Kernergebnisse
- Der Anlass. Nachdem die AfD im September 2026 in Sachsen-Anhalt 43,8 Prozent und in Mecklenburg-Vorpommern (vorläufig) 38,2 Prozent erreicht hatte, wurden die Rufe nach einem Verbot lauter, vor allem aus SPD, Grünen und Linken; die Führung der Union bleibt skeptisch. Stand 10. Oktober 2026 ist kein Antrag gestellt, und die Innenminister warten ab, wie das Verwaltungsgericht Köln über die Einstufung der Partei entscheidet (Abschnitt 1).
- Die Partei. Die AfD wurde 2013 als eurokritische Partei gegründet und wandte sich nach 2015 den Themen Migration, Islam und nationale Identität zu. Ihre Programme übernahmen die Forderung nach „Remigration“ und kehrten zu einer kategorischen Ablehnung des Islams zurück, sind aber im Rahmen des Verfassungsrechts formuliert; das Verwaltungsgericht Köln wertete in einem Eilbeschluss zwei Forderungen – Verbote von Minaretten und von Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen – als offen diskriminierend und als mit der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar (Abschnitte 2, 3 und 5).
- Geld. Im Jahr 2024 nahm die Partei 36,3 Millionen Euro ein: 35 Prozent vom Staat, 21 Prozent von Einzelspendern, 16 Prozent aus Mitgliedsbeiträgen. Wegen Spenden unklarer Herkunft wurde sie zweimal mit Sanktionen belegt (eine davon ist nicht rechtskräftig); weitere Fälle sind ungeklärt, darunter eine Spende von 2,35 Millionen Euro aus dem Jahr 2025, die die Bundestagsverwaltung einbehalten hat. Keine der ausgewerteten Quellen belegt eine Finanzierung durch einen ausländischen Staat (Abschnitt 4).
- Die Vorwürfe. Die Gerichte haben rechtskräftig bestätigt, dass die AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet werden darf; nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster besteht sogar ein „starker Verdacht“ auf Bestrebungen gegen die Menschenwürde muslimischer Migranten. Die Einstufung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistisch durch den Verfassungsschutz im Jahr 2025 wurde im Februar 2026 gestoppt: Das Verwaltungsgericht Köln sah verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei als erwiesen an, nicht aber, dass sie die Partei als Ganzes prägen. Mehrere Landesverbände sind als gesichert rechtsextremistisch eingestuft (Abschnitt 5).
- Der rechtliche Maßstab. Ein Verbot setzt voraus, dass eine Partei planvoll Ziele gegen Menschenwürde, Demokratie oder Rechtsstaat verfolgt und das Potenzial hat, damit Erfolg zu haben. Dieses Potenzial hat die AfD eindeutig; der NPD fehlte es 2017. Ob ihre Ziele gegen Menschenwürde und Demokratie verstoßen, ist umstritten; beim Rechtsstaat hielten der Verfassungsschutz und das wichtigste Gutachten für ein Verbot die Belege für nicht ausreichend, und kein Gericht hat die Frage entschieden. Die entscheidende offene Frage ist, ob die Äußerungen führender Funktionäre die tatsächlichen Ziele der Partei wiedergeben (Abschnitte 6 und 7).
- Vergleich. Die Programme der KPD (1956 verboten) und der NPD benannten ihre verfassungsfeindlichen Ziele; das Programm der AfD tut das nicht, und in diesem Sinne ist sie nicht „ebenso offen“ verfassungsfeindlich. Doch auch die SRP (1952 verboten) hatte ein vages Programm, und das Gericht erschloss ihre wahren Ziele aus den Äußerungen ihrer Funktionäre – die Art von Belegen, um die es jetzt bei der AfD geht, die zudem weit mächtiger ist als die NPD (Abschnitt 8).
- Ausblick. Nach Einschätzung dieses Berichts ist es sehr unwahrscheinlich (15 Prozent), dass bis Ende 2027 ein Antrag gegen die AfD oder einen Teil von ihr gestellt wird, und äußerst unwahrscheinlich (3 Prozent), dass das Bundesverfassungsgericht sie bis Ende 2029 verbietet; die Belastbarkeit der Belege ist mittel. Ein Verbot, das auf die als extremistisch eingestuften Landesverbände beschränkt ist, hat die stärkste Beleggrundlage, aber keinen Präzedenzfall (Abschnitt 7).
- Verbindungen ins Ausland. Die Belege zeigen gemeinsame Positionen mit Moskau, viele Kontakte sowie Ermittlungen gegen zwei AfD-Politiker wegen mutmaßlicher Zahlungen aus Russland und China, ohne dass über eine Anklage in diesen Verfahren berichtet wurde; ein früherer Mitarbeiter eines der beiden wurde wegen Spionage für China verurteilt. Die Unterstützung durch Elon Musk und durch Mitglieder der Trump-Regierung erfolgte offen und mit Worten (Abschnitt 9).
- Warum die etablierten Parteien alarmiert sind. Beide Erklärungen – Verteidigung der Institutionen und Furcht vor einem Konkurrenten – finden gewisse Stützen, und die Belege erlauben keine klare Unterscheidung zwischen ihnen. Zu dem, was messbar auf dem Spiel steht, gehören Sperrminoritäten in vier Landtagen und eine mögliche AfD-geführte Landesregierung (Abschnitt 10).
Methode und Prüfung. Stichtag der Belege: 10. Oktober 2026. Rund 390 Quellen wurden erfasst und etwa 315 heruntergeladen und lokal ausgewertet, vor allem Gerichtsentscheidungen, Gesetze, Berichte des Verfassungsschutzes, Parteiprogramme und Rechenschaftsberichte, Parlamentsdrucksachen, rechtswissenschaftliche Studien und Presseberichte. Jedes Zitat und jede Zahl wurde mit dem gespeicherten Quelltext abgeglichen. Der Bericht ist kein Rechtsgutachten. Der Herausgeber hat diese Ausgabe am 11. Oktober 2026 freigegeben; eine externe fachliche Begutachtung ist im Countersigned-Modell nicht vorgesehen. Einzelheiten: „Methode und Grenzen der Belege“.
1. Warum die Verbotsdebatte zurückgekehrt ist
Am 6. September 2026 gewann die Alternative für Deutschland (AfD) in Sachsen-Anhalt 43,8 Prozent der Zweitstimmen, mehr als doppelt so viel wie 2021, und 39 von 83 Sitzen – drei weniger, als für eine absolute Mehrheit nötig gewesen wären. Die CDU, die bis dahin die Landesregierung geführt hatte, fiel von 37,1 auf 17,2 Prozent; die Wahlbeteiligung war mit 77,8 Prozent die höchste bei einer freien Wahl zu diesem Landtag (S260; S389; S034). Zwei Wochen später wurde die AfD nach dem vorläufigen amtlichen Ergebnis mit 38,2 Prozent stärkste Kraft in Mecklenburg-Vorpommern, während die CDU mit 4,89 Prozent erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik den Einzug in einen Landtag verfehlte (S312; S315). Bundesweit lag die AfD im ARD-DeutschlandTrend vom September mit 27 zu 21 Prozent vor der Union (S235). Am 6. Oktober wählte der Landtag in Magdeburg Tobias Rausch zum ersten AfD-Präsidenten eines deutschen Landtags, mit 48 Stimmen – neun davon nach Presseberichten von außerhalb seiner eigenen Fraktion (S309; S310).
Die erneuten Forderungen
Am Wahlabend demonstrierten in Frankfurt am Main nach Polizeiangaben rund 2.500 Menschen dafür, ein Verbotsverfahren zu prüfen (S387). Am Tag darauf schlug der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern unter Beteiligung des Verfassungsschutzes und von Verfassungsrechtlern vor, die „ergebnisoffen“ prüfen solle, wie verfassungsrechtlich mit der AfD umzugehen sei; ein Verbot könne nur „der letzte Weg“ sein (S286). Die AfD-Co-Vorsitzende Alice Weidel erklärte, der Vorstoß sei „der verzweifelte Versuch, vom Versagen der Union abzulenken“ (S286). Die Forderungen begannen nicht erst mit der Wahl: Am 28. August hatten Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) und der baden-württembergische Ministerpräsident Cem Özdemir (Grüne) „für eine baldmöglichste Einleitung eines Verbotsverfahrens, mit einem Fokus auf die eindeutig völkischen Landesverbände der AfD in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg“ plädiert (S257). Im September sagte der SPD-Vorsitzende und Vizekanzler Lars Klingbeil mit Blick auf eine Prüfung: „Es ist die richtige Zeit“; die SPD-Fraktionsvorsitzenden in Bund, Ländern und Europäischem Parlament bezeichneten deren Vorbereitung als „unsere demokratische Pflicht“ (S264).
Andere bleiben skeptisch. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sagte, ein Verbotsverfahren sei aus seiner Sicht „eine sehr hohe Hürde“, und bezweifelte, dass ein Verbot die Probleme löse, die die Wählerinnen und Wähler sähen; CSU-Chef Markus Söder hält ein Verbot für „verfassungsrechtlich kaum durchsetzbar“ (S256; S286). Die Innenminister von Bund und Ländern haben verabredet, die abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz abzuwarten (Abschnitt 5) (S286). Stand Anfang Oktober 2026 hatte keines der drei antragsberechtigten Verfassungsorgane – Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag gestellt (S351; S264). Zwei Tage nach der Wahl in Sachsen-Anhalt schrieb US-Präsident Donald Trump, die populistische Partei in Deutschland habe gerade einen wirklich großen Abend gehabt, und zwei Mitglieder des US-Kongresses rieten von einem Verbot ab (Abschnitt 9) (S205; S204).
Was dieser Bericht untersucht
Der Bericht fragt, ob die Vorwürfe, die in der Verbotsdebatte gegen die AfD erhoben werden, durch Belege gestützt sind und ob sie vor dem Maßstab des Artikels 21 des Grundgesetzes Bestand haben könnten. Er beschreibt die am 10. Oktober 2026 verfügbare Beleglage; er ist kein Rechtsgutachten und gibt keine Empfehlung, ob ein Antrag gestellt werden sollte.

2. Geschichte 2013–2026: von der eurokritischen Protestpartei zur stärksten Kraft in zwei ostdeutschen Ländern

Gründung und erste Spaltung (2013–2015)
Die AfD ging aus der „Wahlalternative 2013“ hervor, die Bernd Lucke, Konrad Adam, Alexander Gauland und andere im September 2012 ins Leben gerufen hatten. Offiziell gegründet wurde die Partei am 6. Februar 2013; ihr Gründungsparteitag in Berlin wählte am 13. April 2013 Lucke, Adam und Frauke Petry zu gleichberechtigten Sprechern, und im Mai zählte sie rund 10.000 Mitglieder und Landesverbände in allen 16 Ländern (S001). Ihr Kernthema war die Ablehnung der Rettungspolitik für den Euro; Politikwissenschaftler ordneten sie zunächst als liberal-konservativ ausgerichtete „eurokritische“, nicht als rechtspopulistische Partei ein (S001). Bei der Bundestagswahl im September 2013 scheiterte sie mit 4,7 Prozent der Zweitstimmen knapp (S003). Bei der Europawahl 2014 erreichte sie 7,1 Prozent und sieben Sitze (S001).
Die Ausrichtung der Partei änderte sich in ihren ersten Jahren. Auf dem Essener Parteitag im Juli 2015 unterlag Lucke bei der Wahl um den Vorsitz Petry; bis Ende August hatte etwa ein Fünftel der damals 21.000 Mitglieder die Partei verlassen, darunter Lucke und der größte Teil des wirtschaftsliberalen Lagers (S001).
Einzug in den Bundestag und der „Flügel“ (2016–2021)
2016 erzielte die AfD bei fünf Landtagswahlen zwischen 12,6 und 24,3 Prozent, ihr bestes Ergebnis in Sachsen-Anhalt (S001). Bei der Bundestagswahl im September 2017 erhielt sie 12,6 Prozent und 94 Sitze, wurde drittstärkste Kraft und führte nach der Neuauflage der großen Koalition formal die Opposition an (S004; S001). Petry, die den parteiinternen Wettstreit um die Spitzenkandidatur gegen Weidel und Gauland verloren hatte, verließ unmittelbar nach der Wahl Partei und Fraktion (S001).
Der entscheidende innerparteiliche Konflikt dieser Jahre betraf den „Flügel“, das organisatorische Netzwerk der völkisch-nationalistischen Strömung der Partei unter Björn Höcke, dem thüringischen Landesvorsitzenden, und Andreas Kalbitz, dem Brandenburger Landesvorsitzenden (S001). Nachdem der Verfassungsschutz den Flügel im März 2020 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hatte, drängte Parteichef Jörg Meuthen auf dessen formale Auflösung; am 15. Mai 2020 annullierte der Bundesvorstand mit sieben zu fünf Stimmen bei einer Enthaltung die Mitgliedschaft von Kalbitz, mit der Begründung, er habe seine frühere Mitgliedschaft in der inzwischen verbotenen rechtsextremistischen Jugendorganisation HDJ verschwiegen (S001; S038). Die Tageszeitung taz stellte fest, dass der formal aufgelöste Flügel in der Partei mächtiger geworden war (S039). Bei der Bundestagswahl 2021 fiel die AfD auf 10,3 Prozent (10,4 Prozent nach der Teilwiederholungswahl in Berlin) und 83 Sitze (S005; S006). Meuthen verließ die Partei Ende Januar 2022; nach dem Politikwissenschaftler Frank Decker gewannen die radikalen Kräfte damit endgültig die Oberhand, und seit 2022 führen Tino Chrupalla und Alice Weidel Partei und Bundestagsfraktion gemeinsam (S001).
Radikalisierung, Skandale und Wahlerfolge (2022–2025)
Im Januar 2024 berichtete das Recherchenetzwerk Correctiv über ein Treffen bei Potsdam im November 2023, bei dem AfD-Politiker und Vertreter der extremen Rechten über Pläne zur „Remigration“ von Millionen Menschen gesprochen hatten; es folgte eine Welle von Protesten (Abschnitt 11 behandelt den Streit über den Bericht) (S338; S001). Im Mai 2024 sagte der Spitzenkandidat der AfD für die Europawahl, Maximilian Krah, der italienischen Tageszeitung La Repubblica: „Ich werde nie sagen, dass jeder, der eine SS-Uniform trug, automatisch ein Verbrecher war“; die Partei untersagte ihm Wahlkampfauftritte, und die rechte Fraktion Identität und Demokratie im Europäischen Parlament schloss alle AfD-Abgeordneten aus (S036). Im selben Monat verurteilte das Landgericht Halle Höcke wegen der Verwendung einer Losung der Sturmabteilung (SA) Hitlers, „Alles für Deutschland“; eine zweite Verurteilung wegen der erneuten Verwendung im Dezember 2023 folgte, und beide Urteile wurden 2025 rechtskräftig (S346; S344; S345).
