Geld von Unternehmen mit einem unmittelbaren kommerziellen Interesse an dem finanzierten Projekt, mit Ausnahmen für klinische Studien, Produktentwicklung und gebündelte Finanzierungsmechanismen. Zudem hält er fest, dass privatwirtschaftliche Akteure „an keinem Entscheidungsprozess“ der WHO teilnehmen (S896).
Die WHO-Stiftung (WHO Foundation), eine rechtlich eigenständige Schweizer Einrichtung, deren Gründung am 27. Mai 2020 bekanntgegeben wurde, sammelt für die WHO Geld bei der Öffentlichkeit, bei Großspendern und bei Unternehmen (S367). Eine Studie in BMJ Global Health ergab, dass 48,0 Prozent der 82,8 Millionen US-Dollar, deren Eingang die Stiftung bis Ende 2023 offengelegt hatte, aus anonymen Zuwendungen von jeweils über 100.000 US-Dollar stammten (S899); die Stiftung gibt an, anonyme Beiträge hätten „etwa 5 Prozent der insgesamt eingeworbenen Mittel (2021–2024)“ ausgemacht (S898). Die Bezugsgrößen unterscheiden sich; keine der beiden Angaben ist durch vorliegende geprüfte Abschlüsse gedeckt.
Eine weitere Studie in BMJ Global Health, veröffentlicht am 28. Oktober 2025, zählte für die Jahre 2000 bis 2024 640 Zuwendungen der Gates-Stiftung an die WHO im Wert von 5,5 Milliarden US-Dollar, alle zweckgebunden und zu 58,9 Prozent für Polio; es handelt sich um bewilligte Zuwendungen, nicht um Zahlungen (S890; S362). Die Autoren argumentieren, die Zweckbindung erlaube es der Stiftung, „eine strenge Kontrolle darüber zu behalten, wie das Geld ausgegeben wird“; die eigentliche Ursache sehen sie aber darin, dass die Mitgliedstaaten die Pflichtbeiträge nicht erhöht haben (S890).
Sachverständige, die die WHO beraten, müssen ihre Interessen offenlegen; diese führen nicht automatisch zu ihrem Ausschluss (S370).
Die USA und Argentinien treten aus
Am 20. Januar 2025 unterzeichnete Präsident Donald Trump den Präsidialerlass (Executive Order) 14155. Darin heißt es, die USA „beabsichtigen auszutreten“; angeordnet werden eine Aussetzung der Zahlungen und das Ende der US-Beteiligung an den Verhandlungen über das Pandemieabkommen und die geänderten Gesundheitsvorschriften. Der Erlass verweist auf den „verfehlten Umgang mit der COVID-19-Pandemie“ durch die WHO und auf „unfair hohe Zahlungen“ (S371). Nach Angaben von US-Regierungsvertretern wurde der Austritt am 22. Januar 2026 vollzogen; der Bericht der WHO über Beitragsrückstände vom 7. Mai 2026 (Datenstand 23. April 2026) führt die USA weiterhin als Mitgliedstaat im Zahlungsrückstand (S373; S907; S906).
Die Rückstandstabelle der WHO vom 8. April 2026 weist für die USA offene Beiträge von 280,9 Millionen US-Dollar für 2023 bis 2025 aus, darunter die vollen Beiträge für 2024 und 2025; Schweizer Franken sind dabei zu 0,789 je Dollar umgerechnet (S906; S888). Die von der Nachrichtenagentur AP genannten „mehr als 133 Millionen US-Dollar“ entsprechen nur dem in Dollar ausgewiesenen Teil, in der Tabelle der WHO 133,05 Millionen US-Dollar (eigener Vergleich) (S373; S906).
Argentinien erklärte mit Schreiben vom 25. Februar 2025, das am 17. März 2025 beim UN-Generalsekretär einging, seinen Austritt mit Wirkung ein Jahr nach Eingang; die Rechtsberaterin der Vereinten Nationen merkte an, dass die Satzung der WHO keine Austrittsklausel enthält (S907). Nach eigenen Angaben ist Argentinien am 17. März 2026 ausgetreten; die Weltgesundheitsversammlung nahm dies am 22. Mai 2026 „zur Kenntnis“ und beschloss, dass „zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen wünschenswert“ seien (S375; S909).
Gesundheitsvorschriften und Pandemieabkommen
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), Regeln für 196 Vertragsstaaten zur Reaktion auf „die internationale Ausbreitung von Krankheiten“, wurden am 1. Juni 2024 geändert; die Änderungen traten am 19. September 2025 in Kraft, außer für Staaten, die sie abgelehnt haben (S378; S911; S380). Die jüngste vorliegende Übersicht der WHO (19. Juni 2026) nennt zwölf ablehnende Staaten: Argentinien, Brasilien, Iran, Israel, Italien, die Niederlande, Neuseeland, Österreich, die Philippinen, die Slowakei, Tschechien und die Vereinigten Staaten. Empfehlungen der WHO nach den IGV bleiben „unverbindliche Ratschläge“ (S911).
Die Weltgesundheitsversammlung verabschiedete das Pandemieabkommen der WHO am 20. Mai 2025 (S912). Artikel 3 Absatz 1 nennt als Leitprinzip „das souveräne Recht der Staaten, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts innerhalb ihrer Hoheitsgewalt Gesetze zu erlassen und umzusetzen“. Artikel 22 Absatz 2 lautet: „Keine Bestimmung des WHO-Pandemieabkommens ist so auszulegen, dass sie dem Sekretariat der Weltgesundheitsorganisation, einschließlich des Generaldirektors der Weltgesundheitsorganisation, eine Befugnis verleiht, das nationale und/oder innerstaatliche Recht, soweit zutreffend, oder die Politik einer Vertragspartei anzuweisen, anzuordnen, zu ändern oder anderweitig vorzuschreiben oder verbindlich festzulegen oder anderweitig Anforderungen aufzuerlegen, dass die Vertragsparteien bestimmte Maßnahmen ergreifen, etwa Reisende abweisen oder aufnehmen, Impfpflichten oder therapeutische oder diagnostische Maßnahmen einführen oder Lockdowns verhängen.“ (S912)
Das Abkommen ist nicht in Kraft: Es wird erst zur Unterzeichnung aufgelegt, wenn die Weltgesundheitsversammlung eine Anlage über Zugang zu Krankheitserregern und Vorteilsausgleich (Pathogen Access and Benefit-Sharing, PABS) angenommen hat, also Regeln für die Weitergabe von Erregerproben und genetischen Daten und für die Teilung der daraus entstehenden Vorteile (S912). Die siebte Sitzung der verhandelnden Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe (6. bis 17. Juli 2026) endete ohne fertigen Text; eine achte Sitzung war für den 14. bis 18. September angesetzt (S1235). Ein Ergebnis der achten Sitzung liegt nicht vor.
Was daraus folgt
Die vorliegenden Dokumente belegen die Abhängigkeit der WHO von freiwilligen, überwiegend zweckgebundenen Mitteln weniger Geber: 2025 stammten 57 Prozent der Einnahmen des Programmhaushalts, Pflicht- und freiwillige Beiträge zusammengenommen, von den zehn größten Beitragszahlern (S885). Sie belegen nicht, dass ein Geber eine bestimmte Entscheidung der WHO vorgegeben hat: Zu dieser Frage lag keine Prüfung, Evaluierung oder gerichtliche Entscheidung vor, sondern nur Regeln gegen eine solche Einflussnahme und Deutungen von Forschenden.