Nichts davon hielt den Aufstieg der Partei auf. Bei der Europawahl 2024 erreichte sie 15,9 Prozent, ihr damals bestes Ergebnis bei einer bundesweiten Wahl (S008; S001). Im September 2024 erzielte sie Rekordergebnisse bei den Landtagswahlen in Sachsen (30,6 Prozent), Thüringen (32,8 Prozent) und Brandenburg (29,2 Prozent); in Thüringen wurde sie erstmals bei einer Landtags- oder Bundestagswahl stärkste Partei, und in Thüringen und Brandenburg errang sie eine Sperrminorität von mehr als einem Drittel der Sitze (S001). Im Januar 2025 nominierte der Parteitag in Riesa Weidel als erste Kanzlerkandidatin der Partei (S032) und beschloss, die damals als extremistisch eingestufte Junge Alternative durch eine in die Partei eingegliederte Jugendorganisation zu ersetzen; die JA löste sich zum 31. März 2025 auf (S030). Bei der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 verdoppelte die AfD ihr Ergebnis auf 20,8 Prozent und 152 von 630 Sitzen und wurde hinter der Union zweitstärkste Kraft (S007; S320). Die Nachfolgeorganisation „Generation Deutschland“ wurde am 29. November 2025 in Gießen unter dem Brandenburger Landtagsabgeordneten Jean-Pascal Hohm gegründet, während draußen mehr als 25.000 Menschen protestierten (S347).
2026: Spitzenplatz in den Umfragen und im Osten
Die Zahl der Mitglieder stieg laut Rechenschaftsbericht der Partei bis Ende 2024 auf 51.319 und nach Parteiangaben 2025 auf 70.000 (S324; S120). Im März 2026 wurde die AfD in Rheinland-Pfalz mit 19,5 Prozent drittstärkste Kraft und konnte ihren Anteil von 2021 mehr als verdoppeln (S319). Im April 2026 lag sie im Politbarometer der Forschungsgruppe Wahlen erstmals vor der Union (S236). Im September gewann sie die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern, und im Oktober wurde erstmals ein AfD-Politiker Präsident eines Landtags (Abschnitt 1).
3. Das Programm und sein Wandel
Das Programm einer Partei ist nur eine Quelle für ihre Ziele; die Gerichte gewichten auch die Äußerungen ihrer Führungspersonen (Abschnitte 5 und 6). Die Programme zeigen dennoch, wie sich die Schwerpunkte der AfD verschoben haben: vom Euro zu Migration, Islam und nationaler Identität. Dieser Abschnitt stützt sich auf die Originaltexte des Bundestagswahlprogramms 2021, des Europawahlprogramms 2024 und des Regierungsprogramms der AfD Sachsen-Anhalt von 2026. Die Programme von 2013, 2016, 2017, 2019 und 2025 konnten nicht im Original beschafft werden und werden anhand von Zitaten in Studien, Gerichtsentscheidungen und Nachrichtenberichten beschrieben.
Europa und der Euro
Nach Material der Linken-nahen Rosa-Luxemburg-Stiftung forderte das Programm von 2013 eine „geordnete Auflösung des Euro-Währungsgebietes“ und die Wiedereinführung nationaler Währungen, und 2014 wollte die AfD die EU auf ihre Funktion als Binnenmarkt in einem „Bund freier, souveräner Staaten“ reduzieren (S041; S042). Das Grundsatzprogramm von 2016 verlangte, die EU durch eine Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Vorbild ihrer Vorläuferin, der EWG, zu ersetzen, und das „Experiment Euro“ sei „geordnet zu beenden“; nach Decker sind diese Positionen „deutlich radikaler formuliert“ als 2013/14 (S046; S047). Das Europawahlprogramm 2019 hielt einen Austritt für „notwendig“, falls sich Reformen nicht „in angemessener Zeit“ verwirklichen ließen (S050), und das Bundestagswahlprogramm 2021 forderte ihn ohne Bedingung: „Wir halten einen Austritt Deutschlands aus der Europäischen Union […] für notwendig“, zusammen mit dem Ausstieg aus dem Euro (S051). Das Europawahlprogramm 2024 nennt die EU „nicht reformierbar“ und strebt einen neuen „Bund europäischer Nationen“ an, über den in einer Volksabstimmung zu entscheiden wäre, sowie die Abschaffung des Europäischen Parlaments; die frühere Formulierung von einer „geordneten Auflösung“ und die Austrittsforderung wurden auf der Versammlung in Magdeburg gestrichen (S056; S057). Nach Decker enthält das Programm von 2025 nur noch das Ziel, die EU als einen solchen Bund neu zu gründen (S047).
Migration und „Remigration“
Die Bedeutung von „Remigration“ in den Programmen der AfD hat sich verschoben. 2021 erschien der Begriff als „Remigrationsagenda“, definiert als Schutzgewährung in Herkunfts- und Transitregionen, neben einer „Abschiebeoffensive“ für Ausreisepflichtige (S051). Das Europawahlprogramm 2024 verlangte, dass Asylbewerber zurückkehren, sobald in den meisten Gebieten ihres Heimatlandes wieder Frieden herrscht, und forderte „Remigrationsprogramme“ (S056). Auf dem Parteitag in Riesa im Januar 2025 nahmen die Delegierten „Remigration“ als Ziel in das Bundestagswahlprogramm auf; der Entwurf des Bundesvorstands hatte den Begriff nicht enthalten. Laut AFP definiert die Passage ihn als Abschiebung Ausreisepflichtiger, Rückführung von Geflüchteten, wenn der Fluchtgrund entfällt, sowie Rückführung von Straftätern und Gefährdern (Personen, die als Sicherheitsrisiko gelten) (S062). Weidel forderte „Rückführungen im großen Stil“ und sagte auf dem Parteitag: „wenn es dann Remigration heißen soll, dann heißt es eben Remigration“ (S063). Das Programm der AfD Sachsen-Anhalt von 2026 erklärt eine „Abschiebe- und Remigrationsoffensive“ für „zwingend notwendig“, mit einem Remigrationsbeauftragten des Landes; es definiert Remigration als Rückholung ausgewanderter deutscher Fachkräfte, Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer und freiwillige Rückkehrprogramme für „illegale Zuwanderer“ und bezeichnet diese Politik als rechtmäßig (S059).
Keiner der untersuchten Programmtexte verlangt, deutsche Staatsbürger außer Landes zu bringen. Der Politikwissenschaftler Frank Decker stellt fest, dass sich Forderungen nach einer „Remigration“ auch von Staatsbürgern mit Migrationshintergrund nicht in den offiziellen Programmen finden, sich aber anhand öffentlicher Äußerungen wichtiger Funktionsträger belegen lassen (S047). Im November 2024 beschloss der bayerische Landesverband eine Resolution, die das „Staatsziel einer umfassenden Remigration im Millionenbereich“ setzt und Wege fordert, eine bereits zuerkannte Staatsbürgerschaft einfacher wieder abzuerkennen (S239). Wie sich solche Äußerungen zum Programm verhalten, steht im Mittelpunkt der Gerichtsverfahren (Abschnitt 5).
Islam
Nach einer Studie für die Grünen-nahe Heinrich-Böll-Stiftung hieß es im Grundsatzprogramm von 2016: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland“; das Minarett lehnte die Partei „als islamisches Herrschaftssymbol“ ebenso ab wie den Muezzinruf (S046). Das Programm von 2021 war stärker an Bedingungen geknüpft: „Muslime, die sich integrieren und unsere Grundordnung und die Grundrechte anerkennen, sind geschätzte Mitglieder unserer Gesellschaft“, während der Islam mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sei, „soweit“ er einen Herrschaftsanspruch als alleingültige Religion erhebe und die Scharia durchsetzen wolle; zugleich erklärte es Minarett und Muezzinruf mit einem toleranten Nebeneinander der Religionen für „nicht vereinbar“ und wollte das Kopftuch im öffentlichen Dienst und an Schulen verbieten (S051). Das Europawahlprogramm 2024 spricht vom „fundamentalistischen Islam“ (S056). Das Programm von 2025 fordert nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln unter der Überschrift „Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen“ ein Verbot des Baus von Minaretten sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen – die beiden Forderungen, die das Gericht als Verstoß gegen die Würde von Muslimen wertete (S361). Das Programm der AfD Sachsen-Anhalt von 2026 kehrt zur unbedingten Formel zurück: „Der Islam gehört weder zu Deutschland noch zu Sachsen-Anhalt“ (S059).
Volk und Staatsangehörigkeit
Mindestens seit 2017 fordern die Programme die Rückkehr zum Abstammungsprinzip (ius sanguinis), das bis 2000 das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht bestimmte, und die Abschaffung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland; das Programm von 2021 fügte hinzu, dass es keinen Anspruch auf Einbürgerung mehr geben dürfe (S050; S051). Das Programm der AfD Sachsen-Anhalt von 2026 wiederholt dies, ergänzt: „Jeder, der das ernsthaft will, kann Deutscher werden“, und knüpft ein vorgeschlagenes „Baby-Begrüßungsgeld“ von 2.000 Euro daran, dass mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (S059). Ob solche Forderungen eine zulässige politische Entscheidung oder Teil eines ausgrenzenden Volksbegriffs sind, ist genau die Frage, die die Gerichte unterschiedlich gewichtet haben (Abschnitte 5 und 7).
Russland, Energie und Klima
Vor dem russischen Großangriff auf die Ukraine bezeichnete das Programm von 2021 die NATO-Mitgliedschaft „bis auf Weiteres“ als zentral für die deutsche Sicherheit, forderte die Aufhebung der EU-Sanktionen gegen Russland und nannte Nord Stream 2 „unverzichtbar“ (S051). Nach dem Angriff räumte das Europawahlprogramm 2024 ein, die Invasion habe „viel Leid“ verursacht, verlangte aber „die sofortige Aufhebung der Wirtschaftssanktionen gegen Russland“ sowie die Instandsetzung der Nord-Stream-Leitungen und lehnte Waffenlieferungen in Kriegsgebiete ab (S056). Das Programm der AfD Sachsen-Anhalt von 2026 strebt eine Bundesratsinitiative zur Aufhebung der Russlandsanktionen an (S059). Zum Klima hieß es im Programm von 2021, es sei „bis heute nicht nachgewiesen“, dass der Mensch maßgeblich für den Klimawandel verantwortlich sei, und es forderte den Ausstieg aus dem Pariser Klimaabkommen; das Programm von 2024 nennt die Klimapolitik ein „ökosozialistisches Projekt“ (S051; S056).
Wirtschaft
Über das wirtschaftspolitische Profil sind sich Fachleute uneinig. Das von der Wirtschaft finanzierte Institut der deutschen Wirtschaft (IW) befand 2023, die Partei sei ihrer liberalen Wirtschaftsprogrammatik „weitgehend treu geblieben“; eine Studie für die SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung verortete das Programm von 2021 auf der sozioökonomischen Achse am weitesten rechts und auf der soziokulturellen Achse in der extremsten Position am „konservativ-autoritären Ende“ (S067; S053).
Was die Programme zeigen
In dreizehn Jahren haben sich die Programme der AfD von der Geldpolitik zur Identitätspolitik bewegt, beim Islam von einer kategorischen (2016) zu einer bedingten (2021) und wieder zu einer kategorischen Position (2026) und in der Europapolitik vom Austritt zurück zu einem „Bund europäischer Nationen“. Ihre Formulierungen bleiben überwiegend im Rahmen des Verfassungsrechts: Sie fordern Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts und des Asylrechts, keinen Rechtsstatus unterhalb der Staatsbürgerschaft. Die Gerichte haben zwei Programmforderungen – das Minarettverbot und das Kopftuchverbot – als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet, ihre Belege für die Ziele der Partei aber überwiegend aus Äußerungen von Funktionären gewonnen (Abschnitt 5).
4. Wer die AfD finanziert
Parteien in Deutschland müssen jährlich einen Rechenschaftsbericht als Bundestagsdrucksache veröffentlichen, in dem Spenden über 10.000 Euro mit dem Namen des Spenders aufgeführt sind; Großspenden müssen dem Bundestag angezeigt werden, der sie veröffentlicht (S094; S087). Der jüngste Rechenschaftsbericht, der für das Jahr 2024, datiert vom 15. Dezember 2025 (S324).
Der Rechenschaftsbericht 2024
Im Jahr 2024 nahm die AfD als Gesamtpartei – Bundespartei, Landesverbände und örtliche Gliederungen – 36,3 Millionen Euro ein und gab 33,7 Millionen Euro aus; es blieb ein Überschuss von 2,6 Millionen Euro (S324). Ihre größte Geldquelle war der Staat:
- Staatliche Mittel: 12,8 Millionen Euro oder 35,2 Prozent der Einnahmen. Die staatliche Teilfinanzierung bemisst sich nach dem Stimmenanteil einer Partei sowie nach den Beiträgen und Spenden, die sie selbst einwirbt, innerhalb einer Gesamtobergrenze für alle Parteien (S324; S247).
- Spenden von natürlichen Personen: 7,7 Millionen Euro (21,3 Prozent).
- Mitgliedsbeiträge: 5,9 Millionen Euro (16,2 Prozent), von 51.319 Mitgliedern zum Jahresende.
- Sonstige Einnahmen: 3,6 Millionen Euro (9,8 Prozent). Nach unserer Berechnung anhand der Einzelaufstellung im Rechenschaftsbericht stammten davon rund 3,0 Millionen Euro aus Erbschaften und Vermächtnissen zugunsten der Partei.
- Mandatsträgerbeiträge – Zahlungen von Mitgliedern in Parlamenten und kommunalen Vertretungen, die einen Teil ihrer Bezüge an die Partei abführen: 3,2 Millionen Euro (8,8 Prozent).
- Einnahmen aus sonstigem Vermögen: 2,7 Millionen Euro (7,5 Prozent).
- Spenden von Unternehmen, Verbänden und anderen juristischen Personen: 0,3 Millionen Euro (0,9 Prozent).
(S324)
Ende 2024 verfügte die Partei über Bargeld und Bankguthaben in Höhe von 19,2 Millionen Euro (S324). Die Ausgaben für Wahlkämpfe beliefen sich 2024 auf 9,8 Millionen Euro, nach 4,0 Millionen Euro im Jahr 2023 (S324). Im Jahr 2023 hatten die Einnahmen mit 39,6 Millionen Euro höher gelegen, weil die sonstigen Einnahmen mit 14,8 Millionen Euro ungewöhnlich hoch ausfielen, darunter eine einzelne Erbschaft über 6,0 Millionen Euro (S324). Der Rechenschaftsbericht zeigt damit eine Partei, die sich vor allem aus öffentlichen Mitteln, von ihren Mitgliedern, ihren Mandatsträgern und privaten Spendern finanziert; Spenden von Unternehmen spielen so gut wie keine Rolle.