12. Pharmaindustrie, Politiker und Geld (nur amtlich bestätigte Tatsachen)
Dieser Abschnitt gibt wieder, was amtliche Unterlagen über Zahlungen an Hersteller von Impfstoffen und Arzneimitteln und über Verbindungen von Amtsträgern zu Unternehmen zeigen. Dabei gelten die drei Ebenen und die Regel zur Namensnennung aus Abschnitt 1.
Umsätze und öffentliche Gelder
Die Unternehmen hinter den beiden mRNA-Impfstoffen meldeten der US-Börsenaufsicht SEC (Securities and Exchange Commission) für 2021 und 2022 (Geschäftsjahre zum 31. Dezember) folgende Umsätze:
- Pfizer (US-Dollar): Comirnaty 36.781 Millionen und 37.806 Millionen; Paxlovid, ein COVID-19-Medikament für bestimmte Hochrisikopatienten, 76 Millionen und 18.933 Millionen (S1320; S396).
- Moderna (US-Dollar): Produktumsätze, vollständig aus dem COVID-19-Impfstoff, 17.675 Millionen und 18.435 Millionen (S1321; S920).
- BioNTech (Euro): Umsätze mit dem COVID-19-Impfstoff von 18.806,8 Millionen und 17.145,2 Millionen bei Gesamtumsätzen von 18.976,7 Millionen und 17.310,6 Millionen (S1322; S1323).
Es handelt sich um von den Unternehmen gemeldete Umsätze, nicht um Gewinne, und die Zahlen von Pfizer und BioNTech überschneiden sich: Der größte Teil der Impfstoffumsätze von BioNTech ist der Anteil des Unternehmens am Bruttogewinn aus Verkäufen von Partnern, darunter Pfizer (S1320; S1322; S1323).
Auf Käufe der US-Regierung entfielen 13 Prozent der Umsätze von Pfizer im Jahr 2021 und 23 Prozent im Jahr 2022; zu den Käufen der EU siehe Abschnitt 7 (S396).
Moderna, das seinen Impfstoff in Zusammenarbeit mit dem US-Institut für Allergien und Infektionskrankheiten (National Institute of Allergy and Infectious Diseases, NIAID) entwickelt hatte (S1321), erwarb im Dezember 2022 eine Lizenz für NIAID-Patente, vereinbarte „Lizenzgebühren im niedrigen einstelligen Bereich“ auf künftige Verkäufe und leistete eine „Nachzahlung von Lizenzgebühren“ in Höhe von 400 Millionen US-Dollar (S920). Die US-Gesundheitsinstitute NIH führen Comirnaty und Spikevax unter den Produkten auf, die auf ihren Lizenzen beruhen; ihre erzielten umsatzabhängigen Lizenzgebühren (earned royalties on sales), eine Kategorie ihrer Lizenzeinnahmen, stiegen von 77,7 Millionen US-Dollar im Haushaltsjahr 2021 auf 627,8 Millionen US-Dollar im Haushaltsjahr 2022 (alle Kategorien zusammen: etwa 127,7 Millionen und 704,3 Millionen US-Dollar, nach eigener Summierung), ohne dass die Zahler genannt werden (S1218; S942).
Europäische Union
Der Vertrag vom Mai 2021. Der Europäische Rechnungshof (EuRH) berichtete im September 2022 (S250): „Im März 2021 führte die Präsidentin der Kommission Vorverhandlungen über einen Vertrag mit Pfizer/BioNTech“ (S402). Es war der einzige Vertrag, der in dieser Phase ohne das gemeinsame Team aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission verhandelt wurde, „entgegen dem Beschluss der Kommission über die Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen“; der am 19. Mai 2021 unterzeichnete Vertrag über 900 Millionen Dosen und eine Option auf weitere 900 Millionen war der größte der EU-Verträge, und der EuRH bat um Aufzeichnungen über die Gespräche, doch „es wurden keine vorgelegt“ (S402). Der EuRH nennt nur das Amt; eine Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union nennt als Amtsinhaberin Ursula von der Leyen (S1074).
Textnachrichten. Am 12. Juli 2022 stellte die Europäische Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, also ein Versäumnis guter Verwaltung: Auf die Anfrage eines Journalisten nach Textnachrichten zwischen ihrer Präsidentin und dem Vorstandsvorsitzenden eines Pharmaunternehmens hatte die Kommission nur registrierte Dokumente durchsucht, obwohl sie solche Nachrichten in der Praxis nicht registriert (S1221). Die Bürgerbeauftragte entschied über die Bearbeitung der Anfrage, nicht über die Nachrichten (S1221). Am 14. Mai 2025 erklärte das Gericht der Europäischen Union, das solche Fälle in erster Instanz verhandelt, die Ablehnung eines Antrags der New York Times auf Zugang zu den Nachrichten durch die Kommission für nichtig (Rechtssache T-36/23): Da die Kommission keine „plausible Erklärung“ dafür gegeben hatte, warum sie die Nachrichten nicht finden konnte, hatte sie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen (S1223; S1074). Keine vorliegende Quelle belegt ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil.
Vertragsbedingungen. Nach den Verträgen erstatten die Mitgliedstaaten den Unternehmen, mit einigen Ausnahmen, Schadensersatz, den diese für einen fehlerhaften Impfstoff gegebenenfalls zahlen müssen; an der rechtlichen Haftung der Unternehmen ändert dies nichts (S931). Am 17. Juli 2024 erklärte das Gericht der Europäischen Union in einem von Mitgliedern des Europäischen Parlaments angestrengten Verfahren (T-689/21) die Weigerung der Kommission, weitergehenden Zugang zu diesen Freistellungsklauseln sowie zu den Klauseln über Spenden und Weiterverkäufe zu gewähren, für nichtig (S931). Zu den Rechtsmitteln der Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dem höchsten Gericht der EU, schlug ein Generalanwalt, ein unabhängiger Rechtsberater des Gerichtshofs, am 11. Juni 2026 deren Zurückweisung vor; die Schlussanträge sind nicht bindend, und bis zum Stichtag dieses Berichts wurde kein Urteil gefunden (S406).
Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) bestätigte am 14. Oktober 2022 „ein laufendes Ermittlungsverfahren zum Erwerb von COVID-19-Impfstoffen in der Europäischen Union“; weder diese Erklärung noch eine weitere vom 17. Mai 2024 nennt jemanden namentlich, und eine spätere Erklärung wurde nicht gefunden (S934; S1078). Nach einem belgischen Pressebericht erklärte ein Gericht in Lüttich am 20. Januar 2025 eine Strafanzeige gegen die Kommissionspräsidentin für unzulässig; die Entscheidung selbst lag nicht vor (S935). In einem Rechtsstreit, der nach Angaben des polnischen Gesundheitsministeriums den Rückzug Polens im Jahr 2022 aus dem Vertrag der Kommission von 2021 betrifft, verurteilte ein Brüsseler Gericht erster Instanz Polen am 1. April 2026 in einem nicht rechtskräftigen Urteil, die geforderte Summe nebst Zinsen zu zahlen und etwa 64 Millionen Dosen abzunehmen; einen Betrag nannte das Ministerium nicht (S1121). Bis zum 3. August 2026, als es diesen Schritt bekanntgab, hatte Polen in dem von Pfizer Inc., Pfizer Export B.V. und der BioNTech Manufacturing GmbH angestrengten Verfahren Berufung eingelegt (S1122).
Vereinigte Staaten, Deutschland, Polen und Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten. Vom US-Amt für Regierungsethik (Office of Government Ethics) veröffentlichte Unterlagen zeigen, dass US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung Anspruch auf 10 Prozent der Honorare in Fällen hatte, die er an die Anwaltskanzlei WisnerBaum vermittelt hatte; seine Offenlegungserklärung vom Dezember 2024 wies 856.559 US-Dollar von der Kanzlei aus (S944; S1213). Er verpflichtete sich, seine Beteiligung an anhängigen Verfahren gegen die Vereinigten Staaten aufzugeben, „einschließlich aller im Rahmen des nationalen Entschädigungsprogramms für Impfschäden (National Vaccine Injury Compensation Program) eingereichten Ansprüche“, und keine Beteiligungen an Pharmaunternehmen zu erwerben; am 1. Februar 2025 schrieb der für Ethikfragen zuständige Beamte des Ministeriums nach Prüfung einer ergänzenden Offenlegungserklärung des designierten Ministers, er sei weiterhin der Auffassung, dass Kennedy „die geltenden Gesetze und Vorschriften über Interessenkonflikte einhält“ (S944). Seine Offenlegungserklärung von 2026, die Gesamtsummen der US-Lobbyausgaben und die Einträge im EU-Transparenzregister konnten nicht beschafft werden; dieser Bericht kann daher anhand amtlicher Register nicht beantworten, wie viel die Unternehmen für Lobbyarbeit ausgegeben haben.
Deutschland. In der „Maskenaffäre“ ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen einen Bundestags- und einen bayerischen Landtagsabgeordneten, die der Bundesgerichtshof (BGH) nur mit Initialen bezeichnet, wegen des Verdachts, dafür bezahlt worden zu sein, dass sie im März 2020 halfen, Masken im Nettowert von 62,9 Millionen Euro an Behörden zu verkaufen. Am 5. Juli 2022 (StB 7-9/22) entschied der BGH, und zwar über Anordnungen im Ermittlungsverfahren und nicht nach einer Hauptverhandlung, dass dies nicht als Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist; die Vorschrift erfasst Handlungen im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit, nicht den Einsatz des eigenen Status außerhalb des Parlaments (S945).
Der Bundesrechnungshof berichtete am 28. März 2024, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) habe 5,7 Milliarden Schutzmasken im Wert von 5,9 Milliarden Euro beschafft, „obwohl der Bedarf viel geringer war“; bis Ende 2023 seien nur 1,7 Milliarden davon in Deutschland verteilt worden (S948). Nach Angaben des ZDF vom Juli 2025 bezifferte ein späterer Bericht die Folgekosten auf 517 Millionen Euro und zählte rund 100 Klagen von Lieferanten mit einem Streitwert von insgesamt 2,3 Milliarden Euro (S412). Im Juni 2025 übersandte das Bundesministerium der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Bundestages das Papier einer sachverständigen Beraterin, die der Bundesgesundheitsminister im Sommer 2024 gebeten hatte, zu den anhängigen Klagen der Lieferanten zu beraten. Das BMG hatte das Papier in Teilen geschwärzt, wies Kritik am Beschaffungsverfahren und an den Preisen zurück („Die Kritik geht fehl.“) und erklärte, es mache sich die Aussagen der Beraterin nicht zu eigen. Das Papier ist eine Einschätzung, keine Feststellung einer Prüfbehörde oder eines Gerichts (S1136).
Polen. Die polnische Oberste Kontrollkammer (NIK) teilte am 9. September 2025 mit, sie habe von den in 39 Prüfungen untersuchten COVID-19-Ausgaben von mehr als 271 Milliarden Złoty (PLN) mehr als 20 Milliarden Złoty als „unwirtschaftlich und nicht zweckmäßig“ (eigene Übersetzung) bewertet (S801; S802). Sie stellte fest, dass der Impfstoffbedarf unzuverlässig geschätzt worden war, was zu unwirtschaftlichen Ausgaben von fast 8,4 Milliarden Złoty führte; zusammen mit gespendeten Dosen (etwa 670 Millionen Złoty) und verfallenen Dosen samt den Kosten ihrer Vernichtung (etwa 800 Millionen Złoty) bezifferte sie die Verschwendung bei Impfstoffen auf fast 10 Milliarden Złoty und erstattete im Februar 2025 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (S802).
Die NIK stellte zudem fest, dass die Käufe von Beatmungsgeräten durch das Gesundheitsministerium im April 2020 bei zwei nicht auf Medizintechnik spezialisierten Firmen gegen das Gesetz über die öffentlichen Finanzen verstießen; eine Firma erhielt eine Vorauszahlung von 161,3 Millionen Złoty und lieferte 1.041 von 1.241 Beatmungsgeräten nicht (S543). Die NIK erstattete drei Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft zu Beatmungsgeräten, eine davon betreffend einen damaligen stellvertretenden Gesundheitsminister, sowie weitere zu Schutzausrüstung, bei der sie „ein Risiko korruptionsbegünstigender Mechanismen“ (eigene Übersetzung) sah; ein amtlicher Nachweis über deren Ausgang wurde nicht gefunden (S1253; S950).
Vereinigtes Königreich. Am 12. Januar 2022 entschied der High Court, dass die „High Priority Lane“ (Spur mit hoher Priorität), auch VIP-Spur genannt, für Angebote von Schutzausrüstung, die von Abgeordneten, Ministern und hohen Beamten empfohlen worden waren, gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstieß und rechtswidrig war; das Gericht gewährte jedoch keine Abhilfe, weil die Aufträge „sehr wahrscheinlich“ ohnehin vergeben worden wären (S823; S953). Am 1. Oktober 2025 entschied das Handelsgericht (Commercial Court), dass PPE Medpro, ein Unternehmen mit Zugang zu dieser Spur, 25 Millionen Schutzkittel vertragswidrig geliefert hatte und dass das britische Gesundheitsministerium (Department of Health and Social Care, DHSC) fast 122 Millionen Pfund Sterling zurückfordern kann (S953; S1161). Das Urteil hält fest, dass ein Mitglied des britischen Oberhauses (House of Lords) das Unternehmen am Tag seiner Gründung für diese Spur empfahl und dass Mitarbeiter des DHSC auf „die Möglichkeit eines Interessenkonflikts“ hinwiesen; das Mitglied war nicht Partei des Verfahrens, und das Urteil stellt nicht fest, dass das Mitglied unangemessen gehandelt hat (S953).