Spendenaffären
Die AfD ist wiederholt wegen Geldern unklarer Herkunft mit Sanktionen belegt worden oder steht deswegen unter Prüfung.
- Schweizer Geld für Alice Weidels Kreisverband (2017). Vor der Bundestagswahl 2017 überwies das Schweizer Pharmaunternehmen PWS in 18 Zahlungen rund 130.000 Euro an den AfD-Kreisverband Bodensee, mit dem Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel“; zurückgezahlt wurde das Geld erst im April 2018 (S094; S100). Ein Verwaltungsrat von PWS erklärte, das Unternehmen habe das Geld „im Auftrag eines Geschäftsfreundes“ weitergeleitet; die Partei nannte zunächst 14 Deutsche und andere EU-Bürger als Spender und erklärte später, sie wisse nicht verlässlich, wer tatsächlich gespendet habe (S100; S095). Die Bundestagsverwaltung verhängte eine Strafzahlung von rund 396.000 Euro, und das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage der AfD im Juni 2021 ab. Die Staatsanwaltschaft Konstanz stellte ihre Ermittlungen gegen Weidel im selben Jahr ein: Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, dass sie an einer Stückelung der Spenden mitgewirkt habe, um deren Herkunft zu verschleiern (S095).
- Werbung, bezahlt von einer Schweizer Agentur (2016–2017). Die Bundestagsverwaltung wertete Werbung der Schweizer Agentur Goal AG für Jörg Meuthen im Jahr 2016 (89.800 Euro) und für Guido Reil im Jahr 2017 (44.500 Euro) als illegale Spenden (S097). Im Januar 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin im Fall Meuthen die Strafzahlung von knapp 270.000 Euro – das Dreifache der Spende – und ließ die Berufung zu; die AfD vertritt die Auffassung, die Werbung sei keine Spende gewesen (S098). Einen endgültigen Ausgang nennen die Quellen nicht.
- Ungeklärte Plakatkampagnen (2016–2018). Nach Angaben von Correctiv ist nie geklärt worden, wer in diesen Jahren unterstützende Werbung im Wert von mehr als drei Millionen Euro bezahlt hat; die Staatsanwaltschaft Berlin leitete Ermittlungen wegen einer möglichen illegalen Parteispende ein, und bis Februar 2025 war keine Sanktion verhängt worden (S086).
- Eine Zahlung aus den Niederlanden (2018). 2018 gingen 150.000 Euro der Organisation Stichting Identiteit Europa auf dem Konto desselben Kreisverbands am Bodensee ein. Die Partei überwies das Geld zurück und zeigte den Vorgang selbst bei der Bundestagsverwaltung an; sie ist der Auffassung, keine Spende erhalten zu haben, die Verwaltung vertritt die gegenteilige Auffassung, und bis Dezember 2025 war kein Bescheid ergangen (S324).
- Die Dingler-Spende (2025). Vor der Bundestagswahl im Februar 2025 tauchten in ganz Deutschland Tausende Plakate auf, die zur Wahl der AfD aufriefen. Die Partei meldete sie dem Bundestag als Spende von Gerhard Dingler, einem früheren Funktionär der österreichischen FPÖ, der erklärte, das Geld stamme aus seinem Privatvermögen; der Bundestag bezifferte ihren Wert auf 2,35 Millionen Euro (S086; S087). Die Bundestagsverwaltung gab jedoch an, sie habe den Hinweis erhalten, dass Dingler zuvor „eine Überweisung eines noch höheren Betrages“ von Henning Conle erhalten habe, „der als Unterstützer der AfD hier aktenkundig ist“ – damit wäre Dingler ein Strohmann, dessen Spende eine Partei nicht annehmen darf (S087). Die AfD überwies das Geld vorsorglich an die Bundeskasse und klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Rückgabe; ihr Schatzmeister erklärte, die Partei habe keine Anzeichen für eine Strohmann-Spende gefunden. Stand Oktober 2025 war noch kein Verhandlungstermin angesetzt (S087).
In den ersten Wochen des Jahres 2025 erhielt die AfD mehr Großspenden als jede andere Partei – nach Angaben von Correctiv seit Januar fast fünf Millionen Euro (S086). Im Januar 2025 begann die Bundestagsverwaltung zu prüfen, ob die öffentliche Unterstützung Elon Musks für die AfD eine illegale Parteispende darstellen könnte; ein Ergebnis nennen die Quellen nicht, und von einer Zahlung Musks wird nicht berichtet (S192) (Abschnitt 9).
Die parteinahe Stiftung
Die der AfD nahestehende politische Stiftung ist die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES). Im Februar 2023 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ihr Ausschluss von Bundeszuschüssen im Jahr 2019 das Recht der AfD auf Chancengleichheit verletzt hatte, weil eine solche Förderung einer Grundlage in einem eigenen Gesetz bedarf (S089). Der Bundestag verabschiedete daraufhin das Stiftungsfinanzierungsgesetz, das unter anderem verlangt, dass eine Stiftung für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Völkerverständigung eintritt (S091). Die DES hat Fördermittel aus dem Bundeshaushalt 2026 beantragt; im Dezember 2025 prüfte das Bundesinnenministerium den Antrag, der ihr nach Angaben von Correctiv rund 13,2 Prozent der Mittel für parteinahe Stiftungen einbringen würde (S092).
Geld aus dem Ausland
Keine der ausgewerteten Quellen belegt Zahlungen eines ausländischen Staates an die AfD. Das dokumentierte Geld ausländischer Herkunft ist privat: Schweizer Unternehmen, eine österreichische Privatperson und eine niederländische Organisation. In den Schweizer Fällen wurden die tatsächlichen Spender nie ermittelt (S086; S094; S098; S324). Ein nicht identifizierter Spender ist kein Beleg für staatliche Finanzierung; doch gerade dass es wiederholt nicht gelang, die Spender zu ermitteln, ist der Grund für die meisten der oben genannten Sanktionen. Ermittlungen wegen mutmaßlicher Zahlungen aus Russland und China richteten sich gegen einzelne AfD-Politiker, nicht gegen die Finanzen der Partei (Abschnitt 9).
Ein Finanzierungsausschluss nach Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes (Abschnitt 6) würde die staatliche Teilfinanzierung der Partei beenden – 35 Prozent ihrer Einnahmen im Jahr 2024 – ebenso wie die steuerliche Begünstigung von Spenden an sie.
5. Die Vorwürfe: Was Verfassungsschutz und Gerichte festgestellt haben
Die Argumente für ein Verbot stützen sich weitgehend auf die Arbeit des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), des Inlandsnachrichtendienstes des Bundes, und der Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie auf die Gerichtsentscheidungen, die diese Arbeit überprüft haben. Ihre Kategorien bedürfen der Erläuterung. Ein Verdachtsfall bedeutet, dass „tatsächliche Anhaltspunkte“ für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen; er erlaubt die Beobachtung, auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln wie dem Einsatz von V-Leuten, ist aber keine Feststellung, dass solche Bestrebungen tatsächlich bestehen. Eine gesichert extremistische Bestrebung setzt voraus, dass sich diese Anhaltspunkte zu hinreichender Gewissheit verdichtet haben. Keines von beidem ist ein Verbot: Eine beobachtete Partei kann weiterhin an Wahlen teilnehmen, in Parlamenten vertreten sein und staatliche Mittel erhalten, und nur das Bundesverfassungsgericht kann eine Partei für verfassungswidrig erklären (S361; S362).
Vom „Prüffall“ zur rechtskräftigen Bestätigung
Im Januar 2019 gab das BfV bekannt, dass es die AfD prüfe; das Verwaltungsgericht (VG) Köln untersagte ihm, dies öffentlich zu äußern. Die Jugendorganisation der Partei, die Junge Alternative (JA), und die nationalistische Strömung „Flügel“ um Björn Höcke wurden zur selben Zeit als Verdachtsfälle eingestuft; der „Flügel“ wurde im März 2020 zur gesichert extremistischen Bestrebung hochgestuft (S361; S360). 2021 stufte das BfV die AfD als Ganzes als Verdachtsfall ein. Das VG Köln bestätigte dies im März 2022, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster am 13. Mai 2024, und das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden der AfD am 20. Mai 2025 zurück, womit die Einstufung rechtskräftig wurde (S362; S360; S101; S120).
Das Münsteraner Urteil ist die bislang ausführlichste gerichtliche Bewertung der Partei. Es stützt sich auf drei Gründe.
- Ein ethnischer Volksbegriff. Nach Auffassung des Gerichts besteht „der begründete Verdacht“, dass es den politischen Zielen „jedenfalls eines maßgeblichen Teils“ der AfD entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund „nur einen rechtlich abgewerteten Status“ zuzuerkennen (S360). Es betonte, dass die beschreibende Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs für sich genommen im Rechtssinn „weder richtig noch falsch“ ist; verfassungswidrig sei vielmehr die Verknüpfung eines solchen Begriffs mit dem Ziel, die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage zu stellen (S360). Es hielt fest, dass weder das Parteiprogramm noch sonstige Veröffentlichungen der Partei eindeutige Forderungen nach einer solchen Diskriminierung enthalten; abwertende Äußerungen im Rahmen der politischen Tätigkeit der Partei könnten aber hinreichende Anhaltspunkte sein, wenn sie deutlich machten, dass Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft gelten (S360). Das Gericht stützte sich stattdessen darauf, dass Höcke und andere führende Mitglieder häufig von „Umvolkung“, „Volksaustausch“ oder einem drohenden „Volkstod“ sprechen, auf die wiederholte Verwendung des Begriffs „Passdeutsche“ – darunter ein Facebook-Beitrag Alice Weidels aus dem Jahr 2019 unter der Überschrift „Das sind keine Deutschen!“ – sowie auf die Forderung des Bundesvorstandsmitglieds Christina Baum nach einem „Wahlrecht nach Abstammung“ (S360). Die Erklärung der Partei vom Januar 2021, wonach alle deutschen Staatsangehörigen zum Volk gehören, räumte den Verdacht nicht aus; die Wahl Baums und Maximilian Krahs in den Bundesvorstand im Jahr 2022 zeigte nach Auffassung des Gerichts, dass solche Aussagen „breite Unterstützung in der Partei genießen“ (S360).
- Feindseligkeit gegenüber Migranten und Muslimen. Migranten würden „in pauschaler und undifferenzierter Weise“ als „Messermänner“, „Invasoren“, „Eindringlinge“ und „Parasiten“ bezeichnet, der Islam als „totalitäre Ideologie“. Unter Berufung auf die Belege des Verfassungsschutzes nannte das Gericht Weidel, das Bundesvorstandsmitglied Stephan Brandner und zwei Bundestagsabgeordnete unter denjenigen, die die Begriffe „Messermänner“ oder „Messermigration“ gebrauchen, und mehrere Bundestags- und Landtagsabgeordnete unter denjenigen, die von „Invasoren“ sprechen (S360). Eine konkrete Diskriminierung sah es in der Forderung nach einem Verbot von Minaretten, die im Europawahlprogramm der AfD von 2019 stand; in der Gesamtschau ergebe sich „sogar ein starker Verdacht“, dass die Partei Bestrebungen gegen die Menschenwürde muslimischer Migranten verfolge (S360). Das Bundesverwaltungsgericht hielt später fest, dass das Münsteraner Urteil „ganz überwiegend“ auf Äußerungen hochrangiger Mitglieder beruhte – Höcke, Brandner, Krah, Alexander Gauland, Hans-Thomas Tillschneider, Baum und Weidel –, die nach Angaben des BfV nicht seine V-Leute gewesen sein konnten (S101).
- Demokratie. Das Gericht fand Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen, „wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen“ – etwa Gaulands Äußerung, eine SPD-Politikerin sei „in Anatolien zu entsorgen“, und die Zustimmung, die sie in der Partei fand (S360). Äußerungen in einer bayerischen AfD-Chatgruppe, die einen gewaltsamen Umsturz befürworteten, belegten tatsächlich vorhandene verfassungsfeindliche Bestrebungen der betreffenden Personen, in Bezug auf die Partei aber nur einen Verdacht, da diese sich in gewissem Umfang distanziert hatte (S360).
Wie verbreitet diese Positionen sind, beziffert das Urteil nicht; es bezieht sich auf „maßgebliche Teile“ der Partei und spricht von „einer Vielzahl von Äußerungen […] zahlreicher, auch führender Parteimitglieder“ (S360).
Die Hochstufung 2025 und der Kölner Beschluss vom Februar 2026
Am 2. Mai 2025 gab das BfV bekannt, dass es die AfD nunmehr „aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufe. Sein zentrales Argument: Die AfD betrachte deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht „als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes“ (S361). Das Gutachten umfasste mehr als 1.100 Seiten, war als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch eingestuft und wurde im Mai 2025 vom Magazin Cicero und vom Portal NIUS veröffentlicht (S126). Die AfD klagte am 5. Mai 2025; das BfV sagte zu, die Partei bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin als Verdachtsfall zu behandeln (S361; S122).
Am 26. Februar 2026 untersagte das VG Köln dem BfV per Beschluss, die AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz als gesichert extremistische Bestrebung einzustufen oder öffentlich so zu bezeichnen (S361). Die Entscheidung entlastet die Partei nicht. Das Gericht sah „eine hinreichende Gewissheit“ dafür, dass innerhalb der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt werden, und dass „weiterhin der starke Verdacht“ gegen die Partei besteht (S361). Nach seiner Feststellung enthält das Bundestagswahlprogramm 2025 der AfD „zumindest zwei konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens“ – ein Verbot des Baus von Minaretten, aufgeführt unter der Überschrift „Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen“, und ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und Schulen –; das Gericht wertete sie als offen diskriminierend, sprach bei der Kopftuchforderung von deren „(offenkundigen) Verfassungswidrigkeit“ und sah sie als mit der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehend an; ein Verbot des Muezzinrufs könne dagegen möglicherweise im Rahmen des Immissionsschutzrechts rechtmäßig ausgestaltet werden (S361). Unter den Äußerungen, die das Gericht aus dem Gutachten des BfV anführte, war Weidels Satz „Das, was wir auf den deutschen Straßen erleben, ist der Dschihad“ (S361).
Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Partei durch diese Bestrebungen „nicht in einer Weise geprägt“ werde, „die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“ (S361). Die beiden Programmforderungen stellten sich „noch als einzelne verfassungswidrige Forderungen“ dar; beim ethnischen Volksbegriff bestehe „zwar der begründete Verdacht, aber keine hinreichende Gewissheit“; mit Blick auf die „Remigration“ sprach das Gericht von „weiterhin diffusen öffentlichen Äußerungen“ der Repräsentanten der Partei, und nicht jede Verwendung des Begriffs deute auf verfassungsfeindliche Ziele hin (S361). Das Gericht hielt fest, dass das BfV seine Bewertung „ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen“ gestützt und keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse über weitergehende, nicht öffentlich erklärte Ziele vorgelegt hatte; wo Ziele möglicherweise verschleiert werden, könne es „erforderlich sein, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln fortzusetzen“ (S361). Der Beschluss, den die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen als rechtskräftig führt, gilt nur bis zum erstinstanzlichen Urteil im Hauptsacheverfahren; dieses ist anhängig, und die Innenminister haben vereinbart, seinen Ausgang abzuwarten (S361; S286). Bis dahin bleibt die AfD ein Verdachtsfall (S120).
Die Länder, die Jugendorganisation und der Verfassungsschutzbericht 2025
Mehrere Landesämter für Verfassungsschutz sind weiter gegangen. Die AfD-Landesverbände in Thüringen (seit März 2021), Sachsen-Anhalt (seit November 2023), Brandenburg (seit Frühjahr 2025) und Sachsen sind als gesichert rechtsextremistisch eingestuft (S115; S116; S123; S131); das VG Köln zählte fünf von 16 Landesverbänden, die als extremistisch oder in vergleichbaren landesrechtlichen Kategorien eingestuft sind, darunter Niedersachsen (S361). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte Anfang 2025 die Einstufung des sächsischen Landesverbands. Niedersachsen setzte seine Hochstufung im März 2026 aus, als die AfD dagegen klagte; am 1. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht Hannover den Eilantrag der Partei ab und erlaubte die Hochstufung damit vorerst. Rheinland-Pfalz und das Saarland haben ihre Hochstufungen bis zu gerichtlichen Entscheidungen zurückgestellt (S264; S131).
Die JA wurde im April 2023 vom BfV als gesichert extremistisch eingestuft und löste sich Ende März 2025 selbst auf; ihre Nachfolgeorganisation „Generation Deutschland“ (Abschnitt 2) ist integraler Bestandteil der Partei und weist nach Einschätzung des BfV „eine große personelle und inhaltliche Kontinuität“ zur JA auf (S120).
Der Verfassungsschutzbericht des BfV für 2025, vorgestellt am 30. Juni 2026, führt die AfD weiterhin als Verdachtsfall. Er stellt fest, dass ein Abrücken der Partei von verfassungsschutzrelevanten Standpunkten nicht zu beobachten war („Liberal-konservative Positionen waren öffentlich kaum noch wahrnehmbar“), und rechnet 28.000 Personen in der AfD dem rechtsextremistischen Personenpotenzial in Deutschland zu (2024: 20.000) – bei einer Mitgliederzahl, die die Partei mit 70.000 angibt; das BfV weist darauf hin, dass seine Zahlen zum Teil geschätzt sind (S120). Derselbe Bericht verzeichnet für 2025 2.872 linksextremistische Straftaten gegen die AfD, ihre Mitglieder und ihre Einrichtungen, nach 2.245 im Vorjahr (S120).
6. Der rechtliche Maßstab: Artikel 21, das NPD-Urteil und die Alternativen zu einem Verbot
Was das Grundgesetz regelt
Artikel 21 des Grundgesetzes schützt die Parteien und zieht ihnen in derselben Vorschrift Grenzen. Dort heißt es: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.“ Zugleich aber gilt: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Seit 2017 gibt es ein zweites, milderes Instrument: Parteien, die auf dieselben Ziele „ausgerichtet“ sind, werden „von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen“. Über beide Fragen entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht (S240; S241).
Das Verfahren regelt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Einen Antrag stellen können nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung; eine Landesregierung kann ihn nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das eigene Land beschränkt (S242). Jede für die Partei nachteilige Entscheidung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des zuständigen Senats – also sechs von acht Richterinnen und Richtern (S242; S248). Hat der Antrag Erfolg, stellt das Gericht die Verfassungswidrigkeit der Partei fest, ordnet ihre Auflösung an und verbietet Ersatzorganisationen; es kann zudem das Parteivermögen einziehen. „Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden“ (S242) – das ist die Rechtsgrundlage für den in Abschnitt 7 erörterten Vorschlag, nur bestimmte Landesverbände zu verbieten. Abgeordnete, die für die Partei gewählt wurden, verlieren ihr Mandat: Das Gericht entschied 1952, dass dies unmittelbar aus der Verfassung folgt, und für den Bundestag sieht das Bundeswahlgesetz es inzwischen vor, auch für den Fall, dass nur eine Teilorganisation der Partei verboten wird (S249; S132). Ein Finanzierungsausschluss gilt für sechs Jahre und kann verlängert werden; er beendet auch die steuerlichen Vergünstigungen für die Partei und für Zuwendungen an sie (S242; S240).
Ob ein Antrag gestellt wird, ist eine politische Entscheidung. Das Gericht spricht seit 1956 von einer Frage des „politischen Ermessens“ der Antragsteller und bezeichnete 2017 Argumente dafür, zunächst andere Mittel einzusetzen, als „Fragen der politischen Opportunität“ (S250; S244). Liegt ihm ein Antrag vor, hat das Gericht jedoch keinen Spielraum: Sind die Voraussetzungen nachgewiesen, sind die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und die Auflösung zwingend, ohne gesonderte Prüfung der Verhältnismäßigkeit (S244).
Der Maßstab des NPD-Urteils (2017)
Die heute maßgebliche Auslegung stammt aus dem Urteil vom 17. Januar 2017 über die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD). Das Gericht bezeichnete ein Parteiverbot als „die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde“ und als Ausnahme, die zurückhaltend anzuwenden ist (S244). Es bestimmte jedes Merkmal von Artikel 21 näher:
- Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst nur „jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind“: die Menschenwürde (sie schließt „die elementare Rechtsgleichheit“ ein), das Demokratieprinzip (gleichberechtigte Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger und Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk) und das Rechtsstaatsprinzip (einschließlich der Kontrolle durch unabhängige Gerichte und des staatlichen Gewaltmonopols) (S245; S244). Das Gericht engte damit den weiter gefassten Katalog von 1952 ausdrücklich ein: Republik und Bundesstaatlichkeit gehören nicht dazu, Mehrparteiensystem und Oppositionsrechte sind als Instrumente „nachrangig“ (S244; S249). „Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte“ verstoßen gegen die Grundordnung, ebenso Vorstellungen, die einem Kollektiv einen unbedingten Vorrang vor dem Einzelnen einräumen. Die Ablehnung des Parlamentarismus zugunsten plebiszitärer Verfahren genügt dafür nicht, wohl aber eine Verächtlichmachung des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu errichten (S244).
- Beeinträchtigen oder Beseitigen: Es genügt, dass sich eine Partei gegen eines der drei Kernelemente wendet. Allerdings ist „nicht jede verfassungswidrige Forderung für sich genommen ausreichend“; das Gericht betonte, ein Verbot dürfe nur zum präventiven Schutz der Verfassung eingesetzt werden, „nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz“ (S244).
- Ziele und Anhänger: Maßgeblich sind „die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen“; sie ergeben sich aus dem Programm, aus offiziellen Erklärungen, Reden der Führungspersonen und Parteimedien. Der Partei zuzurechnen ist das Verhalten ihrer Organe und Führungspersonen, leitender Funktionäre ihrer Teilorganisationen und ihrer Publikationen; das Verhalten einfacher Mitglieder nur, wenn es in einem politischen Kontext steht und die Partei es gebilligt oder geduldet hat; Straftaten können ihr nicht pauschal zugerechnet werden (S244).
- „Darauf ausgehen“ verlangt ein „planvolles Handeln“, das einer qualifizierten Vorbereitung des Angriffs auf die Grundordnung gleichkommt. „Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot“; es verbietet eine Organisation. Strafbares Verhalten ist nicht erforderlich, und eine konkrete Gefahr muss noch nicht bestehen (S244).
- Potentialität: die entscheidende Neuerung. Es müssen „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen“, dass das Handeln der Partei gegen die Grundordnung Erfolg haben könnte. Das Gericht gab damit die Position von 1956 auf, wonach eine Partei auch ohne jede Aussicht auf Erfolg verboten werden konnte. Zu berücksichtigen sind unter anderem Mitgliederzahl, Organisation, Kampagnenfähigkeit, Finanzen, Wahlergebnisse sowie die Vertretung in Ämtern und Mandaten; es genügt, wenn die Grundordnung in regional begrenzten Räumen beeinträchtigt wird, etwa durch eine „Atmosphäre der Angst“ (S244; S245).
- Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus ist für sich genommen kein Verbotsgrund, hat aber „erhebliche indizielle Bedeutung“; die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus verstoßen gegen die Menschenwürde, und zu ihnen zählt auch ein „ethnischer Volksbegriff“ (S244).
Das Gericht stellte fest, dass die Ziele der NPD gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verstießen: Sie wollte die Verfassungsordnung durch einen autoritären „Nationalstaat“ ersetzen, der an einer ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichtet ist, und ihr Volksbegriff „negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person“. Auf diese Ziele arbeitete sie auch planvoll hin. Es fehlte ihr jedoch an Potentialität: ein Abgeordneter im Europäischen Parlament, kein Sitz in einem Landtag, 1,3 Prozent bei der Bundestagswahl 2013, etwa 350 von mehr als 200.000 kommunalen Mandaten und rund 5.000 Mitglieder. Der Antrag des Bundesrates wurde deshalb einstimmig zurückgewiesen (S244; S246).
Staatsfreiheit des Verfahrens
Ein Verbotsverfahren hat zudem eine verfahrensrechtliche Voraussetzung, an der das erste NPD-Verfahren 2003 endete (Abschnitt 8): Die Partei muss sich verteidigen können, ohne vom Staat gesteuert oder ausgespäht zu werden. Die Nachrichtendienste müssen ihre V-Leute aus den Vorständen der Partei auf Bundes- und Landesebene „spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen“, abgezogen haben; die Beweisführung darf nicht maßgeblich auf deren Tätigkeit beruhen, und die Prozessstrategie der Partei darf nicht ausgespäht werden. Im Verfahren von 2017 bescheinigten der Bundesinnenminister und die Innenminister aller Länder, dass dies geschehen war (S244; S246).
Ausschluss von der staatlichen Finanzierung
Im Urteil von 2017 hielt das Gericht fest, dass Sanktionen unterhalb eines Verbots, etwa die Kürzung staatlicher Mittel, nach der damaligen Verfassungslage ausgeschlossen seien und nur durch eine Verfassungsänderung geschaffen werden könnten (S244). Bundestag und Bundesrat handelten innerhalb weniger Monate: Artikel 21 Absatz 3 trat am 20. Juli 2017 in Kraft (S247). Der Wortlaut unterscheidet sich in einem Punkt: Eine Partei muss nicht „darauf ausgehen“, sondern nur „darauf ausgerichtet“ sein, und das Gericht entschied 2024, dass dies ein qualifiziertes, planvolles Handeln, aber keine Potentialität voraussetzt (S247). Am 23. Januar 2024 schloss es Die Heimat, die umbenannte NPD, einstimmig für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung aus – die erste Entscheidung dieser Art, nach einem im Juli 2019 gestellten Antrag (S247; S155). Bei einer Partei mit eindeutiger Potentialität, so ein juristischer Kommentator, könnten die Antragsteller zwischen einem Verbotsantrag und einem Antrag auf Finanzierungsausschluss wählen (S155).
Europäische Maßstäbe
Die deutschen Regeln müssen sich auch an der Europäischen Menschenrechtskonvention messen lassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt Parteiverbote zum Schutz der Demokratie an und verlangt nicht, dass ein Staat abwartet, bis eine Partei an die Macht gekommen ist; er fordert aber ein „dringendes soziales Bedürfnis“ und eine hinreichend nachgewiesene, unmittelbare Gefahr (S244; S392). Die Venedig-Kommission, das verfassungsrechtliche Beratungsgremium des Europarats, bezeichnet ein Verbot als „Sanktion, die nur als letztes Mittel in Betracht kommt“ (eigene Übersetzung); es unterliege einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, und die beanstandeten Ziele müssten von den Organen der Partei festgelegt worden sein, nicht von einzelnen Mitgliedern (S392). Das Bundesverfassungsgericht entschied 2017, dass bei einer Partei, die die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllt, auch vom Vorliegen eines „dringenden sozialen Bedürfnisses“ auszugehen ist (S244).
7. Erfüllen die Vorwürfe den Maßstab? Argumente dafür und dagegen, Kriterium für Kriterium
Kein Gericht hat bislang geprüft, ob die AfD die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllt. Die in Abschnitt 5 dargestellten Gerichtsentscheidungen wenden ein anderes Gesetz an – das Bundesverfassungsschutzgesetz – und fragen, ob der Verfassungsschutz die Partei beobachten oder einstufen darf, nicht, ob sie verboten werden darf. Der Verfassungsrechtler Christoph Möllers, der das umfangreichste Gutachten zugunsten eines Verbots begutachtet hat, warnt, dass Fachgerichte und Verfassungsgericht zu unterschiedlich operieren, „um einfache Übertragungen zu gestatten“; solche Befunde ergäben allenfalls Indizien (S269). Im Folgenden werden die verfügbaren Belege den Kriterien des Urteils von 2017 (Abschnitt 6) gegenübergestellt, jeweils mit den stärksten Argumenten beider Seiten. Die Bewertung ist eine eigene Einschätzung dieses Berichts; sie ist kein Rechtsgutachten.
Wer was vertritt
Die wichtigsten Dokumente zugunsten eines Verbots sind ein fraktionsübergreifender Gruppenantrag im Bundestag vom November 2024, eine Stellungnahme von 17 Staatsrechtslehrerinnen und Staatsrechtslehrern aus demselben Monat, eine Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte von 2023 und vor allem ein spendenfinanziertes Gutachten von rund 1.500 Seiten, das die Bürgerrechtsorganisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) am 25. Juni 2026 veröffentlichte (S267; S145; S282; S351; S274). Die GFF kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verbotsantrag „wahrscheinlich Erfolg hätte“, und stützt dies auf „zwei Säulen, die es unabhängig voneinander tragen“: das Demokratieprinzip und die Menschenwürde (S351). Mehr als 1.000 Juristinnen und Juristen unterzeichneten einen offenen Brief, der ein Verfahren fordert (S277).
Zu den Skeptikern gehören der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier, der einen Verbotsantrag im Januar 2024 „derzeit für falsch“ hielt (S305), 2025 erklärte, die Antragsteller müssten mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ vom Erfolg überzeugt sein (S278), und ein Verbot im August 2026 weiterhin für wenig aussichtsreich hielt (S264); die Strafrechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler Elisa Hoven, Marco Vöhringer und Frauke Rostalski, die das GFF-Gutachten in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung kritisierten (ihre Beiträge sind hier nur aus der Zusammenfassung in einer Erwiderung im Verfassungsblog bekannt, die ihnen widerspricht) (S354); ein Beitrag im selben Blog, der argumentiert, das Gutachten könne seinen Anspruch, die „eindeutige“ Verfassungswidrigkeit der AfD festzustellen, nicht einlösen (S353); sowie die Vorsitzenden von CDU und CSU (Abschnitt 10).