Was die Unterlagen zeigen
Zu den dokumentierten Beziehungen gehören die Käufe von Regierungen, die Lizenzzahlung von Moderna an das NIAID, die Vorverhandlungen der Kommissionspräsidentin, der Anspruch des US-Gesundheitsministers auf Vermittlungshonorare und die Empfehlung von PPE Medpro für die VIP-Spur; mögliche Interessenkonflikte sind diejenigen, auf die Mitarbeiter des DHSC hinwiesen, und diejenigen, die die Ethikvereinbarung des Ministers behandelt. Festgestellte Verstöße betreffen Institutionen und Unternehmen: den Umgang der Kommission mit Zugangsanträgen und eine Verhandlungsphase entgegen ihrem eigenen Beschluss, die rechtswidrige VIP-Spur, den Verstoß des polnischen Ministeriums gegen Vorschriften über die öffentlichen Finanzen und den Vertragsbruch von PPE Medpro. Keine für diesen Bericht vorliegende amtliche Feststellung belegt Korruption eines namentlich genannten Politikers; in den deutschen Maskenfällen entschied der BGH, dass das zwei Abgeordneten vorgeworfene Verhalten nach § 108e StGB nicht strafbar war (S945).
13. Verschwörungstheorie oder Wahrheit? Ein Register der Behauptungen
Dieses Register bewertet auf der Skala aus Abschnitt 1 Behauptungen, die während der Pandemie als falsch oder verschwörungstheoretisch eingestuft wurden, sowie einige mit großer Gewissheit vorgetragene offizielle Aussagen. Maßstab sind die stärksten Belege, die 2026 vorliegen; Einzelheiten stehen in den jeweils genannten Abschnitten.
Als falsch oder verschwörungstheoretisch eingestuft, später belegt oder weiter offen
- Ein Ursprung des Virus im Zusammenhang mit einem Labor. Ein Brief von Wissenschaftlern in The Lancet verurteilte im Februar 2020 „Verschwörungstheorien, die nahelegen, dass COVID-19 keinen natürlichen Ursprung hat“ (S985). Facebook entfernte solche Behauptungen zwischen Februar und Mai 2021 (S701; S474). Die Beratergruppe der WHO kam im Juni 2025 zu dem Schluss, ein Laborunfall könne „daher weder ausgeschlossen noch bewiesen werden, solange keine weiteren Informationen vorgelegt werden“ (S585). Umstritten (Abschnitt 4).
- Öffentliche Gelder der USA flossen an das Wuhan-Institut für Virologie. Das Büro des Generalinspekteurs (OIG) des US-Gesundheitsministeriums dokumentierte „1,8 Millionen US-Dollar“, die im Rahmen von Förderungen der US-Gesundheitsinstitute NIH für EcoHealth Alliance als Unterzuwendungen (Subawards) an acht Einrichtungen weitergeleitet wurden, darunter das Wuhan-Institut (S992). Belegt; Fauci bestätigte die Unterzuwendung in seiner Aussage von 2024 (S446) (Abschnitt 2).
- Diese Arbeiten waren Gain-of-Function-Forschung. Die NIH und Fauci bestritten dies 2021 (S957); 2024 sagte Fauci aus, „nach der regulatorischen und operativen Definition von P3CO“, dem Prüfrahmen des US-Gesundheitsministeriums (HHS) von 2017, hätten die NIH solche Forschung am Wuhan-Institut nicht finanziert (S446; S1354); ein hochrangiger NIH-Vertreter sagte 2024 aus: „Wenn Sie vom allgemeinen Begriff sprechen, ja, das haben wir getan“ (S994). Umstritten: Die Antwort hängt von der Definition ab, und weder ein Gericht noch eine Staatsanwaltschaft hat darüber entschieden (Abschnitte 2 und 14).
- Impfstoffe verhindern die Übertragung nicht dauerhaft. Für diesen Bericht wurde kein Faktencheck gefunden, der diese Behauptung als falsch einstufte, wenngleich die Regeln von Plattformen Behauptungen zur Übertragung erfassten, die den Gesundheitsbehörden widersprachen (S1012; S841). Der Beurteilungsbericht der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zu ihrem Gutachten vom Dezember 2020 hielt fest, die zulassungsrelevante Studie sei „nicht darauf ausgelegt“ gewesen, die Übertragung zu untersuchen, und die US-Arzneimittelbehörde FDA führte die Frage unter den „verbleibenden Unsicherheiten“ auf (S740; S721). Fauci sagte 2024 aus, die Dauer des Schutzes vor Infektion „und damit vor Übertragung“ sei „relativ begrenzt“ gewesen (S446). Belegt (Abschnitt 7).
- mRNA-Impfstoffe können eine Myokarditis verursachen. Die FDA ergänzte im Juni 2021 einen Warnhinweis (S998). Ihre Aktualisierung der Fachinformation vom Juni 2025 nennt eine nicht bereinigte Rate von etwa 27 Fällen von Myokarditis oder Perikarditis (Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung) je Million Dosen bei männlichen Personen im Alter von 12 bis 24 Jahren innerhalb einer Woche nach der Impfung (S728). Belegt; die Erkrankung ist selten und konzentriert sich auf junge Männer (Abschnitt 8).
- Die US-Regierung setzte Plattformen unter Druck, COVID-19-Inhalte zu entfernen. Der Vorstandschef von Meta schrieb im August 2024, Regierungsvertreter hätten „unsere Teams monatelang wiederholt unter Druck gesetzt“, und dieser Druck sei „falsch“ gewesen; das Weiße Haus erklärte, es habe „zu verantwortungsvollem Handeln ermutigt“ (S472; S339). Der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court) entschied 2024 lediglich, dass den Klägern die Klagebefugnis fehlte, und hielt in einer Fußnote fest, dass viele Feststellungen der Vorinstanz „eindeutig fehlerhaft zu sein scheinen“ (S332). Teilweise belegt (Abschnitt 10).
- Nach einer Infektion entsteht tatsächlich Immunität. Eine Metaanalyse ergab für frühere Varianten einen Schutz vor erneuter Infektion von 78,6 Prozent nach 40 Wochen, für Omikron BA.1 dagegen von 36,1 Prozent, sowie für alle Varianten einen Schutz von über 78 Prozent vor schwerer Erkrankung (S483). Belegt; ob diese Immunität der durch Impfung erworbenen gleichkommt, ist in den vorliegenden Quellen nicht geklärt.
- „Gezielter Schutz“ (Focused Protection, die Great Barrington Declaration). Ihre Verfasser bezeichnete der NIH-Direktor im Oktober 2020 als „Außenseiter-Epidemiologen“ (Abschnitt 6) (S701). Die sachliche Berechtigung der Strategie bleibt umstritten (Abschnitt 6).
- Wie viele Leben die Impfstoffe gerettet haben. Eine Modellierungsstudie schätzte die Zahl der im ersten Jahr verhinderten Todesfälle je nach verwendeten Sterbedaten auf 14,4 bis 19,8 Millionen (S255). Teilweise belegt: Die Angabe „Millionen“ beruht auf Modellen; eine genaue Zahl ist nicht gesichert (Abschnitt 8).