Kriterium 1: Potentialität – erfüllt
An diesem Kriterium scheiterte das Verbot der NPD, und hier ist sich die Debatte nahezu einig. Die 17 Staatsrechtslehrerinnen und -lehrer schreiben, das Erfordernis der Potentialität werde im Hinblick auf die AfD „von keiner Seite ernsthaft bestritten“; Möllers hält es für „klar erfüllt“; auch Papier, der einem Verbot skeptisch gegenübersteht, räumt ein, dass die AfD anders als die NPD das nötige Gewicht hätte (S145; S269; S305). Der Rechtswissenschaftler Markus Ogorek ergänzt, die Formel „too big to ban“ trage verfassungsrechtlich nicht (S273); die 17 Staatsrechtslehrerinnen und -lehrer verweisen auf ein „strukturelles Dilemma“: Je breiter der Rückhalt für eine verfassungswidrige Entwicklung ist, desto weniger kann ein Verbot sie verhindern (S145).
Kriterium 2: Ziele gegen die Menschenwürde – umstritten
Hier liegt der Kern des Falls. Die bisher bewerteten Belege weisen in zwei Richtungen.
- Dafür: Das Oberverwaltungsgericht Münster sah den begründeten Verdacht, dass es den politischen Zielen „jedenfalls eines maßgeblichen Teils“ der Partei entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen; zudem bestand für das Gericht ein „starker Verdacht“, dass die Partei Bestrebungen gegen die Menschenwürde muslimischer Migranten verfolgt – gestützt vor allem auf Äußerungen führender Funktionäre (Abschnitt 5). In seinem Eilbeschluss wertete das Verwaltungsgericht Köln zwei Forderungen des Bundestagswahlprogramms 2025 – das Minarettverbot und das Kopftuchverbot – als offen diskriminierend gegenüber Muslimen und als unvereinbar mit der Garantie der Menschenwürde (S361). Die GFF sieht ein Politikkonzept, das auf die „Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende rechtliche Abwertung“ von Ausländern, Deutschen mit Migrationshintergrund und Muslimen gerichtet ist und auf einem mit dem Grundgesetz unvereinbaren ethnisch-kulturellen Volksbegriff beruht (S276; S351). Die 17 Staatsrechtslehrerinnen und -lehrer argumentieren, dass sich aus den mehrdeutigen Äußerungen der Partei deren ideologischer Kern „wie ein Mosaik“ zusammensetze, und halten fest: „Die AfD duldet […] verfassungsfeindliche Positionen in der Partei, lässt sie gewähren und macht sie sich so zu eigen“ (S145).
- Dagegen: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln besteht lediglich „der begründete Verdacht, aber keine hinreichende Gewissheit“ dafür, dass die Partei Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund einen rechtlich minderen Status zuerkennen will; die beiden Programmforderungen bezeichnete das Gericht als „einzelne verfassungswidrige Forderungen“, die die Partei nicht prägen (S361). Das Urteil von 2017 hält selbst fest, dass „nicht jede verfassungswidrige Forderung für sich genommen ausreichend“ ist (S244). Hoven und Vöhringer behandeln die Forderung nach einem Kopftuchverbot als bloße Ausweitung der Verbote, die das Bundesverfassungsgericht für die Justiz gebilligt hat – ein Vergleich, den die Erwiderung im Verfassungsblog zurückweist, weil sich ein Verbot für Richterinnen grundlegend von einem Verbot für alle Musliminnen in öffentlichen Einrichtungen unterscheide (S354). Möllers, der das GFF-Gutachten als „das bisher stärkste Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei“ bezeichnet, das ihm bekannt sei, hält die Grenzziehung des Gutachtens zwischen bloß diskriminierender und menschenwürdewidriger Politik teilweise für zu niedrig angesetzt, insbesondere mit Blick auf Muslime (S269). Ogorek merkt an, dass die offiziellen Grundsatzprogramme und Parteitagsbeschlüsse der Partei in wesentlichen Bereichen „nicht unbedingt offensichtlich verfassungsfeindlich“ wirken (S273).
Kriterium 3: Ziele gegen die Demokratie – umstritten
Das Oberverwaltungsgericht Münster fand Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen, „wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen“ (Abschnitt 5). Die Demokratie-Säule der GFF stützt sich auf die Verfolgung und Einschüchterung politischer Gegner, nicht auf einen Plan zur Abschaffung des Parlaments: Sie zählt mehr als 220 „ernstzunehmende Belege“ dafür, dass die AfD Politikerinnen und Politiker anderer Parteien für politische Entscheidungen strafrechtlich verfolgen will; Möllers beschreibt mehr als 200 solcher Äußerungen von 35 Bundestagsabgeordneten, 5 Europaabgeordneten und 36 Landtagsabgeordneten sowie 50 Fälle konkreter Einschüchterung einzelner Personen, hält aber fest, dass das Gutachten selbst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Bestrebungen zur Abschaffung der parlamentarischen Demokratie sieht (S351; S269). Das eigene Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) von 2025 sah nach der Zusammenfassung von Correctiv Hinweise auf Verstöße gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip, hielt die Belege aber nicht für ausreichend, um der Partei als Ganzer eine entsprechende Grundhaltung nachzuweisen (S264). Nach dem Urteil von 2017 ist die Verächtlichmachung des Parlaments nur dann verfassungsfeindlich, wenn sie auf seine Ersetzung zielt – etwa durch ein Einparteiensystem (Abschnitt 6).
Kriterium 4: Rechtsstaatlichkeit – nach derzeitiger Beweislage nicht erfüllt
Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ die Frage offen, weil seine Feststellungen zu Menschenwürde und Demokratie für seine Entscheidung ausreichten (S360). Das Gutachten des BfV von 2025 (siehe oben) und die GFF fanden keine hinreichenden Belege für Bestrebungen gegen das Rechtsstaatsprinzip (S264). Die GFF verneint zudem eine Wesensverwandtschaft der AfD mit dem Nationalsozialismus und sieht nach Darstellung von Möllers keine hinreichende Wahrscheinlichkeit antisemitischer Bestrebungen (S351; S269).
Kriterium 5: Zurechnung zur Partei und „planvolles Handeln“
Ein Verbot setzt voraus, dass die verfassungsfeindlichen Ziele solche der Partei sind und planvoll verfolgt werden – nicht bloß Ansichten einzelner Mitglieder (Abschnitt 6). Entscheidend ist daher, ob die Äußerungen von Höcke, Weidel, Krah, Baum und anderen die „wirklichen Ziele“ der Partei wiedergeben. Das Urteil von 2017 rechnet der Partei das Verhalten ihrer Führung und leitender Funktionäre zu (S244); das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Münster ganz überwiegend auf Äußerungen solcher Funktionäre beruhen (S101). Über die Bundespartei hat bislang nur das Verwaltungsgericht Köln entschieden, und zwar vorläufig: Es sah eine die Gesamtpartei prägende Ausrichtung nicht als erwiesen an (S361). Die Einstufung einzelner Landesverbände haben Gerichte auf deren eigener Beweisgrundlage bestätigt – das Sächsische Oberverwaltungsgericht für Sachsen und, vorläufig, das Verwaltungsgericht Hannover für Niedersachsen (S264). Diese Entscheidungen betreffen unterschiedliche Gliederungen der Partei und stehen nicht im Widerspruch zueinander. Der europäische Maßstab ist noch strenger: Die Venedig-Kommission verlangt, dass die Ziele von den satzungsmäßigen Organen der Partei festgelegt wurden (S392).
Kriterium 6: Staatsfreiheit
V-Leute müssen aus den Vorständen der Partei abgezogen werden, bevor ein Antrag angekündigt wird (Abschnitt 6). Der Gruppenantrag im Bundestag von 2024 räumte ein, dass der Bundestag dies nicht selbst sicherstellen kann, und schlug vor, die Staatsfreiheit zwei Monate nach dem eigenen Beschluss als hergestellt anzunehmen (S267). Zwei Rechtswissenschaftler warnen, eine zu frühe Ankündigung eines Antrags könne verhindern, dass zentrales Beweismaterial erhoben wird; die Entscheidung über einen Antrag hänge deshalb auch von „ermittlungstechnischem Kalkül“ ab (S306). Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass sich das BfV in seinem Gutachten von 2025 „ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen“ stützte (S361).
Verbot einzelner Landesverbände
Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) und der baden-württembergische Ministerpräsident Cem Özdemir (Grüne) schlugen im August 2026 vor, ein Verfahren auf die „eindeutig völkischen Landesverbände“ in Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg zu konzentrieren; die deutsch-nationale Strömung könne nach ihrer Auffassung „unter Umständen mit dem Grundgesetz vereinbar sein“ (S257; S289). Die 17 Staatsrechtslehrerinnen und -lehrer und Ogorek halten dies rechtlich für möglich: Der Antrag würde sich formal gegen die gesamte Partei richten, das Gericht kann seine Feststellung aber auf einen selbständigen Teil beschränken (S145; S273). Erprobt wurde dies noch nie; CSU-Chef Markus Söder nannte ein Teilverbot „verfassungsrechtlich außerordentlich schwierig“ (S264), und die ausgewerteten Quellen klären nicht, ob die Potentialität dann allein für diesen Teil nachgewiesen werden müsste. Landesregierungen können keinen Antrag gegen den Landesverband einer bundesweit organisierten Partei stellen (S273).
Finanzierungsausschluss
Ein Ausschluss der AfD von der staatlichen Finanzierung (Abschnitt 6) würde keinen Nachweis der Potentialität erfordern; Ogorek weist jedoch darauf hin, dass der zentrale Nachweis – dass sich die Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet – dabei nicht leichter zu führen ist als in einem Verbotsverfahren (S273).
Bewertung
Nach den im Oktober 2026 öffentlich verfügbaren Belegen erfüllt die AfD das Kriterium der Potentialität, an dem die NPD scheiterte, eindeutig, und Gerichte haben wiederholt starke Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass führende Mitglieder Ziele verfolgen, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind. Ob diese Ziele die Partei als Ganze prägen – die Frage, an der ein Verbot hinge –, ist unter Fachleuten umstritten; das einzige Gericht, das die Einstufung der Bundespartei von 2025 geprüft hat, sah dies – vorläufig – nicht mit Gewissheit belegt. Ein Verbot der gesamten Partei hinge daher von Belegen ab, die dem Gericht noch nicht vorliegen, und von seiner eigenen, mit Zweidrittelmehrheit zu treffenden Würdigung der „wirklichen Ziele“. Ein auf die als extremistisch eingestuften Landesverbände beschränktes Verbot hat die stärkste Beweisgrundlage, aber kein Vorbild.
Zwei Prognosen
Die folgenden Wahrscheinlichkeiten sind Einschätzungen dieses Berichts, keine Messungen, und folgen festen Spannen (ein Wert auf einer Grenze gehört zur unteren Spanne): äußerst unwahrscheinlich 1–10 Prozent, sehr unwahrscheinlich 10–25 Prozent, unwahrscheinlich 25–45 Prozent, etwa ebenso wahrscheinlich wie nicht 45–55 Prozent, wahrscheinlich 55–75 Prozent, sehr wahrscheinlich 75–90 Prozent, nahezu sicher 90–99 Prozent. Die Angabe zur Belastbarkeit der Belege beschreibt, wie gut die Einschätzung begründet ist.
- Bis zum 31. Dezember 2027 wird ein Antrag gestellt – sehr unwahrscheinlich, 15 Prozent. Das Ereignis: Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag nach Artikel 21 Absatz 2 oder 3 gegen die AfD oder einen Teil von ihr (maßgeblich sind die Mitteilungen des Gerichts). Stand Oktober 2026 ist kein Antrag gestellt; im Bundestag gibt es keine Mehrheit; die Innenministerkonferenz hat vereinbart, das Kölner Hauptsacheverfahren abzuwarten, das nach Einschätzung eines Experten noch mindestens ein Jahr dauern kann; eine Bundesratsinitiative braucht 35 Stimmen; nach einer Umfrage unter den Staatskanzleien sind sieben Landesregierungen offen für eine gemeinsame Arbeitsgruppe, während vier ein Verbot abgelehnt haben (S351; S286; S263; S264). Für den Bundeskanzler ist dies „eine sehr hohe Hürde“; er hat aber erklärt, sich einem Verbot des völkischen Teils nicht verschließen zu wollen (S256; S264). Belastbarkeit der Belege: mittel. Wahrscheinlicher wird ein Antrag, wenn das Verwaltungsgericht Köln die Einstufung im Hauptsacheverfahren bestätigt, wenn sich die CDU-geführten Länder einer Bundesratsinitiative anschließen oder wenn eine AfD-geführte Landesregierung gegen Institutionen vorgeht; unwahrscheinlicher, wenn die Einstufung endgültig aufgehoben wird.
- Bis zum 31. Dezember 2029 erklärt das Bundesverfassungsgericht die AfD oder einen Teil von ihr für verfassungswidrig – äußerst unwahrscheinlich, 3 Prozent. Maßgeblich ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts; ein Finanzierungsausschluss würde nicht zählen, da er kein Verbot ist. Aus beiden Werten zusammen ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von etwa einem Fünftel, dass ein bis 2027 gestellter Antrag bis 2029 zu einem Verbot führt. Selbst wenn 2027 ein Antrag gestellt würde: Die früheren Verfahren dauerten zwischen elf Monaten und fast fünf Jahren, die beiden NPD-Verfahren zwei und drei Jahre, und ein Verbot erfordert sechs von acht Stimmen (Abschnitte 6 und 8). Belastbarkeit der Belege: mittel.
8. Die früheren Parteiverbote in Deutschland – und wie die AfD im Vergleich dasteht
Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes hat es vor dem Bundesverfassungsgericht bereits gegeben: in den 1950er-Jahren gegen die SRP und die KPD, in den 1990er-Jahren gegen zwei kleine rechtsextreme Gruppierungen – die Nationale Liste und die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) – sowie zweimal gegen die NPD (S244); die FAP wurde 1995 nach dem Vereinsgesetz verboten (S244). Zwei Parteien hat das Gericht verboten, 1952 und 1956; die beiden Verfahren gegen die NPD scheiterten 2003 und 2017. Ein weiteres Verfahren nach einer 2017 in das Grundgesetz eingefügten Bestimmung schloss 2024 die Nachfolgepartei der NPD von der staatlichen Finanzierung aus.
Sozialistische Reichspartei (SRP), 1952. Die Bundesregierung stellte den Antrag am 19. November 1951; am 23. Oktober 1952 erklärte das Gericht die SRP für verfassungswidrig, löste sie auf, verbot Ersatzorganisationen, ließ die Mandate ihrer Abgeordneten ersatzlos wegfallen und zog ihr Vermögen ein – elf Monate nach dem Antrag (S249). Das Gericht stellte fest, die SRP sei „in ihrem Programm, ihrer Vorstellungswelt und ihrem Gesamtstil der früheren NSDAP wesensverwandt“, ihre Führungsschicht bestehe überwiegend aus ehemaligen Nationalsozialisten, sie belebe den Antisemitismus wieder, bekämpfe das Mehrparteienprinzip als solches und sei im Innern nach dem Führerprinzip aufgebaut (S249). Die SRP war keine Randerscheinung: Im Mai 1951 hatte sie in Niedersachsen rund 11 Prozent der Stimmen gewonnen und hielt dort 16 von 158 Sitzen, in Bremen 8 von 100 (S249). Ihre kurz vor dem Urteil angekündigte Selbstauflösung wertete das Gericht als rechtlich unerheblich (S249).
Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), 1956. Der Antrag der Bundesregierung ging am 28. November 1951 beim Gericht ein; das Gericht verbot die KPD am 17. August 1956 – fast fünf Jahre später (S250). Es stellte fest, die KPD wolle eine sozialistisch-kommunistische Ordnung „auf dem Wege über die proletarische (sozialistische) Revolution und die Diktatur des Proletariats“ herbeiführen, was mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sei, und sie suche diese Ordnung schon jetzt zu beeinträchtigen, auch wenn die Revolution nicht ihr aktuelles Ziel sei (S250). Das Gericht verlangte „eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“, hielt ein Verbot aber auch dann für möglich, wenn eine Partei keine Aussicht hat, ihre Ziele in absehbarer Zukunft zu verwirklichen (S250) – eine Position, die 2017 aufgegeben wurde.
NPD, erstes Verfahren (2001–2003). Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat stellten 2001 jeweils einen Antrag. Am 18. März 2003 stellte das Gericht das Verfahren ein, ohne die Ziele der Partei zu prüfen. Alle Richter gingen davon aus, dass die Nachrichtendienste unmittelbar vor und nach den Anträgen Kontakte zu Mitgliedern des Bundesvorstands und der Landesvorstände der NPD unterhalten hatten (S248). Drei der sieben mitwirkenden Richter sahen darin ein nicht behebbares Verfahrenshindernis, vier nicht. Weil für die Zurückweisung des Einstellungsantrags der NPD sechs Stimmen erforderlich waren, gab die Minderheit den Ausschlag (S248). Die Forderung der Minderheit – V-Leute müssen vor einem Antrag aus den Führungsgremien der Partei abgezogen werden – wurde 2017 zur Regel des Gerichts (Abschnitt 6).
NPD, zweites Verfahren (2013–2017). Im Dezember 2013 stellte allein der Bundesrat den Antrag, nachdem er dies ein Jahr zuvor beschlossen hatte; das Urteil erging am 17. Januar 2017, rund drei Jahre später (S244). Das Gericht stellte fest, dass die Ziele der NPD verfassungswidrig sind und sie planvoll handelt, wies den Antrag aber einstimmig mangels Potentialität ab (Abschnitt 6) (S244). Dieselbe Partei, inzwischen in Die Heimat umbenannt, wurde im Januar 2024 auf einen gemeinsamen Antrag von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung aus dem Jahr 2019 hin für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen; sie hatte zu diesem Zeitpunkt rund 3.000 Mitglieder und ihren Anspruch auf staatliche Mittel wegen schwacher Wahlergebnisse bereits verloren (S247).

Die AfD im Vergleich
Der Vergleich muss Kriterium für Kriterium gezogen werden, weil sich der Maßstab 2017 geändert hat. Nach der Rechtsprechung der 1950er-Jahre stand die Schwäche einer Partei einem Verbot nicht entgegen; heute tut sie es.
- Potentialität. In diesem Punkt unterscheidet sich die AfD grundlegend von der NPD. Die NPD hatte rund 5.000 Mitglieder, bundesweit 1,3 Prozent der Stimmen und keinen Sitz in einem Landtag, als sie einem Verbot entging (S244). Die AfD erhielt bei der Bundestagswahl 2025 20,8 Prozent und 152 Sitze, liegt 2026 in bundesweiten Umfragen vorn, erreichte im September 2026 in Sachsen-Anhalt 43,8 Prozent und in Mecklenburg-Vorpommern 38,2 Prozent und stellt den Präsidenten eines Landtags (Abschnitte 1 und 2). Kommentatoren auf beiden Seiten der Debatte sind sich einig, dass die vom Urteil von 2017 verlangte Potentialität gegeben ist (S155; S145). Die SRP kam in ihrem stärksten Land auf rund 11 Prozent.
- Offenheit der Ziele. Das Programm der KPD forderte die Diktatur des Proletariats, und im Programm der NPD kam eine ethnisch bestimmte „Volksgemeinschaft“ zum Ausdruck, die nach Feststellung des Gerichts gegen die Menschenwürde verstößt (S250; S244). Der Fall der SRP liegt näher an dem der AfD: Das Gericht stellte fest, das Programm der SRP zeige „im Gesamtstil aufschlußreiche Ähnlichkeiten mit dem der NSDAP“, sei aber so unverbindlich, dass ihm „geringer Wert für die Erkenntnis der wahren Ziele der SRP“ zukomme; diese ließen sich „nur in Verbindung mit den Äußerungen der führenden Funktionäre“ erkennen (S249). Die Programme der AfD enthalten keine Festlegung ihrer Ziele, die mit denen der KPD oder der NPD vergleichbar wäre. Im Januar 2021 beschloss die Partei eine Erklärung, die das deutsche Staatsvolk als Gesamtheit aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bestimmt, unabhängig von ihrem ethnisch-kulturellen Hintergrund; das Verwaltungsgericht (VG) Köln befand 2022, bei solchen Erklärungen handele es sich „in weiten Teilen um Lippenbekenntnisse“ (S362). Die Vorwürfe gegen die AfD stützen sich weitgehend auf Äußerungen von Funktionären und Mitgliedern sowie auf einzelne Programmforderungen – die Art von Belegen, die 1952 das Verbot der SRP trug –, und ob diese die „wirklichen Ziele“ der Partei wiedergeben (Abschnitt 6), ist die Frage, die Gerichte und Fachleute bislang unterschiedlich beurteilt haben (Abschnitte 5 und 7).
- Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. 1952 trug dieses Kriterium die Entscheidung; 2017 war es nur noch ein Indiz (S249; S244). Björn Höcke ist zweimal wegen der Verwendung einer Parole der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) verurteilt worden (Abschnitt 2), doch kein Gericht hat festgestellt, dass die Partei als Ganzes der NSDAP wesensverwandt ist.
- V-Leute. Das Scheitern von 2003 zeigt das Risiko bei einer Partei, die seit Jahren nachrichtendienstlich beobachtet wird. Ein Antrag gegen die AfD würde voraussetzen, dass zuvor alle V-Leute aus ihrem Bundesvorstand und ihren Landesvorständen abgezogen werden und dies förmlich bestätigt wird (Abschnitt 6).
- Verfahrensdauer. Frühere Verfahren dauerten zwischen elf Monaten (SRP) und fast fünf Jahren (KPD), die beiden NPD-Verfahren rund zwei und drei Jahre.
Die kurze Antwort auf die Frage, ob die AfD „ebenso offen“ verfassungsfeindlich ist wie die früher verbotenen Parteien, lautet daher nein – in dem Sinne, dass ihr Programm anders als die Programme von KPD und NPD keine Ziele gegen die Verfassungsordnung erklärt. Der Präzedenzfall der SRP zeigt jedoch, dass sich ein Verbot auf die Äußerungen führender Funktionäre stützen kann, wenn das Programm vage ist. Zudem ist die AfD weit stärker als die NPD, deren Verbot an mangelnder Stärke scheiterte. Ob sich ihre wirklichen Ziele aus dem Verhalten ihrer Funktionäre nachweisen lassen, ist die offene Frage, die Abschnitt 7 untersucht.
9. Russland, China und die Vereinigten Staaten: Was belegt ist
Drei Dinge sind auseinanderzuhalten: Positionen, die die Partei mit einer ausländischen Regierung teilt, Kontakte ihrer Funktionäre zu ausländischen Akteuren sowie Geld oder Weisungen aus dem Ausland. Nur das Letzte liefe auf Steuerung oder Koordinierung hinaus; für die meisten Vorwürfe belegen die Quellen die ersten beiden. Jeder Fall wird mit seinem Verfahrensstand angegeben: Vorermittlungen (die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie ein Verfahren einleitet), Ermittlungsverfahren, Anklage oder Urteil.
Positionen zu Russland
Die AfD fordert immer wieder, die beschädigten Nord-Stream-Gasleitungen zu reparieren und wieder in Betrieb zu nehmen. Nach Darstellung der Nachrichtenagentur dpa hat die Partei den russischen Krieg gegen die Ukraine zwar verurteilt, hält sich mit Kritik an Moskau aber zurück, richtet ihre Kritik eher gegen den Westen und die Ukraine und lehnt eine Unterstützung des angegriffenen Landes ab (S372). Die Führung ist sich nicht einig: Im November 2025 sagte der Ko-Vorsitzende Tino Chrupalla über Wladimir Putin, dieser habe ihm nichts getan, und er sehe derzeit keine Gefahr für Deutschland durch Russland, während die Ko-Vorsitzende Alice Weidel zwei Monate zuvor erklärt hatte, Russland teste die Luftverteidigung der NATO, und Putin zur Deeskalation aufgefordert hatte (S373). Geteilte Positionen sind Gegenstand politischer Auseinandersetzung; für sich genommen belegen sie weder Zahlungen noch Steuerung.
Der Fall „Voice of Europe“
Am 27. Mai 2024 belegte der Rat der Europäischen Union die in Prag ansässige Website Voice of Europe, ihren Betreiber Artem Marchevskyi und den prorussischen ukrainischen Politiker Wiktor Medwedtschuk mit Sanktionen. Nach Angaben des Rates wurde das Medium von Medwedtschuk „heimlich finanziert und gesteuert“ (eigene Übersetzung) und genutzt, um Propagandisten zu bezahlen und „ein Einflussnetzwerk“ aufzubauen, „das Medwedtschuk und seine Vertrauten mit Vertretern politischer Parteien in Europa verbindet“ (S161). Der Rechtsakt nennt keine Partei und keinen Politiker. Nach Dokumenten des tschechischen Nachrichtendienstes BIS, über die tschechische Medien berichteten, gehörten zu den auf der Website beworbenen Politikern die AfD-Kandidaten für die Europawahl Petr Bystron und Maximilian Krah; tschechische Medien berichteten später, Bystron habe Bargeld angenommen, was er als Unsinn zurückwies (S163).
Die Staatsanwaltschaft in München leitete gegen Bystron, damals Bundestagsabgeordneter, ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der Bestechlichkeit von Mandatsträgern und der Geldwäsche ein; am 16. Mai 2024 wurden Objekte in Berlin, Bayern und auf Mallorca durchsucht (S166). Nachdem Bystron ins Europäische Parlament gewechselt war, hob dieses am 6. Mai 2025 seine Immunität auf. In seiner Zusammenfassung des Antrags der Staatsanwaltschaft heißt es, Bystron habe 2020 „möglicherweise persönlich Barzahlungen entgegengenommen oder Kryptowährungsüberweisungen vom Betreiber“ von Voice of Europe erhalten (eigene Übersetzung), als Gegenleistung dafür, im Interesse der russischen Regierung zu reden und abzustimmen. Das Parlament fand keine Belege dafür, dass das Verfahren seiner politischen Tätigkeit schaden sollte (S160). Bystron bestreitet die Vorwürfe und spricht von einer Verleumdungskampagne; die Parteivorsitzenden erklärten 2024, es seien keine Beweise vorgelegt worden (S165; S166). Im März 2025 berichtete das Recherchenetzwerk OCCRP, die Staatsanwaltschaft habe im Bestechungsverfahren keine Anklage gegen ihn erhoben (S165). Keine der ausgewerteten Quellen berichtet von einer späteren Anklage oder einer gerichtlichen Entscheidung über diese Vorwürfe; ihr Stand nach Mai 2025 ist offen.
Krah, sein früherer Mitarbeiter und China
Die einzige strafrechtliche Verurteilung in diesem Bereich betrifft China, nicht Russland, und keinen Amtsträger der AfD, sondern einen früheren parlamentarischen Mitarbeiter. Am 30. September 2025 verurteilte das Oberlandesgericht Dresden Jian Guo, der von 2019 bis 2024 für Maximilian Krah im Europäischen Parlament gearbeitet hatte, wegen Agententätigkeit für einen chinesischen Nachrichtendienst zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe; er hatte Informationen über Verhandlungen und Entscheidungen des Parlaments weitergegeben (S169; S171; S327). Nach Angaben der Anklage sammelte er auch Informationen über die AfD (S169). Krah sagte als Zeuge aus und erklärte, er habe von den Vorwürfen nichts gewusst (S169; S327).
Gegen Krah selbst, inzwischen Bundestagsabgeordneter, ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft Dresden seit Mai 2025 wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und der Geldwäsche im Zusammenhang mit möglichen chinesischen Zahlungen während seiner Zeit als Europaabgeordneter (S325). Der Bundestag hob am 11. September 2025 seine Immunität auf, um Durchsuchungen seiner Büros und Wohnräume zu ermöglichen (S326); einem Regionalbericht zufolge folgte am 26. Februar 2026 eine weitere Entscheidung, und bis Mitte August 2026 war keine Anklage bekannt (S327). Krah nennt die Vorwürfe „absurd“ und politisch motiviert (S325). Ein gesondertes Vorermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher russischer Zahlungen war im September 2025 noch anhängig (S325; S328); im November 2024 hatte Krah eingeräumt, in Sotschi zwei Vertraute Medwedtschuks getroffen zu haben (S377). Nach der Europawahl im Juni 2024 schloss die neue AfD-Delegation im Europäischen Parlament Krah aus (S172).