Widerlegt, unbewiesen oder umstritten
- 5G verursacht oder verbreitet COVID-19. Das Virus erreichte Südkorea, das erste Land mit 5G, als aus China eingeschleppter Fall, und die internationale Strahlenschutzkommission ICNIRP hält fest, dass die Exposition gegenüber 5G „kein COVID-19 verursacht“ (S498; S1005). Der Branchenverband Mobile UK zählte im Jahr 2020 im Vereinigten Königreich 133 Brandanschläge auf Telekommunikationsanlagen, die mit solchen Behauptungen in Zusammenhang standen (S496). Widerlegt.
- Impfstoffe enthalten Mikrochips. PolitiFact fand „keine Belege“ für Partikel zur Nachverfolgung (S497). Widerlegt.
- mRNA-Impfstoffe verändern die menschliche DNA. Faktenprüfer fanden „keine verlässlichen Belege“ dafür, dass aus der Herstellung verbliebene DNA in die menschliche DNA eingebaut wird (S490; S492); ein Kommentar von 2022 merkte an, dass ein Laborbefund an einer menschlichen Zelllinie in einem lebenden Organismus nicht nachgewiesen worden war (S1008). Unbelegt: Keine Belege stützen die Behauptung, die vorliegenden Quellen enthalten aber keine direkte Widerlegung.
- DNA-Rückstände aus der Herstellung überschreiten Sicherheitsgrenzwerte. Eine Studie aus dem Jahr 2025 zu 15 Chargen stellte Werte „unterhalb der zugelassenen Grenzwerte“ fest; eine weitere Studie von 2025 zu dieser Frage konnte für diesen Bericht nicht beschafft werden (S1300). Unbelegt.
- Ivermectin wirkt gegen COVID-19. Randomisierte Studien fanden keinen Nutzen (S707; S494). Widerlegt.
- Hydroxychloroquin wirkt gegen COVID-19. Die RECOVERY-Studie fand bei Patientinnen und Patienten, die ins Krankenhaus aufgenommen worden waren, keine Senkung der Sterblichkeit innerhalb von 28 Tagen (S1176). Widerlegt für Krankenhauspatienten (Abschnitt 6).
- Impfstoffe verursachen Unfruchtbarkeit. Eine Übersichtsarbeit zu 29 Studien unterschiedlicher Qualität fand „keinen wissenschaftlichen Nachweis für irgendeinen Zusammenhang“ (S1011). Widerlegt.
- Impfstoffe oder die Pandemie sind Teil eines Plans zur „Entvölkerung“. Keine für diesen Bericht geprüfte Quelle stützt diese Behauptung (S344; S841). Unbelegt. Auch Behauptungen, Impfstoffe hätten ein Massensterben verursacht, finden in den vorliegenden Quellen keine Stütze; seltene Todesfälle, die Impfstoffen zugeschrieben werden, werden in Abschnitt 8 erörtert und sind strittig. Unbelegt.
- Das Planspiel Event 201 war ein Plan oder ein Beweis für Vorwissen. Die Veranstalter erklärten, sie hätten „keine Vorhersage getroffen“ (S093). Widerlegt (Abschnitt 3).
- „Masken wirken nicht“, herausgelesen aus einer Cochrane-Übersichtsarbeit von 2023. Die Chefredakteurin von Cochrane nannte dies „eine ungenaue und irreführende Interpretation“; die Beleglage war nicht eindeutig (S683). Umstritten (Abschnitt 6).
Offizielle Aussagen, die sich nicht bestätigt haben
- „Geimpfte Menschen tragen das Virus nicht in sich.“ Am 29. März 2021 sagte die Direktorin der US-Seuchenschutzbehörde CDC, Daten der CDC „deuten darauf hin“; die CDC erklärte später, die Beleglage sei „nicht eindeutig“ (S476; S995). Im Juli 2021 erklärte die CDC, hohe Viruslasten bei Geimpften, die sich mit der Delta-Variante infiziert hatten, hätten „Besorgnis ausgelöst“, dass sie das Virus übertragen können (S996). Laut dem Mehrheitsbericht des Sonderunterausschusses (Select Subcommittee) erging es ähnlichen Zusicherungen von Fauci und Präsident Biden ebenso (S600). Widerlegt.
- Ein Laborursprung war äußerst unwahrscheinlich. Eine WHO-Sprecherin sagte im April 2020, „alle verfügbaren Belege“ deuteten auf einen tierischen Ursprung hin, und die gemeinsame Studie von WHO und China vom März 2021 stufte einen Laborursprung als „äußerst unwahrscheinlich“ ein (S987; S1087). Die eigenen Berater der WHO kamen 2025 zu dem Schluss, dass das Gewicht der Belege für eine Übertragung vom Tier auf den Menschen (Spillover) spricht, ein Laborunfall aber nicht ausgeschlossen werden kann (S585). Umstritten (Abschnitt 4).
- Keine eindeutigen Belege für eine Übertragung von Mensch zu Mensch. Am 14. Januar 2020 gab die WHO weiter: „Vorläufige Untersuchungen der chinesischen Behörden haben keine eindeutigen Belege für eine Übertragung von Mensch zu Mensch ergeben“ (S622); chinesische Gesundheitsexperten bestätigten am 20. Januar 2020 öffentlich, dass sie stattfand (S627) (Abschnitt 4). Widerlegt.
- Die Abstandsregel von sechs Fuß beruhte auf einer gesicherten Beleggrundlage. Fauci sagte im Januar 2024 gegenüber Ermittlern des Kongresses, sie sei „eine empirische Entscheidung, die nicht auf Daten beruhte“, gewesen; im Juni 2024 erklärte er, es habe keine kontrollierte Studie gegeben, und er glaube, die CDC habe sich auf ältere Studien zu Tröpfchen gestützt (S479; S446). Höchstens teilweise belegt.
- Gesunde Menschen brauchten keine Masken. Das Amt des Surgeon General der USA forderte die Bevölkerung am 29. Februar 2020 auf, keine Masken zu kaufen; am 3. April 2020 empfahl die CDC in Gebieten mit hoher Übertragung in der Bevölkerung nichtmedizinische Gesichtsbedeckungen (S600). 2023 erklärte Cochrane, seine Übersichtsarbeit zu Maßnahmen, die das Tragen von Masken fördern sollen, sei nicht eindeutig und könne nicht beantworten, ob das Tragen von Masken selbst die Ausbreitung verringert (S683). Umstritten (Abschnitt 6).
14. Der Fall Fauci
Anthony Fauci leitete von 1984 bis 2022 das US-amerikanische Nationale Institut für Allergien und Infektionskrankheiten (National Institute of Allergy and Infectious Diseases, NIAID) und war medizinischer Chefberater des Präsidenten (S871; S439). Ob Fauci sich geweigert hat, vor dem Senat auszusagen, verlangt eine genaue Antwort: Er erschien am 29. Juli 2026 aufgrund einer Vorladung unter Strafandrohung und unter Eid vor dem Senatsausschuss für Heimatschutz und Regierungsangelegenheiten (HSGAC), verweigerte jedoch die Antwort auf dessen Fragen und berief sich dabei auf sein Recht aus dem Fünften Zusatzartikel der US-Verfassung, sich nicht selbst belasten zu müssen (S871; S968). Seine eigenen Begründungen werden unten zitiert; über sie hinaus schließt dieser Bericht nicht auf Motive.