Frohnmaier, Russlandreisen und parlamentarische Anfragen
2019 berichteten die BBC, Der Spiegel, das ZDF und La Repubblica über russische Dokumente vom April 2017, in denen Markus Frohnmaier, damals Bundestagskandidat der AfD, als künftiger „absolut kontrollierter Abgeordneter“ (eigene Übersetzung) beschrieben wurde. Die BBC fügte hinzu, es sei unklar, ob der Kreml auf das Papier hin tätig geworden sei, und es gebe keine Belege für eine „materielle Unterstützung“ seines Wahlkampfs; Frohnmaier ließ über seine Anwälte erklären, er habe nie unter der Kontrolle Dritter gestanden (S174). Ermittlungen gegen Frohnmaier werden in den Quellen nicht erwähnt. Er ist heute einer der stellvertretenden Vorsitzenden der AfD-Bundestagsfraktion. Im Juni 2026 reiste er mit dem sächsischen Landesvorsitzenden Jörg Urban, dem Bundestagsabgeordneten Steffen Kotré und dem Europaabgeordneten Petr Bystron zum Internationalen Wirtschaftsforum in St. Petersburg, das unter der Schirmherrschaft Putins stattfindet, und traf nach eigenen Angaben den Gazprom-Chef Alexej Miller. Das Auswärtige Amt hatte ausdrücklich von der Reise abgeraten; Weidel unterstützte sie (S372).
Russlandreisen haben die Partei entzweit: Im November 2025 sagte Weidel über eine Delegation zu einer Konferenz in Sotschi, sie verstehe nicht, was man dort solle, und kündigte strengere interne Regeln für Auslandsreisen an (S373; S175).
Im Oktober 2025 warf Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) der AfD vor, mit parlamentarischen Anfragen kritische Infrastruktur auszuforschen – in Thüringen 47 Anfragen binnen zwölf Monaten –, und sagte, es wirke fast so, als arbeite die AfD eine Bestellliste des Kremls ab. Die AfD nannte den Vorwurf völlig lächerlich; die Bundesregierung erklärte, sie habe dazu keine eigenen Erkenntnisse (S181). In einer Bundestagsdebatte am 5. November 2025 bezeichneten Abgeordnete der Koalition die AfD als Werkzeug russischer Interessen; Frohnmaier entgegnete, wenn an den Vorwürfen etwas dran wäre, gäbe es Anklagen, Prozesse und Urteile (S370). Ermittlungen aufgrund dieser Anfragen werden nicht berichtet.
Interne Dokumente des russischen Auftragnehmers Social Design Agency, der die Desinformationskampagne „Doppelgänger“ betrieb, nennen nach Angaben des Forschungszentrums CeMAS die Stärkung der rechtsextremen Partei AfD als eines der Ziele der Kampagne für Deutschland; die Dokumente zeigen auch, dass die Agentur ihre Wirkung gegenüber ihren Auftraggebern übertrieb (S184). Sie beschreiben russische Absichten, nicht eine Zusammenarbeit der Partei.
Elon Musk und die Trump-Regierung
Die Unterstützung durch Elon Musk sowie durch Mitglieder der US-Regierung und des Kongresses war offen, verbal und politisch. Ende Dezember 2024 schrieb Elon Musk, ein Verbündeter des damals designierten Präsidenten Donald Trump, in der Zeitung Welt am Sonntag, nur die AfD könne Deutschland retten, und nannte sie – nach einer englischen Wiedergabe des deutschen Textes – den letzten Funken Hoffnung für dieses Land; die Leiterin des Meinungsressorts der Zeitung kündigte aus Protest (S187; S188). Am 9. Januar 2025 führte er auf seiner Plattform X ein Live-Gespräch mit Alice Weidel, und am 25. Januar wandte er sich per Video an den Wahlkampfauftakt der AfD in Halle und nannte die Partei Deutschlands „beste Hoffnung“ (eigene Übersetzung) (S189; S190; S191). Die Bundestagsverwaltung begann zu prüfen, ob darin eine illegale Parteispende liegen könnte (S192); keine der Quellen belegt eine Zahlung oder Sachleistung von Musk oder einem anderen US-Akteur an die AfD (Abschnitt 4).
Auf der Münchner Sicherheitskonferenz sagte US-Vizepräsident JD Vance am 14. Februar 2025: „Es gibt keinen Platz für Brandmauern“ (eigene Übersetzung) (S194). Die AfD nannte er in der Rede nicht, traf Weidel aber am Rande der Konferenz (S196). Als das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD am 2. Mai 2025 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufte (Abschnitt 5), schrieb US-Außenminister Marco Rubio: „Deutschland hat seinem Geheimdienst gerade neue Befugnisse zur Überwachung der Opposition gegeben. Das ist keine Demokratie – das ist verkappte Tyrannei“ (eigene Übersetzung). Das Auswärtige Amt antwortete: „Das ist Demokratie. […] Das letzte Wort haben unabhängige Gerichte. Wir haben aus unserer Geschichte gelernt, dass Rechtsextremismus gestoppt werden muss“ (eigene Übersetzung) (S197; S198).
Die Nationale Sicherheitsstrategie der USA vom Dezember 2025 hält fest, „der wachsende Einfluss patriotischer europäischer Parteien“ gebe „in der Tat Anlass zu großem Optimismus“ (eigene Übersetzung); zu den Prioritäten der USA zählt sie, „innerhalb der europäischen Nationen Widerstand gegen den gegenwärtigen Kurs Europas zu kultivieren“ (S254). Das Dokument nennt weder die AfD noch eine andere Partei; die Deutsche Presse-Agentur (dpa) schrieb, die zuletzt genannte Passage klinge „wie eine Aufforderung zur Unterstützung der AfD“ (S201). Im Herbst 2025 trafen AfD-Politiker in Washington Beamte des US-Außenministeriums, des Nationalen Sicherheitsrats und des Büros des Vizepräsidenten, und im Dezember 2025 erhielt Markus Frohnmaier bei einer Gala des New York Young Republican Club eine Auszeichnung; nach Angaben der Washington Post hatten Vertreter der Trump-Regierung diese Besuche nicht erwidert (S202; S201; S203).
Zwei Tage nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt vom 6. September 2026 schrieb Trump auf seiner Plattform Truth Social, die populistische Partei in Deutschland habe gerade einen wirklich großen Abend gehabt; die AfD nannte er dabei nicht (S205; S255). (Der Beitrag liegt in den Quellen nur in deutscher Übersetzung vor; die Formulierung hier ist eine eigene Wiedergabe.) Ein geplantes Telefonat zwischen Bundeskanzler Friedrich Merz und Trump wurde verschoben; der Regierungssprecher wollte sich nicht dazu äußern, ob beides zusammenhing (S205). Der republikanische Senator Mike Lee und die Kongressabgeordnete Anna Paulina Luna gratulierten der AfD und rieten der Bundesregierung davon ab, die Partei zu verbieten (S204). Später im September schrieb Luna nach einem von Correctiv wiedergegebenen Bericht des Focus an den Thüringer Landtag – auf Anforderung der AfD –, sie werde US-Außenminister Rubio bitten, Einreiseverbote in die USA für die Antragsteller und Unterstützer eines Verbotsverfahrens zu erwirken (S264).
Was sich aus der Quellenlage ergibt
Die Quellen belegen zahlreiche Kontakte nach Russland und in die Vereinigten Staaten sowie inhaltliche Überschneidungen – mit Moskau bei Energie, Sanktionen und der Ukraine, mit der Trump-Bewegung bei Migration, Meinungsfreiheit und der „Brandmauer“. Sie belegen eine Verurteilung eines früheren Mitarbeiters wegen Spionage (für China), Ermittlungen gegen zwei AfD-Parlamentarier, ohne dass in diesen Verfahren eine Anklage bekannt wurde, sowie russische Pläne, die Partei zu stärken. Sie belegen nicht, dass die AfD als Partei von einem fremden Staat finanziert oder gesteuert wird; das dokumentierte Geld ausländischer Herkunft in ihren Finanzen stammte von Privatpersonen und Unternehmen (Abschnitt 4). Auslandskontakte sind für sich genommen kein Verbotskriterium; Bedeutung könnten sie nur als Beleg dafür erlangen, dass die Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung arbeitet oder den Bestand der Bundesrepublik gefährdet – ein Zusammenhang, den bislang kein Verfahren festgestellt hat. Im Februar 2026 wies der Vorsitzende der Innenministerkonferenz darauf hin, dass die Auslandsverbindungen der AfD in die damals den Gerichten vorliegende Bewertung des Verfassungsschutzes noch nicht eingeflossen waren (S108).
10. Warum die etablierten Parteien die AfD als Bedrohung sehen
Nach den Wahlen im September 2026 hat sich der Ton der etablierten Parteien verschärft. Bundeskanzler Friedrich Merz zeigte sich „zutiefst schockiert“ darüber, dass fast 60 Prozent der Wählerinnen und Wähler in einem Bundesland Parteien gewählt hatten, „die die demokratischen Institutionen und Spielregeln unseres Landes grundlegend infrage stellen“, und nannte das Ergebnis die schwerste Wahlniederlage der CDU seit Jahrzehnten (S378). Im Bundestag warf er Alice Weidel vor, sie habe ihren Spitzenkandidaten in Sachsen-Anhalt keine sechs Stunden nach Schließung der Wahllokale „zum ersten Wahlbetrug aufgefordert“ – gemeint war der Bruch seines Versprechens, nur mit absoluter Mehrheit zu regieren (S380). Nach der Wahl des AfD-Landtagspräsidenten sprach er davon, dass es „False-Flag-Operationen“ auch in der Politik gebe, was die dpa so verstand, dass er Abgeordnete anderer Fraktionen verdächtigte, den AfD-Kandidaten gewählt zu haben, um die CDU zu diskreditieren; Grüne und Linke reagierten empört (S379). In der öffentlichen Debatte werden zwei Erklärungen für diese Besorgnis angeboten: die Verteidigung demokratischer Institutionen gegen eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei und die Furcht vor einer Konkurrentin. Die Belege stützen Elemente beider Erklärungen.
Was messbar auf dem Spiel steht
Sperrminoritäten. In mehreren Landesverfassungen erfordern Verfassungsänderungen, die Wahl von Verfassungsrichterinnen und -richtern und die vorzeitige Auflösung des Landtags eine Zweidrittelmehrheit; eine Partei mit mehr als einem Drittel der Sitze kann solche Entscheidungen blockieren (S212). Die AfD verfügt seit 2024 in Thüringen und Brandenburg über eine solche Sperrminorität (S001) und seit September 2026 auch in Sachsen-Anhalt (39 von 83 Sitzen) und in Mecklenburg-Vorpommern (32 von 71), wo sie als einzige Oppositionsfraktion über eine Sperrminorität verfügt (S221). Das ist keine bloß theoretische Gefahr. In Thüringen blockierte die AfD-Fraktion 2020 monatelang die Bildung des Richterwahlausschusses, der an der Ernennung von Richterinnen und Richtern mitwirkt, und machte ihre Mitwirkung von der Wahl ihres Kandidaten zum Vizepräsidenten des Landtags abhängig; 2025 blockierte sie erneut die Neubesetzung des Ausschusses (S212; S213). Im September 2024 weigerte sich der AfD-Alterspräsident, der die konstituierende Sitzung des Thüringer Landtags leitete, einen Geschäftsordnungsantrag zur Abstimmung zu stellen; der Thüringer Verfassungsgerichtshof erklärte dies am folgenden Tag für verfassungswidrig (S208).
Schutz des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2024 wurde das Grundgesetz geändert, um die Struktur des Gerichts zu verankern und dem jeweils anderen Wahlorgan die Wahl zu ermöglichen, wenn sich eines nicht auf die Nachfolge einer Richterin oder eines Richters einigen kann – nach den Worten eines Kommentars im Verfassungsblog, um das Gericht gegen „Feinde der Demokratie“ zu schützen (S219; S213).
Macht in einem Land. Die Länder sind für Polizei, Schulen, Medien und Hochschulen zuständig (S225). Eine von der AfD geführte Landesregierung würde die politischen Beamten ernennen, darunter die Leitung des Landesamts für Verfassungsschutz; einem Bericht zufolge kündigte der Spitzenkandidat der AfD in Sachsen-Anhalt an, bis zu 200 Beamtinnen und Beamte austauschen zu wollen (S224). Es gibt Grenzen: Der Rechtswissenschaftler Winfried Kluth weist darauf hin, dass Richter an das Gesetz gebunden sind – „Einen Richter, der rechtstreu ist, kann man nicht gegen seinen Willen versetzen“ –, und die Politikwissenschaftlerin Sabine Kropp darauf, dass der frei verfügbare Spielraum im Haushalt einer Landesregierung unter 10 Prozent liegt (S226; S225). Vorsorglich änderten die Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt von der FDP bis zur Linken die Regeln für Staatsverträge und Wahlen; die AfD hatte angekündigt, den Medienstaatsvertrag des Landes zu kündigen (S225). Im neuen Landtag kann die AfD allein Gesetze beschließen, wenn sechs oder mehr Abgeordnete anderer Fraktionen fehlen, und nur sie kann aus eigener Kraft die Einberufung des Landtags verlangen (S311).
Parteienwettbewerb
Die Verluste der CDU sind das sichtbarste Zeichen des Wahldrucks. In Sachsen-Anhalt fiel ihr Stimmenanteil von 37,1 auf 17,2 Prozent; in Mecklenburg-Vorpommern verpasste sie den Einzug in den Landtag (S221; S315). Bundesweit lag die AfD im September 2026 mit 27 zu 21 Prozent vor der Union, während nur 15 Prozent der Befragten mit der Arbeit der Bundesregierung zufrieden waren (S235). Wie darauf zu reagieren ist, ist in der CDU umstritten. Seit 2018 hat die Partei einen Unvereinbarkeitsbeschluss, der die Zusammenarbeit sowohl mit der AfD als auch mit der Linken ausschließt (S233); im Januar 2025 fand ein Migrationsantrag der CDU/CSU im Bundestag mit den Stimmen der AfD eine Mehrheit (S306); im Juli 2026 sagte der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer: „Wer noch über Brandmauern redet, hat die Zeichen der Zeit nicht erkannt“ (S384). Vergleichende Forschung zu zwölf westeuropäischen Ländern kommt zu dem Ergebnis, dass die Übernahme restriktiver Positionen in der Einwanderungspolitik radikal rechte Parteien nicht schwächt (S230).
Die beiden Erklärungen auf dem Prüfstand
Mehrere Beobachtungen sind für die Frage von Bedeutung, ob die Besorgnis von der Sorge um die Institutionen oder von Eigeninteresse getragen ist:
- Zeitpunkt. Verbotsforderungen wurden rund um Wahlen lauter, und einige Befürworter räumten das Problem ein: Der schleswig-holsteinische SPD-Vorsitzende Ulf Kämpfer, ein Verfassungsjurist, sagte, eine unmittelbar nach dem Ergebnis in Sachsen-Anhalt erhobene Forderung könne man so deuten, „dass das eine Reaktion auf den Wahlerfolg in Sachsen-Anhalt ist“ (S256). Die wichtigsten rechtlichen Dokumente entstanden vor den Wahlen 2026 – die Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte (2023), der Bundestagsantrag (2024) und das GFF-Gutachten (Juni 2026) –, doch der Antrag und das GFF-Gutachten folgten auf die Gewinne der AfD bei den Landtagswahlen 2024 und ihren Anstieg in den Umfragen 2026 (Abschnitt 2) (S282; S267; S351). Der Test des Zeitpunkts ist daher nicht eindeutig.