Die frühere Aussage
Der Streit geht auf einen Wortwechsel mit Senator Rand Paul am 11. Mai 2021 zurück, als Fauci Paul entgegnete, dieser liege „völlig und gänzlich falsch“ und die US-Gesundheitsinstitute (National Institutes of Health, NIH) hätten „niemals Gain-of-Function-Forschung im Wuhan-Institut für Virologie finanziert und finanzieren sie auch jetzt nicht“; im amtlichen Wortprotokoll bilden beide Teile einen einzigen verworrenen Satz, auf den „Wir finanzieren keine Gain——“ folgt (S957). Am 20. Juli 2021 gefragt, ob er dies zurücknehmen wolle, sagte er: „Ich habe vor dem Kongress nie gelogen, und ich nehme diese Aussage nicht zurück“ (S1025). 2024 erklärte er, er habe die „maßgebliche Definition“ aus dem Prüfrahmen der US-Regierung von 2017 zugrunde gelegt (Abschnitt 2) (S447). Die republikanische Mehrheit des Sonderunterausschusses des Repräsentantenhauses (House Select Subcommittee) kam zu dem Schluss, seine Aussage von 2021 sei „zumindest irreführend“ gewesen; die demokratische Minderheit kam zu dem Schluss, er habe „den Kongress in Bezug auf Gain-of-Function-Forschung“ am Wuhan-Institut „nicht belogen“ (S600; S961). In den vorliegenden Quellen fand sich keine Entscheidung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft zu dieser Frage.
Die Begnadigung
Am 19. Januar 2025 gewährte Präsident Joe Biden Fauci eine „vollständige und bedingungslose Begnadigung“ für alle Straftaten nach Bundesrecht, die er vom 1. Januar 2014 bis zum Tag der Begnadigung im Zusammenhang mit seinen Ämtern „begangen oder an denen er mitgewirkt haben könnte“ (S439; S962). Biden erklärte, die Annahme der Begnadigung dürfe nicht als Schuldeingeständnis verstanden werden (S442). Eine Begnadigung durch den Präsidenten gilt für Straftaten nach Bundesrecht, nicht für Straftaten nach dem Recht der Bundesstaaten, und erfasst kein Verhalten nach dem darin genannten Zeitraum (S436). Behauptungen, die Begnadigung sei ungültig, weil sie mit einem Autopen, einem mechanischen Unterschriftengerät, unterzeichnet worden sei, haben unter anderem Senator Paul erhoben (S1015). Ein von den Mitarbeitern der Ausschussmehrheit verfasster Bericht des Aufsichtsausschusses des Repräsentantenhauses (House Oversight Committee) vom 28. Oktober 2025 stellt infrage, wie die Begnadigungen vom 19. Januar 2025 genehmigt wurden, und führt die Begnadigung Faucis unter ihnen auf, weist aber nicht nach, wie Faucis eigene Begnadigungsurkunde unterzeichnet wurde; nach den vorliegenden Quellen hat kein Gericht über die Gültigkeit der Begnadigung entschieden (S964; S436).
Vorladung, Anhörung und Abstimmung über die Missachtung des Kongresses
Am 9. September 2025 forderte Paul, inzwischen Vorsitzender des HSGAC, von Fauci Unterlagen und eine Aussage an; die Ausschussmehrheit erklärte, neu beschaffte E-Mails „widersprechen direkt“ Faucis Aussage von 2024, er habe nie amtliche Unterlagen des Bundes gelöscht (S1311). Nach Angaben des ranghöchsten Demokraten im Ausschuss, Gary Peters, übergab Fauci „Tausende persönlicher E-Mails und Textnachrichten“ und erklärte sich zu einer freiwilligen Befragung bereit, sagte diese jedoch am 16. Juni 2026 über seine Anwälte ab, nachdem der Vorsitzende sich geweigert hatte, Mitarbeiter der Minderheit teilnehmen zu lassen (S1015). Der Ausschuss lud ihn am 22. Juni 2026 unter Strafandrohung vor (S968). Vier Tage zuvor hatte das Büro des Direktors der nationalen Nachrichtendienste (ODNI) freigegebene, zuvor als geheim eingestufte Dokumente veröffentlicht, die nach seiner Darstellung zeigen, dass Fauci im Hinblick auf Kontakte zu Vertretern der Nachrichtendienste „2024 den Kongress belogen“ habe; dies ist ein Vorwurf einer Regierungsbehörde, keine Feststellung (S1313).
In der Anhörung verlas Fauci eine Erklärung. Er sagte, er habe in 38 Jahren „weit über 200 Mal“ vor Ausschüssen des Kongresses ausgesagt oder sie unterrichtet. Er verwies auf Pauls „offensichtliche Besessenheit, meine Strafverfolgung zu fordern“, auf dessen „wiederholte verleumderische Äußerungen“ und auf die Veröffentlichung von Faucis „ungeschwärztem persönlichem Tagebuch, mit dem Ziel, mich bloßzustellen und einzuschüchtern“. Er folgerte, „der einzige Grund“ für die Vorladung sei, ihn dazu zu bringen, „irgendetwas, egal was“ zu sagen, das diese Forderungen rechtfertigen könnte. Schließlich berief er sich „auf Anraten meiner Anwälte“ auf den Fünften Zusatzartikel (S871). Danach verweigerte er auf jede Frage in gleicher Weise die Antwort: nach Zählung dieses Berichts 111 Mal im gedruckten Wortprotokoll, dieselbe Zahl, die auch Paul selbst nannte (S871; S1192). Paul wies die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht aus zwei Gründen zurück: Die Begnadigung mache dieses Recht für den von ihr erfassten Zeitraum unanwendbar, und Fauci habe darauf verzichtet, indem er in seiner Eingangserklärung Aussagen gemacht habe (S871; S968). Ein Schreiben von Faucis Anwälten, das Senator Blumenthal als Begründung der Verweigerung bezeichnete, wurde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, konnte für diesen Bericht aber nicht beschafft werden (S871).
Am 6. August 2026 stimmte der Ausschuss dafür, eine Resolution vorzulegen, mit der eine Missachtung des Kongresses (Contempt of Congress) durch Fauci festgestellt werden soll; nach Bundesrecht kann ein vorgeladener Zeuge, der die Antwort auf für eine Untersuchung erhebliche Fragen verweigert, dafür strafrechtlich verfolgt werden (S968; S1015). Das amtliche Ausschussprotokoll weist das Ergebnis mit 8 zu 5 Stimmen aus, wobei alle Republikaner dafür stimmten; zwei weitere demokratische Gegenstimmen, die per Stimmrechtsvollmacht abgegeben wurden, sind „nur für das Protokoll vermerkt“ (S1310; S1192). Über Resolutionen wegen Missachtung des Kongresses befindet in der Regel der gesamte Senat; Paul vertrat die Auffassung, dieser Schritt sei nicht erforderlich, und leitete die Sache direkt an das US-Justizministerium weiter, das erklärte, es „prüfe“ sie (S1192; S431). Am 23. September erklärte Paul, der Ausschuss habe „den Vizepräsidenten gebeten, tätig zu werden“, und zwar in dessen Funktion als Präsident des Senats (S973). In den vorliegenden Quellen, deren jüngste vom 23. September 2026 stammt, wird weder eine Abstimmung im gesamten Senat noch eine Weiterleitung (Certification) des Ausschussberichts an die Bundesstaatsanwaltschaft gemeldet; nach der jüngsten Quelle zu einer Anklage, vom 14. August 2026, war Fauci nicht angeklagt worden (S1192; S972; S973; S436).
Die rechtliche Streitfrage
Senator Hawley, ein Mitglied der Ausschussmehrheit, berief sich in der Anhörung auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs der USA Brown v. Walker (1896), und nach Angaben des ranghöchsten Demokraten im Ausschuss stützt sich auch der Vorsitzende darauf; das Gericht entschied, dass ein Zeuge, der „bereits eine Begnadigung erhalten hat“, „sein Aussageverweigerungsrecht nicht länger geltend machen kann, da er in Bezug auf diese Straftat so dasteht, als sei sie nie begangen worden“ (S871; S1015; S975). Der ranghöchste Demokrat, Peters, argumentiert, das Recht bestehe fort, solange ein „reales und nennenswertes“ Risiko der Strafverfolgung bleibe, und verweist auf einen Brief, in dem 17 Generalstaatsanwälte von Bundesstaaten erklärten, eine Begnadigung auf Bundesebene schließe Verfahren in den Bundesstaaten nicht aus (S1015). Burdick v. United States (1915) entschied, dass eine Begnadigung abgelehnt werden kann; in diesem Fall bleibt das Aussageverweigerungsrecht bestehen. Nach Angaben des wissenschaftlichen Dienstes des Kongresses (Congressional Research Service) entfällt der Einwand bei einer angenommenen Begnadigung. Keines der vorliegenden Dokumente hält fest, ob Fauci seine Begnadigung angenommen oder abgelehnt hat (S437; S975). Eine Analyse einer Anwaltskanzlei bezeichnet diese Fragen als „keineswegs geklärt“, und bis zum Stichtag hatte nach den vorliegenden Quellen kein Gericht darüber entschieden (S971; S436).
15. Untersuchungen und offene Fragen
Wie weiterhin neue Einzelheiten bekannt werden
Neue Einzelheiten kommen weiterhin durch förmliche Verfahren ans Licht: Untersuchungen berichten in Etappen; Gerichte entscheiden über den Zugang zu den Impfstoffverträgen der EU und über Streitigkeiten um diese Verträge (S406; S1121); Ausschüsse erzwingen Aussagen (Abschnitt 14); und Regierungen heben die Geheimhaltung von Unterlagen auf, wie es das US-amerikanische Büro des Direktors der nationalen Nachrichtendienste (ODNI) im Juni 2026 nach einer, wie es selbst schrieb, „einjährigen Überprüfung zur Aufhebung der Geheimhaltung“ tat (S1313).
Offizielle Untersuchungen
Vereinigtes Königreich. Die britische Covid-19-Untersuchung (UK Covid-19 Inquiry), eine Untersuchung auf gesetzlicher Grundlage, prüft die Vorbereitungen und die Reaktion bis zum 28. Juni 2022 (S867). Zwischen Juli 2024 und Juli 2026 legte sie Berichte zur Pandemievorsorge, zu zentralen Entscheidungsprozessen, zu den Gesundheitssystemen, zu Impfstoffen und Therapeutika sowie zur Beschaffung vor (S454). Sie stellte fest, dass die „veraltete Pandemiestrategie der Regierung, die 2011 entwickelt worden war, nicht flexibel genug war“ und dass die Reaktion, weil man sich auf Influenza und auf kleinere Ausbrüche vorbereitet hatte, „schon vor ihrem Beginn erheblich beeinträchtigt war“ (S078; S867). Die Berichte zur Gesundheitsversorgung, zu Impfstoffen und zur Beschaffung waren für diesen Bericht nicht zugänglich; fünf weitere sollen nach Angaben der Regierung „bis Mitte 2027“ folgen (S977).
Deutschland. Im Juli 2025 setzte der Bundestag eine Enquete-Kommission aus Abgeordneten und Sachverständigen ein, keinen Untersuchungsausschuss. Sie konstituierte sich am 8. September 2025, befasst sich mit dem Krisenmanagement, dem rechtlichen Rahmen, den Impfungen und der Beschaffung von Masken und Tests und soll bis zum 30. Juni 2027 berichten (S460; S413).
Schweden. Der Abschlussbericht der Corona-Kommission (SOU 2022:10) wurde am 25. Februar 2022 veröffentlicht. Er bewertete das Setzen auf freiwillige Empfehlungen als „grundsätzlich richtig“, stellte aber fest, dass die Maßnahmen „zu wenige waren und früher hätten kommen sollen“; „verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Impfungen“ lagen außerhalb des Auftrags der Kommission (S461; S695; S696).
Neuseeland. Die Königliche Untersuchungskommission zu den Lehren aus COVID-19 (Royal Commission of Inquiry into COVID-19 Lessons Learned) erhielt 2024 eine zweite Phase (S981). Ihr auf Februar 2026 datierter Bericht zur zweiten Phase stellte fest, dass das Land „gut abgeschnitten“ habe, dass aber „einige Impfvorgaben zu langsam eingeführt wurden, einige zu lange galten und einige zu weit gingen“ (S981).
Australien. Die unabhängige Untersuchung zur COVID-19-Reaktion (COVID-19 Response Inquiry) legte ihren Bericht am 29. Oktober 2024 vor; nach der Mitteilung der Regierung stellte sie fest, dass das Land „nicht angemessen auf eine Pandemie vorbereitet war“. Der Bericht selbst war nicht zugänglich (S1327).
Vereinigte Staaten. Der Sonderunterausschuss des Repräsentantenhauses zur Coronavirus-Pandemie (Select Subcommittee on the Coronavirus Pandemic) nahm seinen Abschlussbericht am 4. Dezember 2024 in einer Abstimmung per Zuruf an (S960). Seine republikanische Mehrheit erklärte, COVID-19 sei „höchstwahrscheinlich in einem Labor in Wuhan, China, entstanden“; die demokratische Minderheit, die einen eigenen Bericht vorlegte, erklärte, die Untersuchung habe „den Ursprung des Virus nicht gefunden“ (siehe Abschnitt 4) (S119; S961).
Polen
Die polnische Oberste Kontrollkammer (NIK), die nach eigenen Angaben 40 Prüfungen mit Bezug zur Epidemie durchgeführt hat, legte am 9. September 2025 eine Zusammenfassung der Ergebnisse von neun dieser Prüfungen vor (S801; S802). Sie stellte fest, die Reaktion sei, „wenn auch im Einklang mit der Reaktion der meisten Staaten“, „unverhältnismäßig gegenüber dem Phänomen, mit dem wir es tatsächlich zu tun hatten“, gewesen (eigene Übersetzung) (S801). Ihr Antrag vom Juni 2023, mit dem sie den polnischen Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) um Überprüfung des COVID-19-Sondergesetzes vom 2. März 2020 ersuchte, war nach Angaben der NIK im September 2025 noch anhängig (S800; S802). In den für diesen Bericht ausgewerteten Quellen fand sich kein parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Reaktion auf die Pandemie; dies beschreibt die Suche und ist keine Feststellung, dass es keinen gibt.