- Wer drängt, wer bremst. Wäre die Angst vor Stimmenverlusten der wichtigste Antrieb, müsste man erwarten, dass die Partei, die unter dem stärksten Wahldruck der AfD steht, am entschiedensten auf ein Verbot drängt. Tatsächlich war die Führung von CDU und CSU bislang am skeptischsten: Sie warnt vor einem „Märtyrerstatus“ der AfD und argumentiert, man müsse die AfD „wegregieren und nicht wegverbieten“, während SPD, Grüne und Linke – und viele Juristinnen und Juristen außerhalb der Parteipolitik – die Forderungen anführen (S264; S289; S291). Dieses Muster ist unsere Beobachtung, kein Befund der Quellen, und es lässt sich in beide Richtungen lesen: Die CDU mag hoffen, AfD-Wähler zurückzugewinnen, und einen „Märtyrer“-Effekt fürchten, während Parteien, die weniger Wähler an die AfD verlieren, gewinnen könnten, wenn eine Konkurrentin verschwände, die Mehrheiten blockiert. Es unterscheidet daher nicht klar zwischen den beiden Erklärungen.
- Die Wahrnehmung der Wählerinnen und Wähler. In einer Allensbach-Umfrage vom Juli 2025 hielten 54 Prozent die AfD für rechtsextrem, doch 52 Prozent lehnten ein Verbotsverfahren ab; viele Befragte unterstellten den Parteien, die ein Verbot befürworten, sie wollten sich vor allem einer zu stark gewordenen Konkurrenz entledigen (S298). Die AfD argumentiert ebenso: Ihr Parlamentarischer Geschäftsführer erklärte, die Spionagevorwürfe seien Ausdruck reiner Verzweiflung über die Umfragewerte der AfD (S181), und der frühere Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen, von der AfD als Sachverständiger benannt, warnte, ein Verbotsverfahren könne missbraucht werden, „um einen missliebigen Konkurrenten aus dem politischen Spielfeld zu verdrängen“ (S358).
- Eine eingebaute Sicherung. Die Verfassung greift diese Sorge auf: Nur das Bundesverfassungsgericht kann eine Partei verbieten, und nach seinem Urteil von 2017 darf ein Verbot allein dem vorbeugenden Schutz der Verfassung dienen; es müsse sichergestellt sein, dass ein Verbotsverfahren „nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann“ (S244). Die 17 Professorinnen und Professoren betonen denselben Punkt: Ausschließen würde die AfD das Gericht, nicht die anderen Parteien (S145).
Die Politikwissenschaftlerin Sabine Kropp beschreibt das Dilemma der etablierten Parteien: Ihre Zusammenarbeit „von der FDP bis zur Linkspartei“ zum Schutz der Institutionen gebe dem Vorwurf eines „Parteienkartells“ „neue Nahrung“, was es der AfD erleichtere, sich als einzige echte Alternative darzustellen (S225).
11. Umstrittene Behauptungen – was die Belege zeigen
„Correctiv hat einen Plan zur Deportation deutscher Staatsbürger aufgedeckt.“ Der Correctiv-Bericht vom Januar 2024 beschrieb ein Treffen bei Potsdam im November 2023, auf dem der österreichische rechtsextreme Aktivist Martin Sellner drei Zielgruppen nannte, die Deutschland verlassen sollten: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht und „nicht assimilierte Staatsbürger“, die er als das größte „Problem“ bezeichnete; Correctiv fasste das Ziel so zusammen, dass Menschen „aufgrund rassistischer Kriterien aus Deutschland vertrieben werden können – egal, ob sie einen deutschen Pass haben oder nicht“ (S338). Der Jurist Ulrich Vosgerau, ein Teilnehmer, und Gernot Mörig, der das Treffen initiiert hatte, klagten (S341). Im Dezember 2025 wies das Landgericht Hamburg beide Klagen in noch nicht rechtskräftigen Urteilen ab: Leserinnen und Leser hätten zwischen der detaillierten Wiedergabe des Gesagten und wertender Zusammenfassung unterscheiden können und würden den Bericht nicht so verstehen, dass Sellner oder ein anderer Teilnehmer „wörtlich von ‚Vertreibung‘ oder einer ‚Ausweisung‘ von deutschen Staatsbürgern gesprochen habe“ (S341). Correctiv korrigierte im September 2025 ein Detail: Sellner habe von einer „Musterstadt“ gesprochen, nicht von einem „Musterstaat“ (S338). Kritiker wie die Website NIUS bestreiten, dass es überhaupt einen „Geheimplan“ gab (S342). Zur Beweislage: Der Inhalt von Sellners Vortrag, wie er berichtet wurde, ist vor Gericht nicht erfolgreich angegriffen worden; die Einordnung des Treffens als Plan zur „Vertreibung“ ist Correctivs eigene Wertung. Wie die AfD selbst den Begriff „Remigration“ verwendet, behandelt Abschnitt 3.
„Die Briefwahl zeigt, dass die Wahl in Sachsen-Anhalt manipuliert wurde.“ In sozialen Netzwerken verbreitete sich eine Grafik, nach der die AfD 51,2 Prozent der in Wahllokalen abgegebenen Stimmen erhielt, aber nur 24,3 Prozent der Briefwahlstimmen. Die Zahlen stimmen mit den amtlichen Ergebnissen überein, doch nach Angaben des ARD-faktenfinders gibt es keine Belege für Betrug: Brief- und Urnenwähler sind unterschiedliche Personengruppen, und auch alle anderen Parteien schnitten bei der Briefwahl besser ab (S261).
„Der Verfassungsschutz hat festgestellt, dass die AfD rechtsextremistisch ist.“ Nur teilweise. Dass die AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet werden darf, haben die Gerichte rechtskräftig bestätigt. Die bundesweite Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung vom Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Köln bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gestoppt; mehrere Landesverbände sind von den Verfassungsschutzbehörden ihres Landes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft (Abschnitt 5).
„Ein Parteiverbot ist undemokratisch“ – „Ein Verbot der AfD ist von der Verfassung geboten.“ Keine der beiden Aussagen gibt die Rechtslage wieder. Das Grundgesetz sieht Parteiverbote vor. Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier nennt ein Verbot ein legitimes Instrument zum Schutz der Demokratie, zugleich aber ein „an sich demokratiefremdes, autoritäres Mittel“, das nur eingesetzt werden sollte, wenn die Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erfolg überzeugt sind (S278). Pistorius und Özdemir argumentieren, ein Verfahren gegen die völkischen Landesverbände sei „von der Verfassung geboten“ (S289). Das Bundesverfassungsgericht vertritt seit 1956 die Auffassung, dass die Entscheidung über einen Antrag im politischen Ermessen liegt; erst wenn die Voraussetzungen vor dem Gericht nachgewiesen sind, ist ein Verbot zwingend (Abschnitt 6).
„Die AfD wird von Russland finanziert.“ Keine der ausgewerteten Quellen belegt eine Finanzierung der Partei durch Russland oder einen anderen ausländischen Staat. Ermittlungen betreffen einzelne Politiker – Petr Bystron (mutmaßliche Zahlungen über Voice of Europe) und Maximilian Krah (mutmaßliche Zahlungen aus China) –, und nach den Quellen ist gegen keinen von beiden in diesen Ermittlungsverfahren Anklage erhoben worden (Abschnitt 9). Der Rechenschaftsbericht der Partei für 2024 weist Einnahmen vor allem aus staatlichen Mitteln, Spenden von Einzelpersonen, Mitgliedsbeiträgen, Erbschaften und Mandatsträgerbeiträgen aus (Abschnitt 4).
„Deutschland ist eine verkappte Tyrannei“ (US-Außenminister Rubio, Mai 2025; eigene Übersetzung). Die von Rubio kritisierte Einstufung war die Entscheidung einer Behörde der Exekutive. Die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall hatten die Gerichte bereits bestätigt, und die Hochstufung selbst unterlag gerichtlicher Kontrolle: Das Verwaltungsgericht Köln stoppte sie im Februar 2026 vorläufig (Abschnitt 5) (S198; S361).
Methode und Grenzen der Belege
Fragestellung und Zeitraum. Die Fragen sind in Abschnitt 1 dargelegt. Der Bericht umfasst die Jahre 2013 bis 2026; redaktioneller Stichtag ist der 10. Oktober 2026.
Quellen. Rund 390 Quellen wurden erfasst, von denen etwa 315 heruntergeladen und lokal ausgewertet werden konnten: Gerichtsentscheidungen, Gesetze, Berichte der Verfassungsschutzbehörden, Parteiprogramme und Rechenschaftsberichte, Parlamentsdokumente, rechtswissenschaftliche Studien und Stellungnahmen von Juristinnen und Juristen beider Seiten der Debatte sowie Umfragedaten. Für Ereignisse der Jahre 2025 und 2026 stützt sich der Bericht auch auf Presseberichte, die jeweils benannt werden.
Vorgehen. Jede Quelle wurde einmal heruntergeladen und danach nur noch lokal gelesen. Eine Tatsachenbehauptung wurde erst dann in ein Belegregister aufgenommen, wenn die zitierte Passage maschinell im gespeicherten Quelltext gefunden worden war, und jedes Zitat und jede Zahl im Text wurde mit diesem Register abgeglichen. Eine Stichprobe von zehn zentralen Passagen wurde in gesonderten KI-Prüfläufen erneut mit den Quellen abgeglichen, und eine kritische redaktionelle Gegenlektüre wurde durchgeführt; die dabei gefundenen Fehler wurden korrigiert. Deutungen werden ihren Urheberinnen und Urhebern zugeschrieben. Eigene Einschätzungen des Berichts sind als solche gekennzeichnet; die Prognosen nennen Wahrscheinlichkeiten für genau bestimmte Ereignisse und geben die Belastbarkeit der Belege gesondert an.
Grenzen. Bislang hat kein Gericht einen Verbotsantrag gegen die AfD geprüft; die Bewertung in Abschnitt 7 vergleicht die verfügbaren Belege mit den Kriterien des Urteils von 2017 und ist kein Rechtsgutachten. Das mehr als 1.100 Seiten umfassende Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz von 2025 ist nicht amtlich veröffentlicht; der Bericht stützt sich auf seine Wiedergabe durch das Verwaltungsgericht Köln. Die Website der Partei und Teile der Website des Bundestages verweigerten den automatisierten Zugriff; mehrere ältere Programme werden daher anhand von Zitaten in Studien und Gerichtsentscheidungen beschrieben, und einige Veröffentlichungen des Bundestages zu Großspenden konnten nicht verwendet werden. Das Ergebnis in Mecklenburg-Vorpommern ist vorläufig. Einige Äußerungen, darunter der gemeinsame Gastbeitrag von Boris Pistorius und Cem Özdemir, sind nur aus Agenturberichten bekannt. Mehrere der hier beschriebenen Verfahren sind noch anhängig. Deutschsprachige Quellen zitiert diese Ausgabe im Original; in der englischen Ausgabe sind die Zitate von Countersigned übersetzt. Zitate aus englischsprachigen Quellen hat Countersigned ins Deutsche übersetzt und als eigene Übersetzung gekennzeichnet. Die Namen verstorbener Privatpersonen, die der Partei Erbschaften hinterlassen haben, werden nicht genannt.
Wie der Bericht entstanden ist und geprüft wurde. Recherche, Entwurf und Prüfung hat das KI-System Claude (Anthropic) im Auftrag und unter der Verantwortung von Łukasz Ostrowski, dem verantwortlichen Redakteur, durchgeführt, dessen Lektüre und Freigabe des Textes die einzige menschliche Prüfung sind. Der Herausgeber hat diese Ausgabe am 11. Oktober 2026 freigegeben. Eine externe fachliche Begutachtung ist im Modell von Countersigned nicht vorgesehen. Keine der im Bericht genannten Personen wurde kontaktiert. Korrekturhinweise nimmt die Redaktion unter countersigned.org/de/corrections entgegen.
Glossar
- BfV (Bundesamt für Verfassungsschutz) – der Inlandsnachrichtendienst des Bundes; jedes Land hat eine eigene Verfassungsschutzbehörde.
- Bundesrat – die Kammer, über die die 16 Landesregierungen an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken; eines der drei Verfassungsorgane, die ein Parteiverbot beantragen können.
- Finanzierungsausschluss – der 2017 eingeführte Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung nach Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes.
- Freiheitliche demokratische Grundordnung – der Kern der Verfassungsordnung, den Artikel 21 schützt: Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
- Gesichert extremistische Bestrebung – die Einstufung durch die Verfassungsschutzbehörden, wenn sich Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Ziele zur Gewissheit verdichtet haben.
- Potentialität – die seit 2017 geltende Voraussetzung, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele tatsächlich erreichen könnte.
- Remigration – ein Begriff für die Rückkehr von Migrantinnen und Migranten in ihre Herkunftsländer; seine Bedeutung in Programmen und Äußerungen der AfD ist unterschiedlich (Abschnitt 3).
- Sperrminorität – mehr als ein Drittel der Sitze in einem Parlament; genug, um Entscheidungen zu verhindern, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern.
- Verdachtsfall – die Einstufung, die eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz erlaubt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.
- V-Leute – Personen innerhalb einer Organisation, die den Nachrichtendiensten Informationen liefern.
- Völkisch – eine ethnisch-nationalistische Auffassung, die das Volk über die Abstammung bestimmt.
Quellen und genaue Fundstellen
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- S004 · www.bundeswahlleiterin.de — Bundestagswahl 2017: Endgültiges Ergebnis (Pressemitteilung Nr. 34/17) — Die Bundeswahlleiterin (2017-10-12)
- S005 · www.bundeswahlleiterin.de — Bundestagswahl 2021: Endgültiges Ergebnis (Pressemitteilung Nr. 52/21) — Die Bundeswahlleiterin (2021-10-15)
- S006 · bundeswahlleiterin.de — Wiederholung der Bundestagswahl 2021: Endgültiges Ergebnis (Pressemitteilung Nr. 10/24) — Die Bundeswahlleiterin (2024-03-01)
- S007 · www.bundeswahlleiterin.de — Vorläufiges Ergebnis der Bundestagswahl 2025 steht fest (Pressemitteilung Nr. 27/25) — Die Bundeswahlleiterin (2025-02-24)
- S008 · bundeswahlleiterin.de — Europawahl 2024: Endgültiges Ergebnis (Pressemitteilung Nr. 42/24) — Die Bundeswahlleiterin (2024-07-03)
- S030 · web.de — Junge Alternative löst sich auf — WEB.DE News (dpa) (2025-02-01)
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