Was weiter zu beobachten ist
- PABS-Anhang zum Pandemieabkommen (siehe Abschnitt 11): nach einem vorgeschlagenen Zeitplan vom Juli 2026 Verhandlungen vom 2. bis 13. November 2026 und Annahme durch die Weltgesundheitsversammlung vom 23. bis 30. Mai 2027 oder auf einer möglichen Sondersitzung im Dezember 2026 (S917).
- Weiterleitung im Fall Fauci wegen Missachtung des Kongresses (siehe Abschnitt 14): Das Justizministerium erklärte, es „prüfe“ sie (S431).
- David Morens (siehe Abschnitt 10): Im Verfahrensregister, Stand 25. September 2026, ist kein Strafmaß verzeichnet (S1194).
- Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) (siehe Abschnitt 12): Eine Stellungnahme zu ihrem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Impfstoffen nach dem 17. Mai 2024 wurde nicht gefunden (S1225; S1078).
- Rechtssache C-631/24 P (Zugang zu Impfstoffverträgen, siehe Abschnitt 12): Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Juni 2026; in den vorliegenden Quellen kein Urteil (S406).
- Pfizer gegen Polen (siehe Abschnitt 12): Polens Berufung gegen das Brüsseler Urteil vom 1. April 2026 (S1121; S1122).
- Fällige Berichte: deutsche Enquete-Kommission bis zum 30. Juni 2027; die letzten fünf britischen Berichte bis Mitte 2027 (S460; S977).
- Oberster Gerichtshof Kanadas, Aktenzeichen 42262: Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels, nachdem das Bundesgericht (Federal Court) eine Klage gegen den Einsatz des Notstandsgesetzes (Emergencies Act) im Jahr 2022 mangels Klagebefugnis abgewiesen und das Bundesberufungsgericht (Federal Court of Appeal) die Berufung zurückgewiesen hatte; er liegt seit dem 14. September 2026 den Richtern vor (S315).
- American Academy of Pediatrics v. Kennedy (Besetzung des Impfberatungsausschusses auf Bundesebene): mündliche Verhandlung vor einem Bundesberufungsgericht für den 6. Oktober 2026 angesetzt; in den vorliegenden Quellen keine Entscheidung (S1212; S1057).
Methode und Grenzen der Belege
Zeitraum. Der Bericht umfasst die Jahre 2001 bis 2026, von den ersten Pandemieübungen bis zu den Nachwirkungen von COVID-19; Stichtag für die Belege ist der 14. Oktober 2026. Die Statistiken für den Vergleich von elf Ländern in Abschnitt 5 wurden am 16. Oktober 2026 abgerufen.
Quellen. Rund 1.670 Quellen wurden nach einer strukturierten Suche durch KI-Suchagenten zweier verschiedener Systeme erfasst, die mit derselben Themenliste arbeiteten. Davon konnten 1.246 heruntergeladen und lokal gelesen werden, 381 werden zitiert: Gerichtsentscheidungen und Gesetze, Berichte von Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörden, Unterlagen von Parlamenten und des US-Kongresses, Dokumente der WHO, begutachtete Fachstudien, amtliche Statistiken sowie, wo keine amtliche Aufzeichnung vorlag, Presseberichte, deren Medium jeweils genannt wird. Einige Herausgeber verweigern automatisierten Zugriff; Dokumente von diesen Websites wurden in einem Browser gelesen und als Textkopien mit einem digitalen Fingerabdruck des Originals gespeichert, und einige wenige liegen nur als Auszüge vor, was im Quellenverzeichnis vermerkt ist.
Vorgehen. Jede Quelle wurde einmal heruntergeladen und danach nur noch aus der gespeicherten Kopie gelesen. Tatsachen wurden mit wörtlichen Zitaten und Fundstellen erfasst; eine Tatsachenbehauptung wurde erst in das Belegregister aufgenommen, nachdem die zitierte Passage maschinell im gespeicherten Text gefunden worden war. Anschließend wurde jeder Abschnitt Satz für Satz anhand der Quellen geprüft, die er zitiert, und der gesamte Entwurf wurde einer bewusst kritischen redaktionellen Gegenlektüre unterzogen; die dabei gefundenen Fehler wurden korrigiert. Es folgte eine zweite Prüfung Satz für Satz durch gesonderte KI-Prüfagenten, die die Aufzeichnungen der ersten nicht kannten: am 15. Oktober 2026 für den Stoff der Abschnitte 2 bis 4, am 16. Oktober 2026 für die Abschnitte 5 bis 15 und die Kernbefunde. Sie fand keine erfundenen Tatsachen, aber mehrere Sätze, die stärker oder weiter gefasst waren als ihre Quellen, und einige sachliche Fehler, darunter ein Rücknahmedatum, die Beschreibung eines Gesetzentwurfs und das Datum eines Berichts; alle wurden korrigiert. Die eigenen Einschätzungen des Berichts sind als solche gekennzeichnet und mit einer Angabe zur Belastbarkeit versehen.
Grenzen. Mehrere wichtige Dokumente konnten nicht beschafft werden: der Volltext einiger Gerichtsurteile (stattdessen wurden Zusammenfassungen von Gerichten oder amtlichen Stellen verwendet), die Bewertungen der US-Nachrichtendienste von 2021 und 2023 in ihrer ursprünglichen Form, die im Juni 2026 vom US-amerikanischen Büro des Direktors der nationalen Nachrichtendienste (ODNI) freigegebenen Dokumente, die Schreiben der Anwälte von Anthony Fauci zu seiner Weigerung auszusagen, einige Unterlagen des Bundestages und mehrere von Unternehmen eingereichte Unterlagen. Wo eine Lücke eine Aussage berührt, weist der Text darauf hin. Viele der hier beschriebenen Verfahren sind noch anhängig. Zitate aus deutschsprachigen Quellen geben den Originalwortlaut wieder; Zitate aus englisch-, polnisch-, französisch- und spanischsprachigen Quellen sind eigene Übersetzungen von Countersigned. Keine der im Bericht genannten Personen wurde um eine Stellungnahme gebeten; ihre Positionen sind ihren öffentlichen Erklärungen, Aussagen und eingereichten Unterlagen entnommen.
Wie der Bericht erstellt und geprüft wurde. Recherche, Entwurf und Prüfung wurden von dem KI-System Claude (Anthropic) im Auftrag und unter der Verantwortung von Łukasz Ostrowski durchgeführt, dem verantwortlichen Redakteur, dessen Lektüre und Freigabe des Textes die einzige menschliche Prüfung darstellen. Eine externe medizinische oder juristische Fachbegutachtung gehört nicht zum Modell von Countersigned. Der Bericht gibt keine medizinischen Ratschläge. Korrekturen können der Redaktion über countersigned.org gemeldet werden.
Quellen und genaue Fundstellen
Die Titel folgen den Herausgebern, teils gekürzt oder mit einem kurzen erläuternden Zusatz; sie sind keine Feststellungen dieses Berichts.
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